Revisionen gegen Freisprüche in Untreueverfahren verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 89/61
- Datum
- 20.06.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist nur begründet, wenn das Tatgericht offensichtliche, für die Entscheidung wesentliche Tatsachen übersehen oder nicht gewürdigt hat.
Das Tatgericht darf nicht über Tatbestände befinden, die nicht Gegenstand der Anklage sind; die Nichtprüfung nicht zur Anklage gehörender Vorgänge begründet keinen Revisionsgrund (§ 264 StPO).
Die freie tatrichterliche Beweiswürdigung ist für die Revisionsinstanz grundsätzlich nicht überprüfbar, soweit kein Rechtsfehler ersichtlich ist.
Die Verfahrensrüge kann nicht dazu dienen, eine der freien Beweiswürdigung zuzurechnende Nichtausnutzung eines benutzten Beweismittels zu rügen; wenn der Verteidiger Gelegenheit zu Befragungen hatte, sind derartige Beanstandungen unzulässig (vgl. § 244 Abs. 2 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Aurich, 23. Mai 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen 1. ███████, wegen Untreue u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Juni 1961, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Börker, Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten ███████ gegen das Urteil des Landgerichts in Aurich vom 23. Mai 1960 werden verworfen.
Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft hat die Landeskasse zu tragen.
Der Angeklagte ███████ hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten ███████, ████, ████████ und █████ von der Anklage wegen Untreue und den Mitangeklagten ██ von der Anklage wegen Beihilfe zur Untreue freigesprochen. Gegen das Urteil haben die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte ███ Revision eingelegt. Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Die Verfahrensrüge ist nicht näher begründet worden. Hinsichtlich des Angeklagten ██████ hat die Staatsanwaltschaft die Revision zurückgenommen. Die Revision des Angeklagten ██████ ist auf die Kostenentscheidung beschränkt und rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.
Die Anklageschrift und der Eröffnungsbeschluss legten den Angeklagten zur Last, sich gemeinschaftlich der Untreue zum Schaden der Gemeinde ████████████████ gemacht zu haben. Der Angeklagte ██████████ wurde beschuldigt, als beratender Architekt der Gemeinde und als Bauleiter beim Ausbau der Volksschule in ████████████████ der Gemeinde eine Schlussabrechnung vorgelegt zu haben, in welcher ein Verlust von 26.000 DM verschleiert war, und dieser Abrechnung angeblich echte Angebotsunterlagen der Bauunternehmer ██████ und ███████ beigefügt zu haben, die er jedoch selbst angefertigt hatte und nachträglich von den beiden Bauunternehmern hatte unterzeichnen lassen. ███████ wurde beschuldigt, die von ██████ gefertigte Abrechnung samt Angebot unterschrieben zu haben, obwohl er wusste, dass damit eine unrichtige Abrechnung unterstützt werden sollte, und obwohl er als Mitglied des Gemeinderats besonders berufen war, die Interessen der Gemeinde wahrzunehmen. Die Angeklagten █████ und ██████ wurden beschuldigt, als Gemeindedirektor bzw. Gemeinderatsmitglied und Vorsitzender des Bauausschusses mit dem Angeklagten ███████ übereingekommen zu sein, dass eine unrichtige Abrechnung angefertigt und zur Prüfung durch höhere Dienststellen vorgelegt werden sollte.
Die Überschreitung der veranschlagten Baukosten um 26.000 DM war nach den Feststellungen dadurch verursacht worden, dass während des zweiten Bauabschnitts der mit den Rohbauarbeiten beauftragte Bauunternehmer ███ wirtschaftlich zusammenbrach und die Arbeiten einstellte, █████ dadurch, dass die Gemeinde auf Grund eines früher mit ████ getroffenen Abkommens noch Zahlungen an Baustofflieferanten sowie Arbeiten für Rechnung ████████ leistete, obwohl dieser gegen die Gemeinde keine Ansprüche mehr hatte. Diese Überzahlungen beliefen sich auf einen Betrag von rd. 13.000 DM.
Das Landgericht hat sich nicht davon überzeugen können, dass die Angeklagten ██████████, ████████ und ███ die Gemeinde ████████████████ vorsätzlich geschädigt haben, weil sie möglicherweise der Meinung waren, ein Rückzahlungsanspruch der Gemeinde gegen ████████ werde angesichts dessen schlechter wirtschaftlicher Lage ohnehin nicht zu verwirklichen sein. Folgerichtig hat das Landgericht auch den Angeklagten ███████ bei dem wegen seines geringen Tatbeitrags nach der Auffassung des Landgerichts nur Beihilfe in Betracht kam, freigesprochen, weil es den anderen drei Angeklagten eine vorsätzlich begangene Untreue nicht nachweisen konnte.
1. Revision der Staatsanwaltschaft: Die Staatsanwaltschaft meint, der Sachverhalt lege die Annahme nahe, dass wegen der Überzahlungen an ███████ Rückgriffsansprüche der Gemeinde gegen die Angeklagten ███, █████████, ████████ bestanden haben, die durch die frisierte Abrechnung verdeckt wurden und nach dem Willen der Angeklagten auch verdeckt werden sollten. Das Landgericht habe diese sich aufdrängende Möglichkeit übersehen, was daraus ersichtlich sei, dass es sich nicht mit den Motiven der Angeklagten befasst habe.
Es wäre allerdings ein Rechtsverstoß, der zur Aufhebung des freisprechenden Urteils führen müsste, wenn das Landgericht wesentliche, den Urteilsfeststellungen zu entnehmende Tatsachen nicht gewürdigt hätte. Das Urteil leidet jedoch nicht an diesem Mangel. Es lässt nicht erkennen, dass das Landgericht eine sich aufdrängende tatsächliche Möglichkeit übersehen hätte. Zwar wird die Frage etwaiger Rückgriffsansprüche gegen die Angeklagten im Urteil nicht ausdrücklich erörtert. Das Landgericht hebt aber hervor, dass sich die Gemeinde auf Grund eines mit ███ getroffenen Abkommens für verpflichtet gehalten habe, für dessen Rechnung Zahlungen an die Baustofflieferanten zu leisten, die im Vertrauen auf die Wirksamkeit des Abkommens █████████ weiter beliefert hatten. Aus dem Zusammenhang ergibt sich, dass die Überzahlung durch derartige Zahlungen sowie durch Lohnzahlungen an die Arbeiter ████ möglicherweise auch durch Zahlungen an das Finanzamt und die Ortskrankenkasse auf Grund von Pfändungen gegen ██████ entstanden war. Das Landgericht hat also die Frage der Rückgriffsansprüche wohl gesehen, hat sie aber offenbar für so fernliegend gehalten, dass ihm eine nähere Erörterung entbehrlich schien. Der Revision kann auch darin nicht zugestimmt werden, dass die Verschleierung von Rückgriffsansprüchen der Gemeinde gegen die Angeklagten der einzige denkbare Beweggrund für die Aufstellung inhaltlich falscher Belege gewesen sei. Nach den Feststellungen waren die Vorgänge um den ████████████████er Schulhausbau bereits in der Öffentlichkeit erörtert worden und hatten zu Vorwürfen gegen den Gemeinderat in einer Pressemitteilung der Bezirksregierung in Aurich geführt. Nach der vom Landgericht mitgeteilten Einlassung der Angeklagten ██ und ███ lag es daher nahe, dass die Angeklagten mit ihrer frisierten Abrechnung den Bürgern von ████████████████ weitere öffentliche Erörterungen der peinlichen Angelegenheit und sich selbst persönliche Unannehmlichkeiten ersparen wollten. Unter solchen Umständen brauchte sich dem Landgericht nicht die Annahme aufzudrängen, dass die Angeklagten sich vorgestellt haben könnten, sie würden mit ihren Manipulationen etwaige Regressansprüche der Gemeinde gegen sie vereiteln.
Der Generalbundesanwalt sieht einen Rechtsfehler außerdem darin, dass das Landgericht nicht erörtert hat, ob die Angeklagten sich nicht schon durch die Anordnung und Billigung der für █████ geleisteten Überzahlungen der Untreue zum Nachteil der Gemeinde schuldig gemacht haben. Hieran war das Landgericht indessen durch die Vorschrift des § 264 StPO gehindert. Wie der wiedergegebene Inhalt der Anklageschrift erweist, waren die Veranlassung und die Billigung der Überzahlungen nicht Gegenstand der Anklage. Das zeigt sich schon darin, dass aus der Anklageschrift nicht hervorgeht, wer die Zahlungen veranlasst oder gebilligt hat. Der Ansicht, dass die Überzahlung mit ihrer späteren Verschleierung eng zusammenhinge und dass daher beide nach natürlicher Auffassung und für alle Beteiligten erkennbar ein einheitliches geschichtliches Geschehen bildeten, vermag der Senat schon wegen des festgestellten großen zeitlichen Abstandes von etwa einem Jahr nicht zuzustimmen.
Davon abgesehen, bot der festgestellte Sachverhalt dem Landgericht keinen Anlass zu der Prüfung, ob die Angeklagten oder einer oder mehrere von ihnen vorsätzlich Überzahlungen geleistet und dadurch die Gemeinde geschädigt haben. Denn nach der Ansicht der Angeklagten war die Gemeinde verpflichtet, an die Lieferanten ████████ Zahlungen zu leisten.
Die Revision der Staatsanwaltschaft erweist sich nach allem als unbegründet.
2. Revision des Angeklagten ███████: Die Verfahrensbeschwerde ist unzulässig. Das Landgericht hat aus der Aussage des Angeklagten █████████, der Angeklagte █████████ im Bilde gewesen sei, was gespielt wurde, nachteilige Schlüsse gegen ███████ gezogen. Die Revision meint, das Landgericht habe gegen § 244 Abs. 2 StPO verstoßen, weil es den Angeklagten ████████ nicht nach dem Sinn dieser Bemerkung gefragt habe. Die Verfahrensrüge kann indessen nicht darauf gestützt werden, dass der Tatrichter ein benutztes Beweismittel nicht voll ausgeschöpft habe. Der in der Hauptverhandlung anwesende Verteidiger hatte Gelegenheit, Fragen an die Mitangeklagten anzuregen oder selbst zu stellen und im Falle der Zurückweisung durch den Vorsitzenden eine Entscheidung des Gerichts herbeizuführen. Soweit sich die Revision gegen die vom Landgericht aus der erwähnten Bemerkung gezogenen Schlüsse wendet, bekämpft sie in unzulässiger Weise die tatrichterliche Beweiswürdigung. Dies gilt auch von dem Einwand, die Annahme eines begründeten Tatverdachts gegen den Angeklagten ██████ entbehre der tatsächlichen Grundlage. Dafür, dass diese Annahme auf rechtsirrigen Erwägungen beruhen würde, bieten die Urteilsgründe keinen Anhalt.
| Sarstedt | Schmitt | Mayr | |||
| Siemer | Börker |