Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Ablehnung ungeeigneter Beweisanträge und bestätigte Verurteilung wegen Sexualstraftaten

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 894/83
Datum
06.03.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt in der Revision das Urteil des Landgerichts Hamburg wegen Vergewaltigung und fortgesetzten sexuellen Missbrauchs. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision. Er bestätigt die Ablehnung zweier Hilfsbeweisanträge als völlig ungeeignet, weil die vorgeschlagenen Zeugenaussagen ersichtlich keine klärende Erkenntnis liefern konnten. Weitere Verfahrensrügen und eine beantragte Aufhebung werden als unbegründet zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Beweisantrag darf als völlig ungeeignet abgelehnt werden, wenn die beantragten Angaben ersichtlich nicht in der Lage sind, das behauptete Tatgeschehen in entscheidungserheblicher Weise zu klären.

2

Ein Zeugnis ist nicht verwertbar für die Widerlegung einer Tatbehauptung, wenn die Zeugen aus ihrer Lage keinen verlässlichen Erkenntnisstand (z. B. Wachheit oder Schlafzustand) gewinnen können.

3

Die Sachbeschwerde ist nicht begründet, wenn die beanstandete Formulierung in den Urteilsgründen im Wortlaut keinen Widerspruch enthält und der Zusammenhang (z. B. zeitliche Darstellung) eine widerspruchsfreie Auslegung erlaubt.

4

Verfahrensrügen sind zurückzuweisen, soweit der Revisionsführer konkrete, entscheidungserhebliche Fehler in Tatsachenfeststellung oder rechtlicher Würdigung nicht substanziiert darlegt.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 6. Juli 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Elektriker Manfred ███ aus ████, dort geboren am ███ 1935, wegen Vergewaltigung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. März 1984, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Schuster, Rebitzki, Dr. Niepel als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Raehs als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ██ aus ████ als Verteidiger, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 6. Juli 1983 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Von Rechts wegen

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und wegen fortgesetzten sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in Tateinheit mit fortgesetzter versuchter Vergewaltigung zu Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.

I. Verfahrensbeschwerden

1. Die mit völliger Nichteignung der Beweismittel begründete Ablehnung zweier Hilfsbeweisanträge hält im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand.

Es trifft nicht zu, dass mit dem einen Antrag auch vorgebracht worden sei, Karin und Christa K. hätten zur Stunde der von ihrer Halbschwester Resi bekundeten versuchten Vergewaltigung in der Bootskajüte entgegen dieser Aussage im Bugraum noch wach gelegen. Dem Antrag lässt sich allenfalls die Behauptung ablesen, beide damals 12 und 11 Jahre alten Mädchen hätten durch den bekundeten Schrei und andere durch das die Tat verursachte Geräusche aufwachen und so auf Tatgeschehen aufmerksam werden müssen. Indes hätten hierzu beide Kinder nichts aussagen können, da sie nicht wissen können, wie fest sie im Geschehenszeitpunkt schliefen. Entsprechendes gilt für den anderen Hilfsbeweisantrag, mit dem behauptet war, die Kinder hätten vom Schlafzimmer aus den von Resi K. bekundeten Geschlechtsverkehr im Wohnzimmer bemerken müssen.

2. Die übrigen Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.

II.

1. Die Sachbeschwerde deckt einen Widerspruch in den Urteilsgründen nicht auf. Die Wendung, Resi K. habe „aus früheren Gesprächen“ mit ihrer Schwester Helma K. gewusst, dass der Angeklagte „auch ähnliches mit ihr gemacht hatte, ohne dass die Mutter wirksame Maßnahmen ergriffen hatte“ (UA S. 32), besagt entgegen der Revision schon nach dem Wortlaut nicht, dass bei diesen Gesprächen auch umgekehrt Helma ██ von sexuellen Handlungen des Angeklagten an Resi █████ erfahren hat. Überdies folgt aus dem Zusammenhang der Gründe, dass die „früheren Gespräche“ vor dem „ersten Vorfall“ zum Nachteil von Resi K. stattfanden; denn die Strafkammer führt sie im Anschluss an die Feststellung an, dass das Mädchen „nach dem ersten Vorfall auf dem Boot Angst hatte, künftig wieder aufs Boot mitzugehen und dass sie ihrer Mutter davon berichtet hat und dass diese nur sagte: ‘Ich spreche mit ihm’“ (UA S. 32).

2. Auch die umfassende Prüfung des Urteils auf die allgemeine Sachbeschwerde hin lässt Rechtsfehler nicht erkennen.

Der Generalbundesanwalt hat Aufhebung und Zurückverweisung beantragt.

FleischmannSchusterNiepel
HerrmannRebitzki