Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Betrugs- und Unterschlagungsurteil verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 892/52
Datum
26.02.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen seine Verurteilung wegen mehrfachen Betruges, Unterschlagung und weiterer Vergehen. Die Angriffe richteten sich überwiegend gegen tatrichterliche Feststellungen; insoweit sind sie unbeachtlich. Das BGH verwirft die Revision und bestätigt, dass Täuschung auch im Verschweigen von Zahlungsunfähigkeit liegen kann und die inneren Tatmerkmale hinreichend festgestellt sind.

Abstrakte Rechtssätze

1

Revisionsangriffe, die sich überwiegend gegen tatrichterliche Feststellungen und die Würdigung des Vorbringens richten, sind unbeachtlich und führen nicht zur Erfolgsaussicht der Revision.

2

Betrug kann auch durch das Verschweigen der eigenen Zahlungsunfähigkeit verwirklicht werden, wenn dadurch beim Opfer der irrige Eindruck von Leistungsfähigkeit erweckt wird.

3

Zur inneren Tatseite des Betruges gehört das Bewusstsein der Zahlungsunfähigkeit und die Einsicht, dass auch sonstige Zahlungsquellen nicht zur Erfüllung der Verpflichtung führen werden.

4

Wenn das Tatgericht eine Verteidigungsbehauptung (z. B. die Erwartung von Zahlungen Dritter) in der Hauptverhandlung als widerlegt feststellt, kann die Revision dem nur mit besseren tatsächlichen Anhaltspunkten begegnen.

5

Knapp oder summarisch gehaltene Urteilsgründe genügen, soweit sich aus dem Urteilzusammenhang die zur Anwendung der einschlägigen Strafvorschriften erforderlichen Feststellungen und Erwägungen ergeben.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 29. August 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Jürgen H. ██████ aus ███, dort geboren ████████ 1917, wegen Betruges, Unterschlagung u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Februar 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Hoffka, die Bundesrichter Schmidt, Siemer als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär ██

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 29. August 1952 wird auf seine Kosten verworfen.

Gründe

von Rechts wegen

Der Angeklagte ist unter Freisprechung im Übrigen wegen Betruges in acht Fällen und wegen Unterschlagung in einem Falle, sowie wegen Vergehens gegen die Reichsversicherungsordnung und gegen das Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision gegen dieses Urteil erhebt die allgemeine Sachrüge, die nur hinsichtlich der Verurteilung wegen Betruges durch Ausführungen im Einzelnen unterstützt wird. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. Die Bestrafungen gemäß § 246 StGB und wegen eines Vergehens gegen §§ 533 RVO, 270 AVAVG lassen keinerlei Rechtsfehler erkennen. Insoweit ist die Revision offensichtlich unbegründet.

II. Die Einzelangriffe des Beschwerdeführers wenden sich überwiegend gegen die tatsächlichen Feststellungen und sind daher unbeachtlich. Insbesondere übersieht die Revision, dass im angefochtenen Urteil ausdrücklich festgestellt wird, die Verteidigung des Angeklagten sei durch die Hauptverhandlung widerlegt worden; ein Amerikaner habe sich an der Fabrik des Angeklagten nicht beteiligen wollen, überdies sei „nach der eigenen Einlassung des Angeklagten der Amerikaner erst im Juni 1951 aufgetaucht“. Zumal die meisten Betrugsfälle (1–7) zeitlich vor dem Juni 1951 durchgeführt wurden, sind daher alle Darlegungen des Rechtsmittels abwegig, mit denen unter Bezugnahme auf die Beteiligung des „Amerikaners“ Rechtsmängel behauptet werden.

Im Übrigen ergibt sich Folgendes:

1.) Im Fall ████████ (Februar 1951) stellt die Strafkammer fest, dass der Angeklagte in Kenntnis seiner völligen Vermögenslosigkeit den Zeugen durch unrichtige Angaben veranlasste, eine sichere Stellung aufzugeben und längere Zeit für den Angeklagten zu arbeiten. Er hat dann das ihm für diese Arbeit zustehende Gehalt zum größten Teil von dem Angeklagten nicht empfangen.

Schon diese Feststellungen tragen die äußeren Tatbestandsmerkmale des Betruges.

Das angefochtene Urteil lässt weiter auch alle Kennzeichen der inneren Tatseite einwandfrei erkennen. Es bedarf hierzu näherer Ausführungen nicht.

2.) Das Gleiche gilt für die Angriffe der Revision, soweit sie nicht überhaupt nur gegen die festgestellten Tatsachen gerichtet sind, in den Fällen Nr. 4 (von P.C.), Nr. 7 (R.C.) und Nr. 8 (von A.C.).

3.) Hinsichtlich der übrigen Betrugsfälle ist dem Beschwerdeführer einzuräumen, dass die Urteilsgründe verhältnismäßig knapp und zum Teil summarisch sind. Nach dem Urteilszusammenhang können jedoch auch hier rechtliche Bedenken gegen die Anwendung der Betrugsvorschrift nicht durchgreifen.

a) In den Fällen 2, 3, 5 und 6 sieht das Landgericht die Täuschungshandlung des Angeklagten nur im Verschweigen seiner „verzweifelten Geldlage“. Diese Wendung des angefochtenen Urteils wird durch Ausführungen an anderer Stelle (zum Fall K.C.) ergänzt: Danach hatte der Angeklagte bereits am 30. März 1950 die Versicherung über seine Vermögenslosigkeit gemäß § 19a der Vollstreckungsschutzverordnung vom 26. Mai 1933 abgegeben und besaß im Februar 1951 „keinen Pfennig“. Es war mithin unrichtig, wenn der Angeklagte vorgab, er habe Geld und könne fristgerecht bezahlen.

b) Auch hinsichtlich der inneren Tatseite ergeben die Darlegungen des Landgerichts zum Fall █████ ██ zugleich für die übrigen Fälle alle insoweit erforderlichen Merkmale des Betruges. Das Urteil hebt hier hervor, dem Angeklagten sei auch bewusst gewesen, dass er keinen Pfennig besaß. In diesem Zusammenhang beschäftigt sich die Strafkammer mit der Verteidigung des Angeklagten, er habe von einem Amerikaner Geld erwartet, die sie wie erwähnt als widerlegt ansieht. Hierin ist zugleich die Feststellung enthalten, dass der Angeklagte erkannt hatte, er werde auch von anderer Seite geldliche Zuwendungen nicht erhalten und daher seine Verpflichtungen nicht erfüllen können.

Die Bedenken der Revision insoweit sind daher ebenfalls unbegründet.

4.) Alle Ausführungen des Rechtsmittels zur Strafrage greifen nur das tatrichterliche Ermessen als solches an und sind aus diesem Grunde unzulässig.

Die Revision war somit in vollem Umfang zu verwerfen.

SarstedtDr. HoffkaSiemer
Dr. GeierSchmidt