Aufhebung wegen fehlender Würdigung der Auskunftsverweigerung (§55 StPO) im Hehlerei-Urteil
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 895/83
- Datum
- 14.02.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Verweigert ein Zeuge in der Hauptverhandlung die Auskunft nach §55 StPO, sind die Gründe der Auskunftsverweigerung oder zumindest die gegen den Zeugen erhobenen Vorwürfe und deren Relevanz für das Verfahren in den Urteilsgründen darzulegen.
Der Tatrichter ist nicht gehalten, jedes Beweismittel erschöpfend zu würdigen; drängt sich jedoch eine Aufklärung über die Motive der Zeugenauskunftsverweigerung auf, ist eine entsprechende Prüfung und Darlegung erforderlich.
Ein in den Urteilsgründen liegender sachlich-rechtlicher Mangel ist zu beanstanden, wenn die unterlassene Würdigung entscheidungserhebliche Auswirkungen haben kann und deshalb die Aufhebung und Zurückverweisung gerechtfertigt ist.
Die Aufhebung eines Urteils erstreckt sich nach §357 StPO auf mitverurteilte Mittäter, auch wenn diese selbst keine Revision eingelegt haben.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 3. März 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen aus ███ Detlef ███ geboren am ██ ██ 1944 in Stolp (Ostpreußen), aus █████ ███ Manfred geboren am ███ █████ 1947 in ██████ wegen Hehlerei
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 14. Februar 1984 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten MC wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 3. März 1983 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten MC und ███ verurteilt worden sind. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Die Strafkammer hält die Einlassung des Beschwerdeführers, die Polizei habe ihm das Stehlgut über ihre Spitzel „zugespielt“, für widerlegt, ohne sich damit auseinanderzusetzen, warum der Polizeibeamte ████ bei seiner Zeugenvernehmung in der Hauptverhandlung die Auskunft auf entsprechende Fragen unter Berufung auf § 55 StPO verweigert hat (UA S. 40, 52).
Darin liegt ein sachlich-rechtlicher Mangel.
Zwar ist der Tatrichter grundsätzlich nicht gehalten, in den Urteilsgründen jedes Beweismittel erschöpfend zu würdigen. Hier drängte es sich aber auf, das Motiv der Auskunftsverweigerung zu erforschen. Zumindest hätte festgestellt werden müssen, welcher Vorwurf dem Zeugen BO in den gegen ihn anhängigen Ermittlungsverfahren gemacht wird und wie dieser mit dem Gegenstand des vorliegenden Verfahrens zusammenhängt.
Der Mangel berührt auch den Schuldspruch, weil er sich auf die Frage auswirken kann, ob bei Vornahme der Tathandlungen die rechtswidrige Vermögenslage an den gestohlenen Sachen noch fortbestand.
Die Aufhebung des Urteils erstreckt sich nach § 357 StPO auf den als Mittäter verurteilten Angeklagten ████, der selbst keine Revision eingelegt hat.
| Herrmann | Fuhrmann | Niepel | |||
| Schuster | Rebitzki |