Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Hehlerei und Rückfallbetrug – Unklarheiten in Urteilsgründen unbeachtlich

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 88/66
Datum
05.04.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen ein Landgerichtsurteil wegen Rückfallbetruges in Tateinheit mit Hehlerei. Streitpunkt war, ob das Landgericht direkten Hehlereivorsatz oder die Beweisregel des §259 StGB angewendet hat. Der BGH verwirft die Revision: Formelle Unklarheiten in der Urteilsformulierung beeinträchtigen nicht, dass die Gründe insgesamt direkten Vorsatz nahelegen. Weitere Rügen (u. a. gegen Feststellungen) sind unzulässig oder unbegründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Formale Unschärfen in der Darstellung der Urteilsgründe führen nicht zur Aufhebung, wenn aus der unterschriebenen Urteilsfassung insgesamt eindeutig die rechtliche Überzeugung der Kammer hervorgeht.

2

Die Verwendung eines auf die Beweisregel des §259 StGB hinweisenden Ausdrucks schließt nicht aus, dass das Gericht zugleich direkten Vorsatz festgestellt hat, sofern andere Passagen der Urteilsgründe dies klar erkennen lassen.

3

Für die rechtliche Überprüfung ist allein die von den Richtern unterzeichnete Urteilsfassung maßgeblich; Änderungen im Entwurf ohne Unterschrift sind unbeachtlich.

4

Eine Revisionsbegründung, die sich lediglich gegen richterliche Feststellungen richtet, ist unzulässig; die allgemeine Sachrüge führt nur bei Feststellung von Rechtsmängeln zum Erfolg.

Vorinstanzen

Landgericht Krefeld, 13. Oktober 1965

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN ███ DES VOLKES URTEIL in der Strafsache gegen den Appreteur Peter ████ ohne festen Wohnsitz, geboren am █████ in [REDACTED], Sachbezeichnung: u. a. – wegen Rückfallbetruges in Tateinheit mit Hehlerei

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. April 1966, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt, als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker, als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███, als Vertreter der █████████████████████, Justizangestellte ███, als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Krefeld vom 13. Oktober 1965 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Revision des Angeklagten ist zuzugeben, dass das angefochtene Urteil sich nicht sehr klar darüber ausspricht, ob das Landgericht direkten Hehlereivorsatz ausspricht oder die Beweisregel des § 259 StGB angewendet hat (vgl. RGSt 55, 204).

Das kann jedoch dem Rechtsmittel nicht zum Erfolge verhelfen, weil es sich hier um bloße Fassungsmängel und nicht um die rechtlich unzulässige Vermengung der Erfordernisse beider Merkmale handelt. Die Entscheidungsgründe ergeben noch hinreichend deutlich, dass das Landgericht überzeugt war, der Angeklagte habe die Hehlerei mit direktem Vorsatz begangen.

Die Ausführungen über die Bedeutung der Beweisanzeichen hierfür beginnen allerdings mit den Worten: Der Angeklagte █████ „musste aus den gesamten Umständen ... schließen, dass die Rechenmaschine nur aus einer strafbaren Handlung herrühren konnte“ (UA S. 16).

Dieser (formelhaft auf die Beweisregel deutende) Satz ist aber neben der unmittelbar folgenden Aufzählung der gegen den Angeklagten sprechenden Beweisanzeichen bedeutungslos. Auf nahezu einer Urteilsseite bringt nämlich das Landgericht nun immer wieder zum Ausdruck, dass der Beschwerdeführer von der „Herkunft der Rechenmaschine aus einer strafbaren Handlung wusste“, dass er „erkannt“ hat, es handele sich „um Diebesgut“. Diese Ausführungen enden mit der deutlichen Folgerung: „Aus allen diesen Umständen wusste der Angeklagte █████ daher, dass diese Rechenmaschine durch eine strafbare Handlung erlangt hatte“ (UA S. 17).

Wie sich von selbst versteht, besagt das in diesem Zusammenhang verwendete Wort „Umstände“ nichts für die Auffassung der Revision. Auch kann sich das Rechtsmittel nicht darauf berufen, dass der Urteilsentwurf vor Unterschrift durch die drei Richter geändert worden ist. Der sachlich-rechtlichen Prüfung unterliegt allein die unterschriebene Urteilsfassung.

Das abschließende Vorbringen der schriftlichen Revisionsbegründung ist unzulässig, weil es sich nur gegen die Feststellungen wendet. Die Strafkammer brauchte nicht darzulegen, woher der Angeklagte ███ sein Wissen über den Wert von Rechenmaschinen gehabt hat.

Da auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge keine Rechtsmängel aufgedeckt hat, war die Revision des Beschwerdeführers zu verwerfen.

SchmidtSarstedtSiemer
KoffkaBorker