Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Urteil des Schwurgerichts wegen vorsätzlichen Vollrauschs verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 8/90
Datum
03.04.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte richtete Revision gegen das Urteil des Schwurgerichts Berlin wegen vorsätzlichen Vollrauschs. Das Revisionsgericht stellte fest, die Revision sei offensichtlich unbegründet und verwies auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts. Die Revision wurde verworfen; die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen des Nebenklägers sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist zu verwerfen, wenn sie offensichtlich unbegründet ist.

2

Bei Verwerfung eines Rechtsmittels sind die Kosten des Rechtsmittels dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.

3

Dem Revisionsgericht kann die Feststellung genügen, dass die Ausführungen des Generalbundesanwalts die Unbegründetheit der Revision tragen.

Vorinstanzen

Schwurgericht Berlin, 27. September 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Kellner Hans-Detlev Alexander aus ██████, dort geboren am ███ 1945, zur Zeit in Haft, wegen vorsätzlichen Vollrauschs

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. April 1990, an der teilgenommen haben: - Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann als Vorsitzender, - die Richter am Bundesgerichtshof Schuster, Fuhrmann, Dr. Horstkotte, Hager als beisitzende Richter, - Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, - Rechtsanwalt ████████ ████ als Verteidiger, - Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 27. September 1989 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Von Rechts wegen

Die Revision ist, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, offensichtlich unbegründet.

FleischmannFuhrmannHager
SchusterHorstkotte