Revision verworfen – Keine Milderung nach §213 StGB bei wiederholten Beleidigungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 884/84
- Datum
- 16.04.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der mildernde Umstand der durch Provokation erregten starken Gemütsbewegung (§ 213 StGB) liegt nur vor, wenn eine derart schwere Beleidigung vorliegt, dass sie den Täter in erheblichem Maße zum Zorn reizt.
Ob eine Beleidigung als schwer im Sinne des § 213 StGB anzusehen ist, bestimmt der Tatrichter in würdigender Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der Persönlichkeit der Beteiligten und ihres bisherigen Verhältnisses zueinander.
Wiederholt gehörte oder nicht neuartige Vorwürfe sowie frühere vergleichbare Äußerungen schmälern die Wirksamkeit einer Beschimpfung für die Annahme eines minder schweren Falls nach § 213 StGB.
Sind in Schuld- und Strafzumessung keine durchgreifenden Rechtsfehler erkennbar, ist die Revision gegen ein Totschlagsurteil zu verwerfen; die Bewertung strafmildernder Umstände bleibt der tatrichterlichen Würdigung vorbehalten.
Vorinstanzen
Schwurgericht Hildesheim, 26. September 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen ██ – aus HO, den Arbeiter Cornelius Jozef, geboren am 19. Juni 1961 in UC__ (Niederlande), zur Zeit in Haft, wegen Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. April 1985, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Schuster, Horstkotte, Rebitzki, Dr. Niepel als beisitzende Richter, Richter am Landgericht C. D. als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████ aus █████ als Verteidiger, Justizangestellte C. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hildesheim vom 26. September 1984 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags an seiner Ehefrau zu sieben Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist ohne Erfolg.
Das Urteil lässt weder im Schuld- noch im Strafausspruch einen durchgreifenden Rechtsfehler erkennen.
Das Schwurgericht hat den Provokationstatbestand des § 213 StGB verneint, weil der Angeklagte nicht durch eine schwere Beleidigung von seiner Ehefrau zum Zorn gereizt worden sei. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ob eine Beleidigung derart ist, dass sie im Sinne des § 213 StGB als schwer gelten kann, ist vom Tatrichter auch unter Berücksichtigung der Persönlichkeit der Beteiligten und ihrem bisherigen Verhältnis zueinander zu beurteilen.
Hier hebt das Schwurgericht entscheidend darauf ab, dass die Vorwürfe der Ehefrau jedenfalls insoweit berechtigt waren, als sie die selbstverschuldete Arbeitslosigkeit des Angeklagten, die Verteilung der knappen Geldmittel und die fehlende Mitarbeit des Angeklagten im Haushalt betrafen (UA S. 25).
Außerdem waren die Vorwürfe für den Angeklagten nicht neu. Er hatte sie schon früher zu hören bekommen und sich mit ihnen auseinandergesetzt. Das gilt auch für die Äußerung seiner Frau, er sei nicht der Vater ihrer Tochter, da sie ihn bei einem ähnlichen Vorfall schon einmal in dieser Weise gekränkt und danach zugegeben hatte, sie habe dies nur gesagt, um ihn zu ärgern (UA S. 9). Nach den Urteilsfeststellungen bestanden seit längerer Zeit Spannungen in der Ehe. Es war zwischen den Eheleuten schon wiederholt zum Streit und auch zu Tätlichkeiten gekommen (UA S. 8–10).
Die Erwägungen, mit denen das Schwurgericht darlegt, dass auch sonst kein minder schwerer Fall des Totschlags gegeben sei, sowie die Strafzumessungsgründe enthalten ebenfalls keinen Rechtsfehler.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Horstkotte | Herrmann | Dr. Niepel | |||
| Schuster | Rebitzki |