Revision: Berichtigung von Schuldsprüchen und Reduzierung von Tagessätzen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 88/98
- Datum
- 06.05.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Schuldspruch ist zu berichtigen, wenn das Tatgericht in der Hauptverhandlung bereits eingestellte Taten (vgl. § 154 Abs. 2 StPO) dennoch verurteilt hat.
Der Bundesgerichtshof kann im Revisionsverfahren nach § 349 Abs. 4 StPO den Schuldspruch berichtigen, ohne die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Nach § 354 Abs. 1 StPO ist die Zahl der Tagessätze bei Geldstrafen im Revisionsverfahren zu berichtigen, wenn dies aus Rechtsgründen erforderlich ist.
Die lange, nicht von den Angeklagten zu vertretende Verfahrensdauer ist als mildernder Umstand bei der Strafzumessung zu berücksichtigen; das Fehlen einer rechnerisch bestimmten Maßangabe über die Milderung begründet für sich noch keinen Revisionsgrund, wenn nicht dargetan wird, dass die exakte Angabe zu niedrigeren Strafen geführt hätte.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 30. Juni 1997
Rubrum
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 6. Mai 1998 in der Strafsache gegen
1. Franz Dieter ███ aus ██████████, dort geboren ██████████
2. Johann ████ aus ████, dort geboren ███████ 1947,
wegen Untreue u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 1998
Tenor
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 30. Juni 1997 im Schuldspruch nach § 349 Abs. 4 StPO dahin berichtigt, dass der Angeklagte FJ wegen Untreue in 187 Fällen und Bestechlichkeit in 21 Fällen und der Angeklagte HC wegen Untreue in 94 Fällen und Bestechlichkeit in zehn Fällen verurteilt sind.
2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten ████ █████ wegen Untreue in 189 Fällen und Bestechlichkeit in 21 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten und den Angeklagten ██ wegen Untreue in 96 Fällen und Bestechlichkeit in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung der Strafen zur Bewährung ausgesetzt. Die Revisionen der Angeklagten haben mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Das Landgericht hat die Angeklagten in den Fällen 1224 und 1268 der Urteilsgründe jeweils wegen Untreue verurteilt, obwohl diese Taten in der Hauptverhandlung bereits gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden waren. Der Senat hat deshalb den Schuldspruch entsprechend berichtigt; die wegen dieser Taten verhängten Einzelstrafen entfallen. Aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts hat der Senat – in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO – bei beiden Angeklagten jeweils in einem Fall der Verurteilung zu Einzelgeldstrafen wegen Untreue (Fall 27/Fall 202) die Anzahl der ausgesprochenen Tagessätze von 100 auf 90 ermäßigt.
Die Strafkammer hat die lange, von den Angeklagten nicht zu vertretende Verfahrensdauer bei der Strafrahmenwahl und der Bemessung der Gesamtstrafen berücksichtigt. Dass sie für das Ausmaß der Herabsetzung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe keinen rechnerisch bestimmbaren Maßstab ausgeworfen hat, beschwert die Angeklagten nicht. Es kann ausgeschlossen werden, dass die exakte Angabe der insoweit vorgenommenen Strafmilderung zu niedrigeren Strafen geführt hätte. Dass hier minder schwere Fälle angenommen worden sind, ist nur mit wesentlicher Berücksichtigung der langen Verfahrensdauer zu erklären. Die Aufhebung der wegen der bereits eingestellten Taten verhängten Einzelgeldstrafen führt zu keiner anderen Bewertung. Angesichts der Anzahl der verbleibenden Einzelstrafen schließt der Senat aus, dass das Landgericht niedrigere als die erkannten Gesamtstrafen festgesetzt hätte.
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