BGH: Freispruch von DDR-Grenzsoldaten wegen fehlenden Tötungsvorsatzes bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 88/93
- Datum
- 08.06.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die revisionsgerichtliche Kontrolle der Beweiswürdigung zum (bedingten) Tötungsvorsatz ist darauf beschränkt, ob der Tatrichter an den Vorsatznachweis überspannte Anforderungen gestellt oder wesentliche Umstände rechtsfehlerhaft gewürdigt hat.
Aus der objektiv hohen Gefährlichkeit des Schießens mit scharfer Waffe auf einen Menschen kann regelmäßig auf Tötungsvorsatz geschlossen werden; die Annahme fehlenden Vorsatzes kann jedoch ausnahmsweise durch konkret festgestellte Umstände getragen sein.
Bei der Würdigung des Vorsatzes dürfen Art und Dauer der Schussabgabe sowie sachverständig belegte Aspekte der Kontrollierbarkeit der Trefferquote als vorsatzrelevante Indizien berücksichtigt werden.
Gehorsam gegenüber einem militärischen Befehl schließt die Schuld aus, wenn nach den dem Handelnden bekannten Umständen nicht offensichtlich ist, dass das befohlene Verhalten gegen Strafrecht verstößt; „offensichtlich“ ist der Verstoß nur, wenn er jenseits aller Zweifel auf der Hand liegt.
Ob ein strafrechtlicher Verstoß für sehr junge, ideologisch geprägte Soldaten offensichtlich ist, ist unter Berücksichtigung der damaligen Befehlslage, der Indoktrination und des konkreten Handlungsbildes zu beurteilen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 22. Juni 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 8. Juni 1993 in der Strafsache gegen ████ Roland aus ████, geboren am ██ ██ 1951 in ████, 2. Li ██ Klaus aus ███, geboren am ███ ███ 1951 in █████████, Reinhard aus ███████, geboren am ███ █████ in LE, Lo ██ Waldemar aus ████, geboren am ███ ███ 1949 in ████, wegen versuchten Totschlags.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung vom 8. Juni 1993, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte, die Richter am Bundesgerichtshof Horstkotte, Hager, Basdorf, Dr. Tepperwien als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ in der Verhandlung, Richter am Kammergericht ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████ aus TD als Verteidiger des Angeklagten █████, Rechtsanwältin ███████ aus ██ als Verteidigerin des Angeklagten ██████████, Rechtsanwalt ███████ aus Co als Verteidiger des Angeklagten KC___, Rechtsanwalt ███████ aus ██ als Verteidiger des Angeklagten ███, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 22. Juni 1992 werden verworfen.
Die Landeskasse trägt die Kosten der Revisionen sowie die durch die Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen der Angeklagten.
Von Rechts wegen
Gründe
I. Die Jugendkammer des Landgerichts hat die vier Angeklagten vom Vorwurf des versuchten Totschlags freigesprochen. Hiergegen richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft.
Die Rechtsmittel, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten werden, haben keinen Erfolg.
1. Im September 1971 waren die Angeklagten, von denen der Angeklagte █████████████ 22 Jahre und die übrigen noch nicht 21 Jahre alt waren, als wehrpflichtige Angehörige der Grenztruppen der DDR an der Grenze zwischen den Berliner Bezirken Mitte und Kreuzberg eingesetzt. Auf einem Turm an der Jerusalemer Straße befanden sich der Angeklagte ████████████ als Postenführer und der Angeklagte █████. Ein nordöstlich davon gelegener Turm an der Lindenstraße war mit dem Angeklagten █████ als Postenführer und dem Angeklagten ███ besetzt. Die Angeklagten waren mit Schnellfeuergewehren vom Typ Kalaschnikow ausgerüstet. Bei der Vergatterung war ihnen befohlen worden, Fluchtversuche auf jeden Fall zu verhindern: Flüchtende sollten zunächst durch Anruf zum Stehenbleiben aufgefordert werden; sodann sollte ein Warnschuss abgegeben werden; „anschließend sollte gezielt auf die Beine geschossen und als letztes Mittel der Grenzverletzer ‚vernichtet‘, d.h. unter bestimmten Voraussetzungen getötet werden, wenn das die letzte und einzige Möglichkeit zur Verhinderung der Flucht war“ (UA S. 3).
Der Zeuge SC____ wollte am 5. September 1971 gegen 13.20 Uhr über die Mauer in den Westteil Berlins fliehen. Der Angeklagte ████████████ rief ihm zu, er solle stehen bleiben. ███ lief weiter im Zickzack auf die Mauer zu. Ob ein Warnschuss abgegeben wurde oder nicht, ist ungeklärt. Der Angeklagte ███ schoss als erster in Richtung des Flüchtenden, und zwar mit Dauerfeuer. Er zielte absichtlich so, dass die Schüsse zwei bis drei Meter hinter ████ einschlugen. Durch die Schüsse aufmerksam geworden, schossen auch die Angeklagten Li____ und ████ mit Dauerfeuer. Sie wollten ██ ebenfalls nicht treffen und trafen ihn auch nicht. Inzwischen hatte der Angeklagte ██████████ nach einem abgebrochenen Zielversuch erneut auf ██ gezielt, und zwar auf die Beine des in einer Entfernung von etwa 60 m in „leichten Wellenlinien“ laufenden Flüchtlings. ███████████ gab aus der auf Dauerfeuer eingestellten Waffe zwei kurze Feuerstöße ab und traf ██████ mit zwei von insgesamt vier bis sechs Geschossen. Ein Geschoss durchschlug den rechten Unterschenkel des Zeugen. Das andere Geschoss schlug dicht über dem Knie in den rechten Oberschenkel ein und durchtrennte einen Nerv. ███ blieb etwa 30 m vor der Mauer liegen. Lo____ legte ihm einen Verband an. Der Zeuge, der anschließend in ein Krankenhaus gebracht und operiert wurde, leidet unter Dauerfolgen seiner Oberschenkelverletzung.
2. Der Tatrichter hat sich nicht von einem Tötungsvorsatz der Angeklagten überzeugen können.
An einer Verurteilung wegen Körperverletzung (§§ 115, 116 StGB-DDR, § 223a StGB) hat sich der Tatrichter gehindert gesehen, weil die Verjährungsfrist für die Verfolgung einer Körperverletzung nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik acht, nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland fünf Jahre betragen hat.
II. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft, die gegen das freisprechende Urteil Einwände sachlich-rechtlicher Art erheben, sind nicht begründet.
1. Der Tatrichter hat die erhobenen Beweise dahin gewürdigt, dass dem Angeklagten Lo____ kein Tötungsvorsatz nachzuweisen sei. Das kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Die Urteilsgründe geben keinen Anlass zu der Besorgnis, der Tatrichter könne an den Nachweis des unbedingten oder bedingten Tötungsvorsatzes (§§ 112, 113 StGB-DDR, § 212 StGB) zu hohe Anforderungen gestellt oder das Gutachten des Waffensachverständigen ██ in rechtsfehlerhafter Weise berücksichtigt haben.
a) Richtig ist allerdings der Ausgangspunkt des Revisionsvorbringens, dass es Handlungsweisen gibt, die nach ihrer außergewöhnlich großen Gefahrlichkeit den Schluss auf den Tötungsvorsatz nahelegen. Dazu gehört jede Form des Schießens auf einen Menschen mit einer scharfen Waffe. Wird auf einen Menschen, zumal einen, der in „leichten Wellenlinien“ läuft, geschossen, so ist auch dann, wenn auf die Beine gezielt wird, das Leben regelmäßig ernstlich gefährdet: Es lässt sich kaum ausschließen, dass ein besonders wichtiges Blutgefäß im Bein getroffen wird oder dass die Geschossbahn nach oben abweicht. Das hat das Landgericht nicht verkannt. Es hat die persönliche Auffassung des Sachverständigen ████ erwähnt, bei Dauerfeuer auf einen in 60 m Entfernung laufenden Menschen, auf dessen Beine gezielt werde, sei die Trefferquote wenig kontrollierbar; es hat ihr nicht widersprochen.
b) Der Tatrichter hat indessen Umstände angeführt, die nach seiner Auffassung ausnahmsweise trotz objektiver Gefahrlichkeit der Handlung gegen einen Vorsatz des Angeklagten Lo____ sprechen (UA S. 11). Er hat hervorgehoben, dass der Angeklagte nur zwei kurze Feuerstöße abgegeben hat. Nach den Feststellungen (UA S. 4) lässt die Zielgenauigkeit nach, je länger der Feuerstoß ist; sie ist andererseits – wie der Sachverständige ███ bestätigt hat (UA S. 10) – relativ gut, wenn die Feuerstöße, wie hier, nur aus wenigen Schüssen bestehen. Dass der Tatrichter bei der Verwertung dieser Angabe des Sachverständigen die besondere Gefahrenquelle, die sich aus der Bewegung des Opfers ergibt, übersehen hat, schließt der Senat aus; der Sachverständige hatte diese Gefahrenquelle, wie sein Hinweis auf die geringe Kontrollierbarkeit der Trefferquote beim Schießen auf Laufende (UA S. 10) zeigt, nicht unerwähnt gelassen. Der Tatrichter hat demnach weder den Sachverständigen missverstanden noch Anlass gehabt, auf Widersprüche in dem Gutachten hinzuweisen.
c) Es lässt auch keinen Rechtsverstoß erkennen, dass der Tatrichter im Zusammenhang mit der Frage des Tötungsvorsatzes dargelegt hat, nach der Befehlslage sei die „Vernichtung“ des Flüchtlings nur das letzte Mittel gewesen, „zu dessen Einsatz der Zeuge ███████ noch nicht nahe genug an der Mauer war“ (UA S. 11). Damit sollte ersichtlich im Hinblick auf die Wollensseite des Vorsatzes gesagt sein, dem Angeklagten Lo____ sei nicht zu widerlegen, dass er, auch mit Rücksicht auf die Befehlslage, allein die Herbeiführung der Fluchtunfähigkeit für geboten hielt und mit einer weitergehenden Schädigung des Flüchtlings nicht einverstanden war. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Tatrichter in diesem Zusammenhang auf die Bemerkung des Zeugen SO____ hingewiesen hat, dass ihn die Angeklagten hätten erschießen können, wenn sie es gewollt hätten. █████ war immerhin der einzige Zeuge, der das Tatgeschehen aus unmittelbarer Nähe erlebt hat. Er hatte zwar offenbar keine besonderen ballistischen Kenntnisse; gleichwohl konnte seine „Einschätzung“ des Vorgangs, zumal bei der Beurteilung der Wollensseite des (bedingten) Vorsatzes, mit herangezogen werden.
2. Unbegründet ist des Weiteren der Revisionsangriff, mit dem geltend gemacht wird, die Angeklagten ████ Li____ und ███ hätten wegen gemeinschaftlichen versuchten Totschlags verurteilt werden müssen. Dass sie den Flüchtling nicht treffen wollten, hat der Tatrichter ohne Rechtsverstoß dem Ergebnis der Beweisaufnahme entnommen; hierbei fällt auch ins Gewicht, dass sie ihn tatsächlich nicht getroffen haben. Der Tatrichter brauchte nicht näher zu erwägen, ob einzelne dieser Angeklagten mit ihrem Schusswaffengebrauch andere Angeklagten dazu veranlassen oder darin bestärken wollten, mit (bedingtem) Tötungsvorsatz auf Sievert zu schießen. Da die Angeklagten ███, ██████ und ██ nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme den Flüchtling nicht töten wollten, hatte der Tatrichter auch keinen Anlass anzunehmen, dass diese Angeklagten sich vorstellten, ihr Waffengebrauch werde andere veranlassen, mit Tötungsvorsatz zu schießen (vgl. Senatsurteil vom 25. März 1993 – 5 StR 418/92 – Abschnitt C III 1).
3. Die Revisionen führen auch insoweit nicht zum Erfolg, als sie hilfsweise geltend machen, die Angeklagten, vor allem der Angeklagte ████████████, hätten wegen Körperverletzung bestraft werden müssen.
a) Der Senat braucht aus Anlass dieser Revisionen nicht auf die Frage einzugehen, welche Auswirkungen das zur Zeit des tatrichterlichen Urteils noch nicht verabschiedete Verjährungsgesetz vom 26. März 1993 (BGBl. I S. 392) auf Fälle dieser Art hat. Er braucht sich auch nicht mit der Frage auseinanderzusetzen, wie die Frage der Rechtswidrigkeit einer Körperverletzung zu beurteilen ist, wenn ein Grenzsoldat der DDR im Jahre 1971 zur Verhinderung einer Flucht über die Berliner Mauer nach Anruf und Warnschuss ohne Tötungsvorsatz auf die Beine des Flüchtlings geschossen hat (vgl. dazu die Senatsurteile vom 3. November 1992 – 5 StR 370/92 – = BGHSt 39, 1, Abschnitt C II 3 b, und vom 25. März 1993 – 5 StR 418/92 –, Abschnitt C II 2 [insoweit zum Abdruck in BGHSt bestimmt]).
b) Der Senat ist mit dem Generalbundesanwalt der Auffassung, dass die Revisionen, soweit sie die Nichtanwendung der Körperverletzungsvorschriften beanstanden, jedenfalls mit Rücksicht auf die folgende Erwägung unbegründet sind:
aa) Nach den im Recht der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik übereinstimmenden Vorschriften über die strafrechtliche Bedeutung militärischer Befehle (§ 5 Abs. 1 WStG, § 258 Abs. 1 StGB-DDR) handelte derjenige, der einem militärischen Befehl gehorchte, ohne Schuld, wenn nach den ihm bekannten Umständen nicht offensichtlich war, dass das befohlene Verhalten gegen das Strafrecht verstieß. Der Strafrechtsverstoß ist nur offensichtlich, wenn er jenseits aller Zweifel auf der Hand liegt; eine Prüfungspflicht obliegt dem Soldaten nicht.
bb) Das Schießen auf die Beine von Flüchtlingen entsprach der Befehlslage (UA S. 3). War ein Flüchtling nicht an der Überwindung der Grenze gehindert worden, so wurde den Grenzsoldaten ein „Dienstvergehen bzw. Befehlsverweigerung“ zur Last gelegt (UA S. 3). Aus anderen Verfahren ist gerichtsbekannt, dass den Grenzsoldaten eingeschärft worden ist, „Republikflüchtige“ seien ganz überwiegend Kriminelle und Verräter. Die Angeklagten haben der FDJ angehört; mit Ausnahme des Angeklagten ███ waren sie Mitglieder der SED. Es ist ebenfalls gerichtsbekannt, dass für den Grenzdienst vorwiegend Soldaten herangezogen wurden, die keine Verwandten in der Bundesrepublik Deutschland hatten. Unter diesen Umständen muss davon ausgegangen werden, dass die Vorstellungswelt der sehr jungen Angeklagten damals in überdurchschnittlichem Maße von der herrschenden Ideologie und von der mit der Ausbildung verbundenen Indoktrination bestimmt war.
cc) Der Senat hat in seinem Urteil vom 3. November 1992 (5 StR 370/92 = BGHSt 39, 1, Abschnitt C III 2 b) bei der Annahme, für die dortigen Angeklagten sei der Verstoß des befohlenen Verhaltens gegen das Strafrecht offensichtlich gewesen, auf den folgenden Gesichtspunkt abgehoben: Die Angeklagten hatten einen Flüchtling an der Berliner Mauer vorsätzlich getötet; der Verstoß gegen das elementare Tötungsverbot sei auch für indoktrinierte Soldaten ohne Weiteres einsichtig gewesen, denn die Tötung eines unbewaffneten Flüchtlings durch Dauerfeuer sei ein schreckliches und jeder vernünftigen Rechtfertigung entzogenes Tun. In seinem Urteil vom 25. März 1993 (– 5 StR 418/92 [insoweit zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt], Abschnitt B IV 5 a, cc –) hat der Senat hieran angeknüpft und zusätzlich hervorgehoben, dass dem befohlenen tödlichen Schusswaffengebrauch keine Abwägung nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zugrunde gelegen habe.
Diese Voraussetzungen waren hier bei einem Schießen auf Beine, dem kein Tötungsvorsatz zugrunde lag, nicht gegeben (vgl. auch Abschnitt C II 2 des Senatsurteils vom 25. März 1993 – 5 StR 418/92 –). Der Umstand, dass den Flüchtlingen mit dem Schießen, das sie fluchtunfähig machen sollte, die Möglichkeit genommen wurde, sich aus einem Teil Deutschlands in den anderen zu begeben, gab zwar auch schon im Jahre 1971 vor dem Abschluss des Grundlagenvertrages und vor dem Beitritt der DDR zu dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte Anlass, die Berechtigung einer solchen Fluchtverhinderung in Frage zu stellen. Dass es sich um einen für junge Grenzsoldaten offensichtlichen Strafrechtsverstoß gehandelt hat, folgt daraus aber nicht.
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