Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Unzucht mit einem Kinde – 'schwerer' aus Schuldspruch gestrichen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 88/67
Datum
21.03.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rief Revision gegen das Urteil des Landgerichts Stade wegen Unzucht mit einem Kinde ein. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unbegründet und streicht lediglich das Wort „schwerer“ aus dem Schuldspruch, da §176 Abs.1 StGB keine erschwerte Form kennt. Weiteres Vorbringen des Angeklagten gegen Feststellungen war unzulässig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die allgemeine Verfahrensbeschwerde ist nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig.

2

Ein zur Niederschrift vorgetragenes Bestreiten oder Abstellen gegen richterliche Tatsachenfeststellungen ersetzt keine zulässige Revisionsrüge und kann die in den Urteilsgründen getroffenen Feststellungen nicht ohne weiteres in Frage stellen.

3

Das Gesetz kennt keine besondere, "erschwerte" Form der Unzucht mit einem Kinde; die unzutreffende Bezeichnung einer nicht bestehenden Qualifikation im Schuldspruch ist zu streichen, berührt aber den Strafausspruch nicht.

4

Bei der Gesamtwürdigung nach § 20a Abs. 1 StGB können mehrere unterschiedliche Vorstrafen insgesamt als Ausdruck eines verbrecherischen Hanges gewertet werden; bei hoher Zahl und enger Folge von Verurteilungen ist eine verkürzte Darstellung der einzelnen Symptomtaten unschädlich, sofern das Persönlichkeitsbild hinreichend erkennbar ist.

Vorinstanzen

Landgericht Stade, 18. Oktober 1966

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN ███ DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Tiefbauarbeiter Kurt ███████ aus ████, geboren ████████ 1933 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit einem Kinde

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. März 1967, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin ██████████████ als Verteidigerin,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Stade vom 18. Oktober 1966 wird verworfen. Aus dem Schuldspruch wird jedoch das Wort „schwerer“ gestrichen.

Die nach dem 18. Oktober 1966 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des

Gründe

I. Die allgemeine Verfahrensbeschwerde ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

II. Die Sachbeschwerde ist unbegründet. Die Feststellungen tragen die Verurteilung. Die Einzelausführungen des Angeklagten zu Protokoll des Urkundsbeamten richten sich nur unzulässigerweise gegen die tatsächlichen Feststellungen.

Der Senat streicht jedoch aus dem Schuldspruch „wegen fortgesetzter schwerer Unzucht mit einem Kinde“ das Wort „schwerer“ als überflüssig und missverständlich. Denn das Gesetz kennt keine erschwerte Form des Verbrechens der Unzucht mit einem Kinde nach § 176 Abs. 1 Satz 3 StGB. Die Strafkammer hat auch nicht etwa einen gesetzlichen Strafschärfungsgrund, den es nicht gibt, irrtümlich angenommen. Ihr bloßer Fehler im Ausdruck berührt den Strafausspruch nicht.

Die Verteidigerin, die dem Angeklagten für die Verhandlung vor dem Revisionsgericht bestellt worden war, hat rechtliche Bedenken dagegen vorgetragen, dass das Landgericht ihn als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher verurteilt und seine Sicherungsverwahrung anordnet. Der Senat teilt sie jedoch nicht.

Der Angeklagte ist schon viermal zu Zuchthausstrafen verurteilt worden. Jede dieser vier Vorstrafen verwertet die Strafkammer bei der Gesamtwürdigung nach § 20a Abs. 1 StGB. Der Sachverhalt, der solchen sogenannten Symptomtaten zugrunde lag, soll in der Regel wenigstens kurz dargestellt werden (BGH MDR 1957, 562).

Das tut die Strafkammer zwar nur dort, wo sie die Vorstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Zuchthaus wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kinde erwähnt. Dass sie es bei den übrigen Zuchthausstrafen, die wegen Rückfalldiebstahls verhängt worden sind, unterlässt, ist aber im vorliegenden Falle wegen der großen Zahl und schnellen Folge der Zuchthausstrafen kein wesentlicher rechtlicher Mangel. Bei dem Persönlichkeitsbilde, das sich aus der Vergangenheit des Angeklagten insgesamt ergibt, war es auch rechtlich zulässig, in seinen Rückfalldiebstählen und seinen Sittlichkeitsverbrechen den Ausdruck eines allgemeinen verbrecherischen Hanges zu finden, obwohl zwei ganz verschiedene Arten strafbarer Handlungen vorliegen (BGHSt 16, 296).

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Bundesanwalts.

Rechtsmittels.SchmidtDr. Borker
KoffkaSarstedtSchmitt