Treffer
BGH Urteil

Aufhebung und Zurückverweisung wegen unterlassener Einziehungsentscheidung über Dieselmotor

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 897/52
Datum
14.07.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Das Landesfinanzamt beantragte Revision, weil das Landgericht die Einziehungsfrage eines zuvor in Berlin beschlagnahmten Dieselschiffsmotors nicht entschieden hatte. Der BGH hob das Urteil insoweit auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Einziehung sowie über die Kosten an das Landgericht zurück. Der Motor war Tatgegenstand; die Einziehungsentscheidung liegt im Ermessen des Tatrichters, das ausgeübt und begründet werden muss.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einziehung von Vermögenswerten kann nach den einschlägigen Devisenvorschriften und strafrechtlichen Vorschriften angeordnet werden, sofern die Werte Gegenstand der strafbaren Handlung sind.

2

Über die Einziehung entscheidet der Tatrichter nach freiem, zu begründendem Ermessen; er kann von der Einziehung absehen, muss jedoch sein Ermessen ausüben und begründen.

3

Unterlässt das Urteil die Entscheidung über die Einziehung eines Tatgegenstands vollständig, liegt ein Rechtsverstoß vor, der die Aufhebung und Zurückverweisung erfordert.

4

Eine angeordnete Ersatzeinziehung für bestimmte gelieferte Waren ersetzt nicht die erforderliche Entscheidung über die Einziehung eines bereits beschlagnahmten Gegenstands, wenn dieser gesondert vom Gericht nicht behandelt wurde.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 10. Juli 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den Diplomkaufmann Erwin ████ aus ██, dort geboren am ████████ 1904,

2.) den Techniker Emil ██████ aus ████, dort geboren ██████████████ 1893,

3.) den kaufmännischen Angestellten Heinrich B██ aus █, geboren am █████████ 1898 in ██████████,

wegen Wirtschaftsvergehens hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Juli 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ███

Tenor

Auf die Revision des Nebenklägers wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 10. Juli 1952 insoweit aufgehoben, als eine Entscheidung über eine etwaige Einziehung des Dieselschiffsmotors (Fabrikat MAK) unterblieben ist.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels des Nebenklägers an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Angeklagten █████ und ███████ haben mehrfach ohne Genehmigung Waren aus dem Bundesgebiet in das Gebiet der Sowjetzone verbracht. Der Angeklagte B██ hat ihnen in einigen Fällen dabei geholfen. Der Transport eines 6-Zylinder-Dieselschiffsmotors (Fabrikat MAK) konnte in den Westsektoren Berlins angehalten und der Motor beschlagnahmt werden. ████████ ██████ sind wegen „gemeinschaftlicher fortgesetzter Wirtschaftsstraftat“ und ██████ wegen Beihilfe hierzu jeweils zu Gefängnis- und Geldstrafen verurteilt worden. Weiterhin wurde „Ersatzeinziehung in Höhe von 15.000,- DM-West“ angeordnet. Nach den Urteilsgründen betrifft diese Ersatzeinziehung nur „die an die Ostzone gelieferten Waren“.

Das Landesfinanzamt Berlin (Devisenüberwachungsstelle) hat gegen dieses Urteil – unter Beschränkung auf die Nichtentscheidung über die Einziehung des beschlagnahmten Motors – Revision eingelegt.

Die Beschränkung ist zulässig. Die Revision hat insoweit auch Erfolg.

Gemäß Artikel 8 der Verordnung über Devisenbewirtschaftung und Kontrolle des Güterverkehrs in Verbindung mit § 39 WStG – jetzt § 18 OWiG – (anwendbar nach Artikel 5 Nr. 2 (bv) der VO Nr. 503) kann die Einziehung der Vermögenswerte angeordnet werden, die den Gegenstand der strafbaren Handlung bilden. Der beschlagnahmte Schiffsmotor war ein solcher Gegenstand. Nun ist zwar die Entscheidung über eine etwaige Einziehung in das freie Ermessen des Tatrichters gestellt; die Strafkammer konnte daher die Einziehung ablehnen. Nach den Urteilsgründen hat sie jedoch von ihrem Ermessen keinen Gebrauch gemacht, sondern nur die Ersatzeinziehung hinsichtlich der an die Ostzone „gelieferten“ Waren angeordnet. Die Frage einer etwaigen Einziehung des Schiffsmotors – der noch nicht an die Ostzone „geliefert“, sondern vorher schon beschlagnahmt worden war – ist mithin in dem angefochtenen Urteil überhaupt nicht behandelt worden. Der hierin liegende Rechtsverstoß musste zur Aufhebung des Urteils führen, soweit die Frage der Einziehung übergangen worden ist.

Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, dass die Strafkammer – wie erwähnt – nach ihrem freien, zu begründenden Ermessen von der Einziehung absehen kann.

SarstedtDr. GeierSiemer
Dr. KoffkaSchmidt