Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Fortgesetztes Handeltreiben mit BtM – Verweisung und §31 BtMG

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 892/83
Datum
06.03.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilung wegen fortgesetzten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ein. Streitgegenstände waren die Wirksamkeit der Verweisung nach §270 StPO und die Anwendung des §31 Nr.1 BtMG. Der BGH verwirft die Revision: Es liegen keine Anhaltspunkte für Willkür bei der Verweisung vor und §31 Nr.1 BtMG war mangels Offenbarung neuer, entscheidungserheblicher Tatsachen nicht anwendbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verweisung einer Sache nach §270 StPO durch ein Jugendschöffengericht ist wirksam, solange keine Anhaltspunkte für eine willkürliche Entscheidung des verweisenden Gerichts erkennbar sind.

2

Voraussetzung für eine Strafmilderung oder Straffreiheit nach §31 Nr.1 BtMG ist die Offenbarung bisher unbekannter, für die Verfolgung erheblicher Tatsachen; die bloße Bestätigung bereits bekannter Umstände genügt nicht.

3

Bei der Revision führt die umfassende sachlich-rechtliche Überprüfung zur Verwerfung, wenn keine Rechtsfehler festgestellt werden, die das Urteil tragen würden.

4

Teilbefunde wie eine frühere erfolglose Observation begründen nur dann einen Revisionsgrund, wenn sie im Widerspruch zu den tragenden Feststellungen stehen und diese entscheidend infrage stellen.

Vorinstanzen

Landgericht Osnabrück, 27. April 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Arbeiter Bernd aus ███ (ED), ██ dort geboren am 27. Oktober 1960, zur Zeit in Haft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. März 1984, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Schuster, Rebitzki, Dr. Niepel als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Raehs als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. █████ aus ██ als Verteidiger, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 27. April 1983 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.

1. Der Beschluss des Jugendschöffengerichts Lingen vom 12. Januar 1983, mit dem die Sache gemäß § 270 StPO an das Landgericht Osnabrück verwiesen worden ist, ist entgegen der Auffassung der Revision voll wirksam. Weder der Beschluss selbst noch die dienstliche Äußerung des Vorsitzenden des Schöffengerichts ergeben die geringsten Anhaltspunkte dafür, dass die Verweisung auf Willkür des verweisenden Gerichts beruht.

Die weiteren Verfahrensbeanstandungen sind offensichtlich unbegründet.

2. Das gilt auch für die zur Sachbeschwerde gemachten Einzelausführungen. § 31 Nr. 1 BtMG hat die Strafkammer ohne Rechtsfehler nicht angewendet, da nach den Feststellungen der Angeklagte über seine, PC und ██ Beteiligung hinaus auch hinsichtlich des Geschäfts vom 14. September 1982 – Tatsachen, die der Kripo bereits bekannt waren – nichts aufgedeckt hat (UA S. 16). Die weitere Feststellung, dass diese Sache bereits einmal „erfolglos observiert worden“ ist, steht damit nicht in Widerspruch.

Die umfassende sachlich-rechtliche Überprüfung des Urteils deckt Rechtsfehler ebenfalls nicht auf.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SchusterHerrmannRebitzki
FleischmannNiepel