Treffer
BGH Urteil

BGH: Betrug durch Baukostenzuschüsse und Lieferantenkredite; Schuldspruch teils aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 88/57 und 5 StR 89/57
Datum
07.06.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Betruges in zahlreichen Fällen verurteilt, u.a. wegen vereinnahmter Baukostenzuschüsse von Mietinteressenten sowie wegen Täuschungen gegenüber Lieferanten/Handwerkern. Der BGH bestätigte die Verurteilungen, soweit Mietinteressenten über Wohnungszuteilung, Mittelverwendung und unrealistische Einzugstermine getäuscht wurden sowie beim Grundstücksverkauf und gegenüber Hauseigentümern. Hingegen beanstandete er die Annahme eines Betrugs zulasten von Lieferanten, soweit lediglich aus unsicherer Finanzierung auf fehlenden Zahlungswillen geschlossen wurde oder eine Täuschung über Zahlungsfähigkeit nicht hinreichend festgestellt war. In diesen Fällen sowie im gesamten Strafausspruch hob der BGH auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück; im Übrigen verwarf er die Revisionen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Betrugstäuschung liegt vor, wenn einem Mietinteressenten eine konkret zugesagte Wohnung in Aussicht gestellt wird, obwohl der Täter weiß, dass die Wohnung bereits anderweitig vergeben ist.

2

Wer Darlehensgebern die zweckgebundene Verwendung ihrer Mittel für ein bestimmtes Bauvorhaben verschweigt, obwohl er bereits bei Vertragsschluss eine anderweitige Verwendung beabsichtigt, täuscht über einen für die Vermögensverfügung erheblichen Umstand.

3

Die Vereinbarung eines kurzfristigen Einzugstermins kann eine konkludente Täuschung darüber enthalten, dass die Fertigstellung bis dahin möglich ist, wenn der Täter erkennt, dass dies tatsächlich nicht erreichbar ist.

4

Aus der unsicheren Finanzierung eines Bauvorhabens allein kann nicht ohne Weiteres auf fehlenden Zahlungswillen gegenüber Lieferanten und Handwerkern geschlossen werden; eine tragfähige Feststellung des Täuschungsinhalts (Zahlungswilligkeit oder Zahlungsfähigkeit) ist erforderlich.

5

Eine Täuschung über Zahlungsunfähigkeit durch Unterlassen setzt eine Rechtspflicht zur Offenbarung der wirtschaftlichen Lage voraus; ohne Prüfung und Feststellungen hierzu trägt ein Schuldspruch wegen Betruges nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 8. Oktober 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Dentisten Eduard K. ████ aus ███████, geboren ████████ 1904 in █████████ (Ostpreußen), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Juni 1957, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter, Landgerichtsrat █████ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revisionen des Angeklagten werden samt den Feststellungen aufgehoben: 1.) das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 8. Oktober 1956 a) im Schuld- und Strafausspruch, soweit der Angeklagte wegen Betruges in den Fällen GC (S. 36 UA), ████ (S. 38 UA), ██ (S. 41 UA), ███ (S. 44 UA), Oberfränkische HC-GmbH (S. 46 UA), ██ █████ (S. 46 UA), Pam I(_)embH (S. 48 UA), ███████ (S. 49 UA), ███ (S. 50 UA) und Gr (S. 51 UA) verurteilt worden ist, b) in den übrigen Fällen im Strafausspruch; 2.) das Urteil vom 22. November 1956 im Strafausspruch.

Im Übrigen werden die Revisionen verworfen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Rechtsmittel an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten durch Urteil vom 8. Oktober 1956 wegen Betruges in 47 Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt, weiterhin, ebenfalls wegen Betruges, durch Urteil vom 22. November 1956 zu sechs Monaten Gefängnis.

Gegen beide Urteile hat der Angeklagte Revision eingelegt. Er rügt in beiden Fällen die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Der Senat hat die beiden Urteilen zugrunde liegenden Verfahren verbunden.

Die Rechtsmittel haben nur zum Teil Erfolg.

I. Betrug gegenüber den Mietinteressenten.

In insgesamt 23 Fällen ist der Angeklagte wegen Betruges verurteilt worden, weil er sich von Wohnungsuchenden, denen er keine Wohnung verschafft hat, Aufbaudarlehen (Baukostenzuschüsse, Mietvorauszahlungen) hat zahlen lassen.

1.) Das erste Haus, das der Angeklagte unter anderem mit Hilfe der Darlehen der Wohnungsuchenden aufbauen wollte, war das Haus █████████ ███. Der Angeklagte hat dieses Haus notdürftig soweit hergestellt, dass unter weiteren Opfern verspätet vierzehn Mieter einziehen konnten. Darüber hinaus hat er sich noch von drei Interessenten, die später keine Wohnung bekommen haben, Baukostenzuschüsse geben lassen. In zweien dieser Fälle sieht die Strafkammer die Voraussetzungen des § 263 StGB als erfüllt an.

a) Der Angeklagte vermietete am 10. Juni 1954 einer Frau █████ eine Einzimmerwohnung im Dachgeschoss. Die Wohnung sollte am 1. Oktober 1954 fertig sein. Der Angeklagte ließ sich einen Baukostenzuschuss von 1.000 DM geben. Im Spätherbst erklärte er der Frau Kr█████, die Baupolizei habe Einspruch gegen den Ausbau der für Frau ████ im Dachgeschoss vorgesehenen Wohnung erhoben.

Die Strafkammer sieht in diesem, wie in allen Fällen des Betruges gegenüber Wohnungsuchenden, die Täuschung des Angeklagten zunächst in seiner Erklärung, die Finanzierung des Hauses sei im Wesentlichen sichergestellt, es bedürfe der Aufbaudarlehen nur, um „Spitzenbeträge“ auszugleichen (UA 73).

Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Ausführungen allgemein und insbesondere im Falle █████ zutreffend sind. Auch kommt es nicht darauf an, welche Erklärung der Angeklagte im Spätherbst – also nach Hingabe der 1.000 DM – abgegeben hat. Jedenfalls hat der Angeklagte Frau Kr█████ dadurch getäuscht, dass er ihr – wie an anderer Stelle des Urteils festgestellt wird (UA S. 74) – vorspiegelte, sie werde eine Wohnung im Dachgeschoss erhalten, obwohl er sämtliche dort vorgesehenen Wohnungen schon vergeben hatte. Da auch die übrigen Tatbestandsmerkmale des Betruges fehlerfrei dargetan sind, ist die Verurteilung in diesem Falle nicht zu beanstanden.

b) Ebenso liegt es im Falle █████. Der Angeklagte hatte auch der Zeugin ████ eine Einzimmerwohnung im Dachgeschoss vermietet, die am 1. November 1954 fertig sein sollte. Er hatte sich von ihr einen Baukostenzuschuss in Höhe von 1.200 DM geben lassen. Zur Sicherung dieses Darlehens bewilligte er der Zeugin durch notarielle Urkunde eine Hypothek über 800 DM, die jedoch nicht im Grundbuch eingetragen wurde. Der Frau ████ erklärte der Angeklagte jedoch auf Befragen, er habe die Hypothek eintragen lassen.

Ob die Strafkammer hier mit Recht eine für die Hingabe des Baukostenzuschusses ursächliche Täuschung darin gesehen hat, dass der Angeklagte nachträglich die Hypothek bewilligte und über deren Eintragung täuschte, kann unerörtert bleiben. Jedenfalls hat auch hier das Landgericht ausdrücklich festgestellt, dass der Angeklagte der Frau █████ eine Wohnung versprochen hat, die schon vergeben war.

2.) Das zweite Haus, das der Angeklagte erwarb und in dem er Mietinteressenten gegen Aufbaudarlehen Wohnungen versprach, war das Haus █████████████████████ Straße. Hier hat er sich in insgesamt 12 Fällen Baukostenvorschüsse von zusammen 24.200 DM geben lassen.

Alle Geldgeber hatten das Darlehen nur zum Zwecke des Ausbaus des Hauses █████████████████████ gegeben. Der Angeklagte verschwieg ihnen aber, dass er schon bei Abschluss der Miet- und Darlehensverträge die Absicht hatte, einen Teil der Darlehen zum Aufbau des Hauses ██ ████████ zu verwenden. Er täuschte die Mieter ferner dadurch, dass er mit ihnen einen ziemlich kurzfristigen Einzugstermin vereinbarte und damit zum Ausdruck brachte, dass bis zu diesem Termin der Bau fertiggestellt sein würde. Er war sich darüber im Klaren, dass dies nicht möglich war. Einzelne Mietinteressenten hat der Angeklagte zusätzlich noch auf andere Weise getäuscht. Einer Reihe von ihnen hat er Hypotheken bewilligt und sie über seine Absicht getäuscht, diese Hypotheken ins Grundbuch eintragen zu lassen.

Die Verurteilung des Angeklagten auf Grund des § 263 StGB ist nicht zu beanstanden. Der Angeklagte hat sämtliche Wohnungsuchende über die Verwendung ihrer Gelder und über den Einzugstermin getäuscht. Auf die Hypothekenbewilligung braucht daher nicht eingegangen zu werden. Ob der Angeklagte in diesem Zusammenhang wirklich eine Täuschung begangen hat, kann dahinstehen.

3.) Schließlich vergab der Angeklagte noch 8 Wohnungen im Hause K(_)straße █████ und eine Wohnung im Hause LO—)- straße gegen Baukostenzuschüsse in Höhe von insgesamt 14.450 DM.

Auch diese Mietinteressenten gaben das Darlehen nur für den Ausbau des Hauses, in dem sie eine Wohnung mieteten. Der Angeklagte verschwieg ihnen, dass er das Geld für andere Zwecke verwenden wollte und dass er zunächst gar nicht die Absicht hatte, mit dem Ausbau dieser Häuser zu beginnen.

Auch in diesen Fällen ist ein Rechtsirrtum nicht ersichtlich. Wie in allen vorhergehenden Fällen sind auch hier außer der Täuschung alle übrigen Tatbestandsmerkmale des Betruges einwandfrei festgestellt worden.

II. Betrug beim Verkauf der drei Häuser.

Als der Angeklagte keine Möglichkeit mehr sah, die Bauten zu Ende zu führen, in denen er gegen Baukostenzuschüsse Wohnungen vermietet hatte, entschloss er sich zum Verkauf der Grundstücke. Er wandte sich an einen seiner Lieferanten namens █████. Dieser kaufte die drei Grundstücke. Er wurde zum Vertragsabschluss durch falsche Angaben über die Erträge der Grundstücke veranlasst.

Auch in diesem Falle hat das Landgericht sämtliche Tatbestandsmerkmale des § 263 StGB rechtsirrtumsfrei dargetan. Die Verurteilung wegen Betruges ist nicht zu beanstanden.

III. Betrug zum Nachteile der Lieferanten.

Der Angeklagte ist in weiteren 23 Fällen wegen Betruges gegenüber seinen Lieferanten und Handwerkern verurteilt worden, die er entweder nicht oder nur zum Teil bezahlt hat. Die Strafkammer geht davon aus, dass die Finanzierung aller Bauten völlig unsicher gewesen sei. Wenn der Angeklagte – so führt das Landgericht aus – bei dieser Lage Aufträge an Lieferanten und Handwerker gegeben habe, so habe er diesen der Wahrheit zuwider seine Zahlungsfähigkeit vorgespiegelt. Zwar hätten die Lieferanten und Handwerker damit gerechnet, dass die Bezahlung nicht immer fristgerecht erfolgen werde. Sie seien jedoch davon ausgegangen, dass die Finanzierung des Baues sichergestellt sei und sie nicht selbst das Risiko der Finanzierung tragen müssten. Der Angeklagte habe der Wahrheit zuwider allen Lieferanten und Handwerkern eine „fundierte Kalkulation“ vorgespiegelt und dadurch einen entsprechenden Irrtum erregt. Hierdurch seien die Lieferanten zu Lieferungen und die Handwerker zur Ausführung der Arbeiten veranlasst worden, also zu Vermögensverfügungen, durch die sie in ihrem Vermögen geschädigt worden seien.

Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsirrtum.

Die Strafkammer geht nach den wiedergegebenen Ausführungen davon aus, dass der Angeklagte alle Handwerker und Lieferanten über seine Zahlungsfähigkeit und auch über seine Zahlungswilligkeit getäuscht habe. Hinsichtlich der Täuschung über die Zahlungsfähigkeit hat die Strafkammer über die allgemeinen Ausführungen hinaus noch in einigen Fällen besondere Feststellungen getroffen. Auf diese ist später einzugehen. Im Übrigen ist jedoch zu bedenken, dass zwar in jeder Bestellung die Behauptung liegt, zahlen zu wollen, nicht aber stets die Behauptung, zahlen zu können. Letztere Behauptung kann, wenn sie nicht ausdrücklich aufgestellt wird, nur von Fall zu Fall in besonderen Umständen gefunden werden (z. B. beim Zechbetrug, Abzahlungsbetrug u. a.). Solche Umstände sind hier nicht in allen Fällen festgestellt.

Die Verurteilung wegen Betruges gegenüber den Lieferanten und Handwerkern wäre allgemein nicht zu beanstanden, wenn fehlerfrei festgestellt wäre, dass der Angeklagte nicht zahlen wollte. Das ist jedoch nicht geschehen. Die Strafkammer schließt nämlich auf den fehlenden Zahlungswillen aus der Unsicherheit der Finanzierung und folgert diese wieder aus der „nicht fundierten Kalkulation“. Bei dieser Prüfung – so meint die Strafkammer nun aber – könne nicht berücksichtigt werden, dass der Angeklagte den Ausbau aller drei Grundstücke als Einheit betrachtet habe und mit den für alle drei Grundstücke aufzutreibenden Mitteln zunächst die Häuser ██ ██████ und ████████████████ ███ habe aufbauen wollen. Alle Mittel seien ihm nur zum Ausbau eines bestimmten Grundstückes zugesagt und gegeben worden. Die Verwendung der Mittel für andere Grundstücke sei daher unzulässig gewesen.

Das geht an der hier zu entscheidenden Frage vorbei. Für welchen Bau die Mittel gegeben waren, war zwar für die Frage von Bedeutung, ob die Geldgeber, insbesondere die Mieter, getäuscht wurden. Für die Frage, ob der Angeklagte seine Lieferanten und Handwerker bezahlen wollte, spielte das aber keine Rolle. Eine sichere Feststellung, dass der Angeklagte über seinen Zahlungswillen getäuscht hat, ist somit nicht vorhanden. Die Verurteilung wegen Betruges kann daher nur insoweit aufrechterhalten werden, als ausreichend festgestellt worden ist, dass der Angeklagte über seine Zahlungsfähigkeit getäuscht hat.

Eine derartige Täuschung kann auch durch Unterlassung geschehen. Das setzt aber voraus, dass für den Angeklagten eine Vertragspflicht bestand, seine Zahlungsunfähigkeit zu offenbaren. Das Landgericht hat den Sachverhalt hierauf nicht geprüft. Eine Rechtspflicht käme nach Treu und Glauben unter Umständen in Betracht, soweit sich das Vertragsverhältnis zwischen dem Angeklagten und den Handwerkern und Lieferanten über eine längere Zeit hinzog und sich während dieser Zeit die wirtschaftliche Lage des Angeklagten verschlechterte (vgl. BGHSt 6, 198). Insoweit sind bisher jedoch keine hinreichenden Feststellungen getroffen worden. Somit kann die Verurteilung nur insoweit bestehenbleiben, als der Angeklagte bestimmte Tatsachen in Bezug auf seine Zahlungsfähigkeit vorgespiegelt hat.

So liegt es in den folgenden Fällen:

Der Angeklagte hat dem Zeugen ██████ (Nr. 2 UA S. 35) vorgespiegelt, er habe einen Kreditantrag bei einer Bank gestellt und werde bald Geld erhalten. Tatsächlich hatte der Angeklagte zu dieser Zeit noch keinen Antrag gestellt.

Die Lieferanten █████ (Nr. 4 – UA 37), ███ (Nr. 5 UA 37), ██████ (Nr. 7 – UA 39), MasCD für die Ho(_)-Leichtbauplatten (Nr. 8 – UA S. 40), ███ (Nr. 11 – UA S. 43), ██ ████ (Nr. 13 – UA S. 44), ███ ███ (Nr. 14 – UA S. 45), █████ (Nr. 17 – UA 47), ██████ (Nr. 18 UA S. 48), Kec (Nr. 24 – UA 51) täuschte der Angeklagte durch die Erklärung, dass er bei der Bank eine Hypothek beantragt habe, deren Auszahlung er in der nächsten Zeit erwarte. Dadurch erweckte er den Eindruck, dass er seine Verpflichtungen bald erfüllen werde, obwohl er wusste, dass das Geld nicht zur Tilgung aller beim Hausbau des Hauses entstehenden Verpflichtungen ausreichen werde.

Dem Zeugen █████████ (Nr. 10 UA S. 42) täuschte der Angeklagte dadurch, dass er angab, die Firma, welche bis dahin die sanitären Anlagen durchgeführt habe, habe die Arbeit wegen eines neuen Auftrages aufgegeben, obwohl die erste Firma tatsächlich mit der Arbeit aufgehört hatte, weil der Angeklagte die Rechnungen nicht bezahlt hatte.

Dem Vertreter Nester von der Firma NeC)-GmbH (Nr. 20 – UA 48) spiegelte der Angeklagte vor, dass der Sonderkreditvertrag zwischen ihm und der BC) unterschrieben worden sei.

In den übrigen Fällen fehlt es an ausreichenden Feststellungen. Im Falle 9 (█████ UA 41) heißt es allerdings, der Angeklagte habe den Zeugen ███████ immer damit „vertröstet“, dass er eine Hypothek beantragt habe, deren Valuta er in kürzester Zeit erhalten werde. Hierdurch wird jedoch nicht klar, ob die Firma sodann noch geliefert hat. Es ist nicht zu ersehen, ob ein Eingehungs- oder ein Stundungsbetrug vorliegt. Ähnlich liegt es im Falle Nr. 15 (Oberfränkische ████████ UA S. 46). Hier hatte der Angeklagte dem Vertreter ████████████████████ gesagt, dass er jeden Tag Geld aus Köln erwarte. Anscheinend ist nach dieser Erklärung nichts mehr geliefert worden; höchstens könnte wegen nachfolgender, nicht ausgeführter Bestellungen ein Versuch in Frage kommen.

Ein vollendeter (Stundungs-)Betrug würde auch nur dann vorliegen, wenn der Angeklagte die Firmen durch seine Vorspiegelungen davon abgehalten hätte, ihre Forderungen beizutreiben, und wenn diese Maßnahmen noch zum Erfolge geführt hätten. Das müsste dem Angeklagten auch bewusst gewesen sein; hatte er es nur angenommen, so käme Versuch in Frage.

Ebenso liegt es schließlich in den Fällen, in denen der Angeklagte Wechsel gegeben hat, die nicht eingelöst worden sind, also außer in dem schon erwähnten Fall ██ ██ den Fällen ███████ (Nr. 16 UA S. 46) und ███████ (Nr. 19 – UA 48). Auch hier wird aufgeklärt werden müssen, ob es sich um einen Eingehungs- oder Stundungsbetrug handelt. Für letzteren wird sodann auf die Ausführungen zu den Fällen 9 und 15 verwiesen.

Nach alledem musste das Urteil in den Fällen Nr. 3, 6, 9, 12, 15, 16, 19, 21, 22 und 23 des Abschnittes II des Urteils aufgehoben werden.

IV. Betrug zum Nachteil der Eheleute Re█

Der Angeklagte hat die Eheleute Re█, die Eigentümer des Hauses █████████████████ Nr. ███, durch die Täuschung, sie würden nach der Auflassung den Kaufpreis in bar erhalten, dazu bewogen, ihm das Eigentum zu übertragen.

Die Verurteilung wegen Betruges ist nicht zu beanstanden. Die auf die allgemeine Sachrüge vorgenommene Prüfung des Urteils hat keine Rechtsfehler zum Schuldspruch ergeben.

V.

Da nicht auszuschließen ist, dass durch die Verurteilung in einigen der unter III aufgeführten Fälle der Strafausspruch auch in den übrigen Fällen zu Ungunsten des Angeklagten beeinflusst worden ist, hat der Senat in allen Fällen, in denen der Schuldspruch nicht zu beanstanden ist, den Strafausspruch aufgehoben.

SchmidtSarstedtBörker
SiemerSchmitt