Einstellung einzelner Anklagepunkte und Aufhebung der Gesamtstrafe – Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 88/97
- Datum
- 08.04.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Einstellung eines Verfahrens nach §154 Abs. 2 StPO hat zur Folge, dass die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen hat.
Fällt eine oder mehrere Einzelverurteilungen infolge der Einstellung weg, so ist die dadurch beeinflusste Gesamtstrafe aufzuheben; hierfür bedarf es nicht der Aufhebung der den Einzelstrafen zugrundeliegenden Feststellungen.
Wird nur ein Teil des Urteils aufgehoben, so bleiben die nicht betroffenen Teile des Urteils bestehen, soweit die Revision hierfür keinen Erfolg hat.
Im Umfang der Aufhebung ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen, auch hinsichtlich der verbleibenden Kosten des Rechtsmittels.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 15. November 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 8. April 1997 in der Strafsache gegen ██ ████ Kayvan aus ████ geboren █████████ ████ in █████ (Iran), wegen schweren Raubes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. April 1997
Tenor
Auf Antrag des Generalbundesanwalts wird das Verfahren in den Fällen II. 1. der Urteilsgründe nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.
Damit wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. November 1996 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 30 Fällen entfällt, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO).
2. Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Der Wegfall der Einzelstrafen infolge der Einstellung des Verfahrens nötigt zur Aufhebung der durch sie beeinflussten Gesamtstrafe, ohne dass es der Aufhebung von Feststellungen bedarf.
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