Revision: Fortsetzungszusammenhang bei Scheckbetrug verneint, Einstellung aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 88/74
- Datum
- 02.04.1974
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine fortgesetzte Handlung (Fortsetzungszusammenhang) setzt einen Gesamtvorsatz voraus, der neben dem Umfang des Gesamterfolgs auch die Träger des anzuerkennenden Rechtsguts sowie Ort und Zeit der Ausführung umfasst.
Die bloße Absicht, gestohlene oder rechtswidrig erlangte Scheckformulare künftig zur Begleichung von Schulden zu verwenden, begründet noch keinen Gesamtvorsatz im Sinne einer fortgesetzten Handlung.
Fehlt die Auffassung beim ersten Einzeltatbestand darüber, welche Personen künftig betroffen sein sollen und wann welche Taten begangen werden, ist eine Einheit der Tat und damit ein Verbrauch der Strafklage nicht anzunehmen.
Eine rechtskräftige Verurteilung einer Tat schließt den Verbrauch der Strafklage für weitere Taten nur dann aus, wenn zwischen der abgeurteilten und den weiteren Taten eine einheitliche Handlung im Sinne des Fortsetzungszusammenhangs besteht.
Vorinstanzen
Landgericht Osnabrück, 30. Oktober 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Elektrowickler Rolf K. ███ aus ███, geboren am ██████ 1935 in ██████, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen Sachhehlerei
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. April 1974, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sarstedt,
die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, Siemer, Herrmann, Dr. Fuhrmann als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ████████ aus ██████ als Verteidiger,
Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 30. Oktober 1973 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit das Verfahren eingestellt und eine Gesamtstrafe gebildet worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts in Osnabrück zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Schöffengerichts in Hannover vom 22. Juni 1973 wegen Sachhehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Im Übrigen ist das Verfahren eingestellt worden, weil insoweit die Strafklage verbraucht sei.
Gegen diese Einstellung richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die ebenso wie das angefochtene Urteil der Auffassung ist, der durch das Schöffengericht in Hannover abgeurteilte Scheckbetrug stehe mit den jetzt den Gegenstand des Verfahrens bildenden vier weiteren Scheckbetrugshandlungen im Fortsetzungszusammenhang. Dennoch sei – so hat die Beschwerdeführerin weiter vorgetragen – ein Verbrauch der Strafklage bezüglich der dem Angeklagten im vorliegenden Strafverfahren vorgeworfenen vier weiteren gleichartigen Betrugshandlungen, die er als unselbständige Teilakte in der Zeit vom 13. bis zum 23. Oktober 1972 begangen habe, nicht eingetreten. Denn auf Grund der rechtskräftigen Aburteilung des am 28. Oktober 1972 begangenen Scheckbetruges sei die Annahme einer Handlungseinheit im Sinne von §§ 73 StGB, 264 StPO zwischen der abgeurteilten Straftat und den nunmehr angeklagten Scheckbetrugshandlungen mit verbindlicher Wirkung ausgeschlossen.
Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.
Der Generalbundesanwalt hat sie mit folgender Begründung vertreten:
„Die in der Begründung der Revision aufgeworfene Rechtsfrage bedarf hier keiner Entscheidung, weil schon der für die angefochtene Einstellung des Verfahrens maßgebliche Ausgangspunkt der rechtlichen Nachprüfung nicht standhält. Das Landgericht hat nämlich mit der Ansicht, die den Gegenstand dieses Verfahrens bildenden Fälle des Betrugs und der Urkundenfälschung seien zusammen mit dem am 22. Juni 1973 rechtskräftig abgeurteilten Betrug Bestandteile einer einheitlichen fortgesetzten Tat, den Rechtsbegriff des ‚Gesamtvorsatzes‘ verkannt. Die Annahme einer fortgesetzten Handlung beruht hier auf der Feststellung, dass der Angeklagte von vornherein entschlossen war, die von ihm gestohlenen oder in Kenntnis eines strafbaren Erwerbs an sich gebrachten Scheckformulare als Zahlungsmittel für demnächst entstehende Tank- und Zechschulden sowie sonstige in nächster Zeit anfallende Ausgaben zu benutzen (UA S. 6, 11). Dieser festgestellte Tatentschluss kann der Annahme eines Gesamtvorsatzes, der neben dem Umfang des Gesamterfolgs die Träger des anzuerkennenden Rechtsgutes sowie Ort und Zeit der Ausführung umfassen muss, nicht zur Grundlage dienen.
Entfällt aber eine fortgesetzte Handlung, so ist für die Annahme eines Verbrauchs der Strafklage von vornherein kein Raum.“
Dem stimmt der Senat zu.
Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte bei Ausführung des ersten Einzelfalles keine Vorstellung darüber, welche Personen er weiterhin betrügen wollte, wann und um welche Beträge.
Das angefochtene Urteil war daher im Umfang der Einstellung und hinsichtlich der Gesamtstrafe aufzuheben.
Die Einzelstrafe wegen der im Wege der Wahlfeststellung festgestellten Sachhehlerei wird hierdurch nicht berührt. Sie ist nicht angefochten.
| Siemer | Sarstedt | Herrmann | |||
| Schmidt | Fuhrmann |