Treffer
BGH Beschluss

Einstellung einzelner Anklagepunkte und Aufhebung der Gesamtstrafe – Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 88/97
Datum
08.04.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Bundesgerichtshof stellte auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren in Teilen nach §154 Abs. 2 StPO ein und trug der Staatskasse die Kosten. Dadurch entfiel die Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens in 30 Fällen; die hierdurch beeinflusste Gesamtstrafe wurde aufgehoben. Die Revision des Angeklagten wurde insoweit verworfen, als das Urteil unberührt blieb. Die Sache wurde im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einstellung eines Verfahrens nach §154 Abs. 2 StPO hat zur Folge, dass die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen hat.

2

Fällt eine oder mehrere Einzelverurteilungen infolge der Einstellung weg, so ist die dadurch beeinflusste Gesamtstrafe aufzuheben; hierfür bedarf es nicht der Aufhebung der den Einzelstrafen zugrundeliegenden Feststellungen.

3

Wird nur ein Teil des Urteils aufgehoben, so bleiben die nicht betroffenen Teile des Urteils bestehen, soweit die Revision hierfür keinen Erfolg hat.

4

Im Umfang der Aufhebung ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen, auch hinsichtlich der verbleibenden Kosten des Rechtsmittels.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 15. November 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 8. April 1997 in der Strafsache gegen ██ ████ Kayvan aus ████ geboren █████████ ████ in █████ (Iran), wegen schweren Raubes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. April 1997

Tenor

Auf Antrag des Generalbundesanwalts wird das Verfahren in den Fällen II. 1. der Urteilsgründe nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.

Damit wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. November 1996 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 30 Fällen entfällt, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO).

2. Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Der Wegfall der Einzelstrafen infolge der Einstellung des Verfahrens nötigt zur Aufhebung der durch sie beeinflussten Gesamtstrafe, ohne dass es der Aufhebung von Feststellungen bedarf.

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