Revision teilweise erfolgreich: Freispruch wegen Äußerungen vom 5.1.1951 aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 887/52
- Datum
- 18.06.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beleidigung oder üble Nachrede gegen einzelne Mitglieder einer Gruppe setzt voraus, dass die vom Täter gewählte Sammelbezeichnung die Gruppe so bestimmt umgrenzt, dass die Zugehörigkeit der einzelnen Personen eindeutig feststellbar ist.
Die Ehrenrührigkeit einer behaupteten Tatsachenbehauptung bleibt bestehen, auch wenn strafrechtliche Verfolgung oder Strafbarkeit durch spätere Straffreiheit entfallen; Straffreiheit beseitigt nicht notwendigerweise die Ehrverletzung.
Für den äußeren Tatbestand der üblen Nachrede ist entscheidend, ob die Adressaten die Behauptung als ehrverletzend auffassen; diese Wahrnehmungsfrage ist vom Tatrichter festzustellen.
Für den inneren Tatbestand ist zu prüfen, mit welchen Ehrvorstellungen oder Ehrbegriffen der Täter bei seinen Zuhörern rechnen musste; auch dies ist tatrichterliche Aufgabe.
Die Auslegung pauschaler oder abwertender Wendungen gegenüber Mandatsträgern (z. B. als ‚Krippenbesitzer‘) kann eine Herabwürdigung des Parlaments oder seiner Mitglieder darstellen und bedarf konkreter Würdigung des Wortlauts und Kontextes.
Vorinstanzen
Landgericht Braunschweig, 9. Mai 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Chemiker Johann █████ aus ██ ███████, geboren am ███████ 1904 in ████ ███ (Jugoslawien), wegen Beleidigung hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Juni 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ████
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 9. Mai 1952, soweit es den Angeklagten hinsichtlich seiner Äußerungen vom 5. Januar 1951 freigesprochen hat, nebst den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. 1. Der Angeklagte hat am 7. November 1950 als Redner in einer öffentlichen Versammlung der DRP gesagt, es seien zum Teil Verbrecher in allerlei Regierungsstellen in Deutschland gelangt; das deutsche Volk werde zum Teil von Verbrechern regiert. Die Anklage erblickte in dieser Äußerung eine üble Nachrede in Beziehung auf den Bundestag, einzelne seiner Mitglieder und Mitglieder der Bundesregierung.
2. Der Angeklagte äußerte am 5. Januar 1951 als Redner auf einer Wahlkundgebung der DRP: „Die 86 % Bundestagsabgeordneten, die es im zweiten Weltkrieg verabsäumt haben, Soldaten gewesen zu sein, und andere Krippenbesitzer mögen ... diese Republik verteidigen.“ Die Anklage erblickt darin Beleidigung und üble Nachrede in Beziehung auf den Bundestag.
Die Strafkammer hat den Angeklagten in beiden Fällen freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
II. Die Verfahrensrüge ist nicht mit Tatsachen belegt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO).
III. 1. Soweit die Sachbeschwerde sich auf den Vorfall vom 7. November 1950 bezieht, ist sie unbegründet. Das Landgericht hat nicht festzustellen vermocht, dass der Angeklagte mit dieser Äußerung den Bundestag, die Bundestagsabgeordneten oder die Mitglieder der Bundesregierung gemeint habe. Die Revision macht geltend, das Landgericht hätte aus der ganzen Rede des Angeklagten, vor allem aus der nicht lange vorher gefallenen Bemerkung über die „Korruptionsaffäre“ in Bonn den Schluss ziehen müssen, dass die Bonner Regierungsstellen gemeint gewesen seien. Dieser Angriff liegt auf dem Gebiet der (inneren) Tatsachen und ist deshalb unbeachtlich.
In der Äußerung des Angeklagten kann auch nicht eine Beleidigung der Bundesregierung, ihrer Mitglieder, des Bundestags oder der Bundestagsabgeordneten unter einer Sammelbezeichnung gesehen werden. Der Generalstaatsanwalt hat hierzu auf eine Reihe von Entscheidungen des Reichsgerichts und anderer Gerichte hingewiesen, die zwar durchweg zutreffen, sich aber von dem hier festgestellten Sachverhalt gerade in dem wesentlichen Punkt unterscheiden.
Es trifft zwar zu, dass durch beleidigende Äußerungen über eine fest umgrenzte Personengruppe jedes einzelne Mitglied dieser Gruppe beleidigt wird, und zwar selbst dann, wenn nur von einzelnen, nicht näher bezeichneten Mitgliedern der Gruppe die Rede war (so z. B. RGSt 23, 247; 52, 160; 66, 128). Bei diesen Entscheidungen handelte es sich jeweils um Gruppen, die durch die vom Täter gewählte Bezeichnung so fest umrissen waren, dass von jedem einzelnen Menschen zweifelsfrei gesagt werden konnte, ob er der betreffenden Gruppe angehörte oder nicht. In solchen Fällen ist es unerheblich, ob der Täter die kränkende Äußerung über alle Mitglieder der Gruppe tut oder ob er sie in unbestimmbarer Weise auf einen oder einige davon beschränkt. Denn auch eine solche undeutliche Beschränkung ändert nichts daran, dass der kränkende Verdacht auf alle Mitglieder der Gruppe fällt. Im vorliegenden Fall dagegen ist, wie das Landgericht zutreffend dargelegt hat, schon die Gruppe („allerlei Regierungsstellen“; „diejenigen, von denen das deutsche Volk ‚regiert‘ wird“) nicht so deutlich umgrenzt, als dass man von einer Sammelbezeichnung für bestimmte Personen sprechen könnte. Die Personen, von denen man sagen kann, dass sie „das deutsche Volk regieren“, bilden einen noch weniger bestimmbaren Kreis als „alle aktiv an der Entnazifizierung beteiligten Personen“; von dieser Bezeichnung hat der Bundesgerichtshof (BGHSt 2, 38) bereits gesagt, dass man mit ihr einzelne Personen nicht kränkend oder herabsetzend erfassen kann. Das muss erst recht von der Bezeichnung „allerlei Regierungsstellen“ gelten.
2. Mit Recht wendet sich jedoch die Revision gegen den Freispruch hinsichtlich der Äußerungen vom 5. Januar 1951. Die Strafkammer legt den Ausdruck „... verabsäumt, Soldat zu sein ...“ dahin aus, dass er den Vorwurf des „sich Drückens“ enthalten habe. Diese Auslegung liegt auf tatsächlichem Gebiet und ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Strafkammer führt weiter aus, dieser Vorwurf werde „in weitesten Volkskreisen“ als ehrenrührig empfunden. Die Begründung, mit der sie den Angeklagten gleichwohl freispricht, ist rechtsirrig.
Erstens beruft sich die Strafkammer auf die Straffreiheitsverordnung des Zentraljustizamts für die Britische Zone vom 3. Juni 1947 (VOBl. BZ S. 68), durch die alle diejenigen Personen, die sich im zweiten Weltkrieg der Fahnenflucht schuldig gemacht haben, „praktisch rehabilitiert“ worden seien. Bei dieser Regelung könne die Behauptung, jemand habe es „verabsäumt“, im zweiten Weltkrieg Soldat zu sein, schwerlich als ehrenkränkender Vorwurf angesehen werden. Diese Erwägung geht fehl. Der Vorwurf unehrenhaften und strafbaren Verhaltens wird nicht dadurch weniger ehrenkränkend, dass inzwischen Straffreiheit eingetreten ist. Die Ehrenrührigkeit eines behaupteten Verhaltens deckt sich nicht mit der Strafbarkeit und noch weniger mit der Möglichkeit eines Strafverfahrens. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese verfehlte Rechtsauffassung auch auf die Beurteilung des inneren Tatbestandes eingewirkt hat.
Entscheidend ist für den äußeren Tatbestand der üblen Nachrede, ob die Zuhörer des Angeklagten oder ein Teil von ihnen die Behauptung als ehrenkränkend ansahen und ob daher die Bundestagsabgeordneten in ihren Augen durch die Bemerkung des Angeklagten verächtlich gemacht wurden. Das wird die Strafkammer in der neuen Verhandlung festzustellen haben.
Für den inneren Tatbestand kommt es darauf an, mit welchen Ehrbegriffen seiner Zuhörer der Angeklagte rechnete. Das hat die Strafkammer bisher nicht geprüft.
Das Landgericht lässt dahingestellt, ob der Angeklagte die einzelnen Bundestagsabgeordneten dadurch beleidigt hat, dass er sie zusammen mit „anderen Krippenbesitzern“ nannte; zur Zeit der Hauptverhandlung lag kein Strafantrag von Bundestagsabgeordneten vor. Inzwischen hat jedoch der Abgeordnete ███ rechtzeitig Strafantrag gestellt. Der Senat hat bereits ████████████ entschieden, dass der Strafantrag noch in der Revisionsinstanz nachgeholt werden kann (BGHSt 3, 73).
Eine Beleidigung des Bundestags selbst verneint das Landgericht mit der Begründung, ein Angriff des Angeklagten gegen den Bundestag als solchen sei nicht eindeutig klar zum Ausdruck gekommen. Die Auslegung der vom Angeklagten gebrauchten Worte ist zwar Sache des Tatrichters. Die Strafkammer sagt aber nicht, wie sie die Wendung auslegt, mit der er von Bundestagsabgeordneten „und anderen Krippenbesitzern“ sprach. Es wird jedenfalls näherer Erörterung bedürfen, ob damit die Bundestagsmandate nicht eindeutig als „Krippen“, d. h. als bequeme Einnahmequellen, bezeichnet wurden, die einzelnen bevorzugten Personen wegen ihrer politischen Beziehungen zuteil würden. Darin läge auch eine Herabwürdigung des Bundestags als solchen.
Die Entscheidung zu beiden Fällen entspricht den Anträgen des Oberbundesanwalts.
| Dr. Koffka | Sarstedt | Siemer | |||
| Dr. Geier | Schmidt |