Revision gegen Urteil des Schwurgerichts wegen vorsätzlichen Vollrauschs verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 8/90
- Datum
- 03.04.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist zu verwerfen, wenn sie offensichtlich unbegründet ist.
Bei Verwerfung eines Rechtsmittels sind die Kosten des Rechtsmittels dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Dem Revisionsgericht kann die Feststellung genügen, dass die Ausführungen des Generalbundesanwalts die Unbegründetheit der Revision tragen.
Vorinstanzen
Schwurgericht Berlin, 27. September 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Kellner Hans-Detlev Alexander aus ██████, dort geboren am ███ 1945, zur Zeit in Haft, wegen vorsätzlichen Vollrauschs
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. April 1990, an der teilgenommen haben: - Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann als Vorsitzender, - die Richter am Bundesgerichtshof Schuster, Fuhrmann, Dr. Horstkotte, Hager als beisitzende Richter, - Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, - Rechtsanwalt ████████ ████ als Verteidiger, - Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 27. September 1989 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Von Rechts wegen
Die Revision ist, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, offensichtlich unbegründet.
| Fleischmann | Fuhrmann | Hager | |||
| Schuster | Horstkotte |