Treffer
BGH Beschluss

Revisionen verworfen: Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer (§ 316a StGB) für rechtlich unbedenklich

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 88/90
Datum
20.03.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Bundesgerichtshof hält die tateinheitliche Verurteilung wegen eines räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer (§ 316a StGB) für rechtlich nicht zu beanstanden, weil ein Dritter während der Fahrt mit einer Pistole zur Herausgabe persönlicher Gegenstände gezwungen wurde und dies vom Angeklagten gebilligt wurde. Eine Anwendung der Entscheidung BGH GA 1979, 466 kommt mangels Vergleichbarkeit des Sachverhalts nicht in Betracht. Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Revisionsverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn der Revisionsführer keine hinreichend substantiierten rechtlichen Angriffspunkte vorträgt, die eine Aufhebung des Urteils rechtfertigen.

2

Der Tatbestand des räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer (§ 316a StGB) ist erfüllt, wenn während der Fahrt ein Dritter durch Androhung oder Anwendung einer Waffe zur Herausgabe persönlicher Gegenstände gezwungen wird.

3

Auch wenn die unmittelbare Zwangshandlung von einem Mittäter begangen wird, kann der Tatbestand des § 316a StGB bei Billigung oder Beteiligung eines weiteren Täters tateinheitlich verwirklicht sein.

4

Eine frühere höchstrichterliche Entscheidung ist nicht anzuwenden, wenn sich der konkrete Sachverhalt in für die Rechtsfolge erheblichen Punkten von dem früheren Fall unterscheidet.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

1. den Elektroinstallateur Andreas ███, ohne festen Wohnsitz, geboren am 1962 in LC, zur Zeit in Haft,

2. den ███████████ ██████, geboren am 1961 in [REDACTED], zur Zeit ██ █████,

wegen schweren Raubes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 20. März 1990 einstimmig

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten █ und ██████ gegen das Urteil des Landgerichts ████████ vom ███ ██ 1989 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Auch die tateinheitliche Verurteilung wegen eines räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer (§ 316a StGB) ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Landgericht sieht die ██████████ dieses Tatbestandes nur darin, dass der ██████████ █████ während der Fahrt mit dem geraubten Auto den Zeugen ███████ █████ mit Billigung des Angeklagten H. mit der auf ███ ███████████ Pistole zwang, seine persönlichen Gegenstände herauszugeben (UA S. 22). Der vorliegende Fall ist deshalb nicht mit dem zu vergleichen, den der Bundesgerichtshof in GA 1979, 466 zu entscheiden hatte.

Der Schriftsatz der Verteidigerin des Angeklagten H. vom 15. März 1990 hat dem Senat vorgelegen.

HerrmannSchusterHorstkotte
FleischmannFuhrmann