Treffer
BGH Urteil

Aufhebung und Rückverweisung wegen widersprüchlicher Würdigung strafschärfender Motive

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 888/82 (alt: 5 StR 145/81)
Datum
08.03.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzter Anstiftung zum teilweise fortgesetzten Meineid verurteilt und legte Revision ein. Streitpunkt war, ob das Landgericht strafschärfend Eigennützigkeit verwerten durfte, obwohl es zuvor eine Verteidigung gegen falsche Beschuldigungen annahm. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache an eine andere Strafkammer zurück, da die Strafzumessung mit den Feststellungen unvereinbar war.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Urteil ist aufzuheben, wenn Feststellungen oder strafzumessende Erwägungen in sich widersprüchlich sind und dadurch die Nachvollziehbarkeit der Entscheidung entzogen wird.

2

Strafschärfende Motive wie Eigennützigkeit dürfen nur herangezogen werden, wenn sie durch tatrichterliche Feststellungen gestützt und nicht mit anderen Feststellungen unvereinbar sind.

3

Ergibt die sachlich-rechtliche Nachprüfung Widersprüche in der Begründung, ist die Sache zur erneuten Entscheidung an eine andere zuständige Kammer zurückzuverweisen.

4

Der Bundesgerichtshof überprüft die Kongruenz der Urteilsgründe im Revisionsverfahren und greift ein, wenn die tatrichterliche Würdigung unvereinbare Wertungen enthält.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 27. Januar 1982

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen ███████ aus ███, Helmuth, geboren am ██████████ 1920 in █████, wegen fortgesetzter Anstiftung zum teilweise fortgesetzten Meineid.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. März 1983, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Schuster, Dr. Fuhrmann, Horstkotte, Rebitzki als beisitzende Richter, Bundesanwalt [REDACTED], als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████ als Verteidiger, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 27. Januar 1982 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur Rückverweisung verwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

— Von Rechts wegen —

Gründe

Die sachlich-rechtliche Nachprüfung führt, dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend, erneut zur Aufhebung des Urteils und zur Rückverweisung der Sache. Das Landgericht verwertet strafschärfend, dass der Angeklagte „eigennützig“ gehandelt habe, er sich „einen Vorteil verschaffen“ und die „deutsche Gerichtsbarkeit zu seinem persönlichen Nutzen beliebig manipulieren“ wollte. Das verträgt sich nicht mit den vorhergehenden Ausführungen, wonach er sich gegen die „falschen Beschuldigungen“ in einem Strafverfahren verteidigt hat.

HerrmannFuhrmannRebitzki
SchusterHorstkotte