Aufhebung und Rückverweisung wegen widersprüchlicher Würdigung strafschärfender Motive
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 888/82 (alt: 5 StR 145/81)
- Datum
- 08.03.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Urteil ist aufzuheben, wenn Feststellungen oder strafzumessende Erwägungen in sich widersprüchlich sind und dadurch die Nachvollziehbarkeit der Entscheidung entzogen wird.
Strafschärfende Motive wie Eigennützigkeit dürfen nur herangezogen werden, wenn sie durch tatrichterliche Feststellungen gestützt und nicht mit anderen Feststellungen unvereinbar sind.
Ergibt die sachlich-rechtliche Nachprüfung Widersprüche in der Begründung, ist die Sache zur erneuten Entscheidung an eine andere zuständige Kammer zurückzuverweisen.
Der Bundesgerichtshof überprüft die Kongruenz der Urteilsgründe im Revisionsverfahren und greift ein, wenn die tatrichterliche Würdigung unvereinbare Wertungen enthält.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 27. Januar 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen ███████ aus ███, Helmuth, geboren am ██████████ 1920 in █████, wegen fortgesetzter Anstiftung zum teilweise fortgesetzten Meineid.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. März 1983, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Schuster, Dr. Fuhrmann, Horstkotte, Rebitzki als beisitzende Richter, Bundesanwalt [REDACTED], als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████ als Verteidiger, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 27. Januar 1982 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur Rückverweisung verwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
— Von Rechts wegen —
Gründe
Die sachlich-rechtliche Nachprüfung führt, dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend, erneut zur Aufhebung des Urteils und zur Rückverweisung der Sache. Das Landgericht verwertet strafschärfend, dass der Angeklagte „eigennützig“ gehandelt habe, er sich „einen Vorteil verschaffen“ und die „deutsche Gerichtsbarkeit zu seinem persönlichen Nutzen beliebig manipulieren“ wollte. Das verträgt sich nicht mit den vorhergehenden Ausführungen, wonach er sich gegen die „falschen Beschuldigungen“ in einem Strafverfahren verteidigt hat.
| Herrmann | Fuhrmann | Rebitzki | |||
| Schuster | Horstkotte |