BGH: Deutsche Gerichtsbarkeit und Verjährungsruhe bei Taten in sowjetischer Kriegsgefangenschaft
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 882/52
- Datum
- 12.03.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine in ausländischer Kriegsgefangenschaft begangene Straftat kann der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegen, soweit einschlägige alliiertrechtliche Ausschlusstatbestände nicht eingreifen.
Eine ausländische Amnestie begründet im Verfahren deutscher Gerichte kein Verfahrenshindernis; sie ist allenfalls im Rahmen ausländischen materiellen Strafrechts relevant.
Die bloße tatsächliche Abwesenheit des Täters im Ausland hindert den Lauf der Verjährung nicht; eine Verjährungsruhe kommt nur bei rechtlichen Verfolgungshindernissen in Betracht.
Verjährung ruht nach § 69 Abs. 1 StGB, wenn innerhalb des deutschen Gerichtswesens aus rechtlichen Gründen kein zuständiges Gericht eine Verfolgungshandlung vornehmen kann, etwa bei fehlendem inländischen Wohnsitz/Aufenthalt und Ausfall der Gerichtsbarkeit am letzten Wohnsitz.
Ein Obhutsverhältnis i.S.d. § 223b StGB kann auch ohne ausdrückliche Betrauung allein aufgrund tatsächlicher Umstände entstehen, wenn das Opfer für wesentliche Bedürfnisse auf den Täter angewiesen ist.
Vorinstanzen
Schwurgericht Berlin, 7. August 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Photographen und Bildberichter Friedrich ███ aus ███, geboren am █████ in ████, wegen Raubes u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. März 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ███████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 7. August 1952 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte war Ende April 1945 in russische Kriegsgefangenschaft geraten. Er wurde in das Auffanglager Breslau-Hundsfeld gebracht. Dort wurde er zunächst Mitglied, später Leiter der Lagerpolizei. Später kam er mit einem Sammeltransport, der vom 23. Oktober bis zum 13. Dezember 1945 dauerte, nach Karelien. Unterwegs trat er mit stillschweigender Billigung der Russen als deutscher Transportleiter auf. In dem karelischen Lager wurde er Leiter der Lazarettverwaltung, bis er Mitte Januar 1946 auf Beschwerde eines Arztes abgelöst wurde.
Im Lager Breslau-Hundsfeld und auf dem Transport nahm der Angeklagte seinen Mitgefangenen mit Gewalt Sachen fort, nötigte sie durch Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, ihm Sachen zu geben, misshandelte kranke Mitgefangene oder quälte sie seelisch, und ließ sich Wertsachen von ihnen geben, indem er ihnen vorspiegelte, er wolle ihnen dafür im Tauschwege von der polnischen Zivilbevölkerung Lebensmittel besorgen.
Das Landgericht hat ihn wegen fortgesetzten Raubes in Tateinheit mit fortgesetzter räuberischer Erpressung, fortgesetzter Misshandlung Wehrloser in einem schweren Fall und mit fortgesetztem Betrug zu acht Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf zehn Jahre aberkannt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I.
Die Verfahrensvoraussetzungen sind gegeben.
1. Zu Unrecht meint die Revision, es fehle an der deutschen Gerichtsbarkeit, weil die Handlungen in sowjetischer Kriegsgefangenschaft begangen sind. Welche Taten der deutschen Gerichtsbarkeit nicht unterliegen, ergibt sich für Berlin aus dem Gesetz Nr. 7 der Alliierten Kommandantur vom 17. März 1950 in der Fassung des Auslegungsgesetzes vom Februar 1952 (GVBl. S. 148). Hierunter fallen Taten wie die des Angeklagten nicht. Der Bundesgerichtshof hat solche Verurteilungen auch schon mehrfach bestätigt (NJW 1951, 769).
2. Die Revision trägt vor, die Sowjetunion habe 1948 eine Generalamnestie erlassen, unter die auch die Taten des Angeklagten fielen. Eine solche Amnestie hat hier jedoch keine Wirkung.
a) Als Verfahrenshindernis kommt sie nicht in Betracht, weil das Verfahren deutscher Gerichte sich ausschließlich nach deutschem Prozessrecht richtet. Eine ausländische Amnestie kann nur für die ausländischen Gerichte ein Verfahrenshindernis sein.
b) Für die sachlich-rechtliche Beurteilung kommt eine ausländische Amnestie nur insoweit in Betracht, als überhaupt ausländisches Strafrecht anzuwenden wäre. Das Landgericht hat den Angeklagten jedoch mit Recht ausschließlich nach deutschem Strafrecht abgeurteilt (vgl. unten III 1).
3. Die Taten des Angeklagten sind auch nicht verjährt.
Allerdings irrt das Landgericht in der Begründung, mit der es annimmt, die Verjährung habe deshalb geruht, weil in den sowjetischen Lagern eine Strafverfolgung nicht habe aufgenommen werden können, und weil die Kriegsgefangenen, die nach dem Völkerrecht den Gesetzen des Gewahrsamsstaates unterstehen, aus diesem rechtlichen Grunde während ihrer Gefangenschaft nicht nach deutschem Recht verfolgt werden konnten.
a) Die sowjetischen Gerichte waren weder durch eine völkerrechtliche noch durch eine deutsche Vorschrift gehindert gewesen, den Angeklagten wegen der Taten, die er gegen andere Gefangene begangen hatte, strafrechtlich zu verfolgen.
b) Allerdings unterstehen die Gefangenen den Gesetzen des Gewahrsamsstaates. Das bedeutet aber nicht, dass sie nur diesen Gesetzen unterstünden. Vielmehr gilt gemäß § 3 StGB auch für sie das deutsche Strafrecht und damit auch das deutsche Verjährungsrecht. Die Abwesenheit des Gefangenen ist kein rechtlicher, sondern nur ein tatsächlicher Hinderungsgrund für die Strafverfolgung, der den Lauf der Verjährung nicht hindert.
c) Wohl aber ruhte die Verjährung aus einem anderen Grunde. Der Angeklagte hatte vor der Gefangennahme seinen Wohnsitz in Breslau. Er wurde im Jahre 1949 entlassen und kehrte dann nach Berlin zurück. Er hatte also nach Begehung der Taten bis 1949 im Inland weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt. In Breslau, dem Ort seines letzten Wohnsitzes, haben die deutschen Gerichte ihre Tätigkeit bis heute nicht wieder aufgenommen. Es gab also kein deutsches Gericht, das vor 1949 eine Verfolgungshandlung gegen den Angeklagten hätte vornehmen können (§§ 7 ff., 125 Abs. 2 StPO). Aus diesem rechtlichen Grunde ruhte die Verjährung gemäß § 69 Abs. 1 StGB bis 1949. Die erste richterliche Handlung gegen den Angeklagten ist 1951, also rechtzeitig, vorgenommen worden.
II.
Die Verfahrensrügen der Revision sind zum Teil nicht in zulässiger Form erhoben, im Übrigen sind sie unbegründet.
1. Das erste gilt zunächst von der allgemeinen Behauptung, dem Angeklagten hätten „bei der Durchführung der einzelnen Phasen des Verfahrens nicht die Rechte zugestanden, die das Gesetz ihm gewährt“.
Diese Behauptung enthält nicht die nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderliche Angabe von Tatsachen, in denen der Verfahrensverstoß liegen soll.
2. Dass die Öffentlichkeit aufgefordert worden ist, Angaben über das Verhalten des Angeklagten in Breslau-Hundsfeld und auf dem Transport nach Karelien zu machen, verstößt nicht gegen das Verfahrensrecht. Es gibt keine Vorschrift, die dem entgegenstünde.
3. Dass die Zeugen von der Polizei nach einem einheitlichen Fragebogen vernommen worden sind, war ebenfalls kein Verfahrensverstoß.
4. Ein Teil der Zeugen ist in der Voruntersuchung uneidlich und nach Eröffnung des Hauptverfahrens eidlich durch ersuchte Richter vernommen worden; es ist unerfindlich, was daran unzulässig sein soll.
5. Die Revision rügt, die Verteidigung habe von den angesetzten Terminen „teilweise“ erst nachträglich Kenntnis erhalten. Sie sei aber auch bei der Vielzahl der verschiedenen Orte, an denen fast gleichzeitig Vernehmungen stattgefunden hätten, auch bei rechtzeitiger Ladung nicht imstande gewesen, die Termine wahrzunehmen. Dieser Rüge fehlt die erforderliche Bestimmtheit. Da nicht angegeben ist, von welchen Terminen der Verteidiger nicht vorher benachrichtigt worden sein soll, kann das Revisionsgericht dem nicht nachgehen. Verhinderung des Verteidigers, auch wenn sie auf gleichzeitigen Terminen in derselben Sache beruht, steht der Verwertung der Aussage nicht entgegen (§ 193 Abs. 5 StPO). Im Übrigen könnten derartige Dinge in der Revisionsinstanz nur dann berücksichtigt werden, wenn der Angeklagte der Verlesung der betreffenden Protokolle in der Hauptverhandlung erster Instanz widersprochen und dies mit der Revision vorgetragen hätte.
6. Weiterhin macht die Revision geltend, die Vernehmungen hätten sich beim zweiten Mal „zum größten Teil“ darauf beschränkt, auf das polizeiliche Protokoll Bezug zu nehmen. Auch hier fehlt es an der Angabe, bei welchen Vernehmungen das der Fall gewesen sein soll. Es ist nicht die Aufgabe des Revisionsgerichts, auf derart unbestimmte Rügen hin die Akten nach Verfahrensverstößen zu durchforschen.
7. Schließlich meint die Revision, die in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen seien durch ihre frühere eidliche Vernehmung festgelegt gewesen; sie hätten von den früheren Aussagen nicht abweichen können, „da sie sich sonst der Gefahr des Meineids aussetzten“. Auch bei dieser Rüge ist nicht angegeben, auf welche Zeugen sie sich beziehen soll; im Übrigen ist die eidliche Vernehmung vor der Hauptverhandlung nicht verboten.
III.
Auch die Sachbeschwerde ist unbegründet.
1. Mit Recht wendet die Strafkammer auf die Taten des Angeklagten gemäß § 3 StGB n. F. ausschließlich das deutsche Strafrecht an. Diese Vorschrift ist gültig, wie der Bundesgerichtshof seit der Entscheidung NJW 1951, 769 in ständiger Rechtsprechung erkennt. Die umfangreichen Ausführungen der Revision geben keinen Anlass, davon abzugehen. Dass der § 3 StGB zur Zeit des Nationalsozialismus dazu missbraucht werden konnte, gerade auch nationalsozialistische Strafvorschriften durchzusetzen, denen keine ausländischen Bestimmungen entsprachen, kann heute nicht gegen seine Gültigkeit angeführt werden; denn jene Strafvorschriften sind inzwischen ohnehin beseitigt worden oder unanwendbar geworden.
2. Die Verurteilung nach § 223b StGB unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere ist einwandfrei festgestellt, dass die Mitgefangenen der Obhut des Angeklagten unterstanden. Die Revision meint, ein Obhutsverhältnis könne nur entweder durch eine vertragsähnliche Vereinbarung – sei es zwischen dem Täter und seinem Opfer, sei es zwischen dem Täter und einem Dritten zugunsten des Opfers – oder durch eine Art von Hoheitsakt begründet werden. Soweit der Angeklagte als Leiter der Lagerpolizei in Breslau-Hundsfeld gehandelt hat, würde es daran nicht einmal fehlen; denn diese Stellung kann dem Angeklagten nur durch die russische Lagerleitung oder zum mindesten mit ihrer Billigung übertragen worden sein. Indessen kann ein Obhutsverhältnis auch rein tatsächlich, ohne ausdrückliche Betrauung, entstehen, wie das Landgericht mit Recht ausführt. Die Obhutspflicht ergab sich hier während des Transports schon daraus, dass die Russen dem Angeklagten als dem einzigen Gefangenen gestatteten, sich als Dolmetscher außerhalb des Zuges und an diesem entlang zu bewegen. Die sprachunkundigen Gefangenen waren bei dieser tatsächlichen Lage während der siebenwöchigen Eisenbahnfahrt für zahlreiche unabweisbare Bedürfnisse schlecht hin auf den Angeklagten angewiesen. Einer besonderen, ausdrücklichen Betrauung mit der Obhut bedarf es unter solchen Umständen nicht.
Im Übrigen erhebt auch die Revision keine Einwendungen dagegen, dass die Tatbestandsmerkmale des § 223b StGB einwandfrei festgestellt sind.
3. Die Ausführungen der Revision darüber, dass die Wegnahmehandlungen nicht rechtswidrig gewesen seien, gehen von einem anderen als dem festgestellten Sachverhalt aus. Die Strafkammer stellt ausdrücklich fest, dass der Angeklagte seinen Mitgefangenen Sachen fortgenommen hat, die ihnen die Russen belassen wollten, und zwar, um sie sich selbst zuzueignen.
4. Der Revision ist einzuräumen, dass die Betrugsfälle nicht in Tateinheit mit den übrigen Straftaten stehen, weil der Angeklagte keines seiner Opfer gleichzeitig durch Drohung und durch eine mit der Drohung nicht zusammenhängende Täuschung zur Hergabe von Sachen bestimmt hat. Auch im Übrigen ist die Annahme der Tateinheit zum Teil bedenklich. Schließlich ist der Fortsetzungszusammenhang bei der Misshandlung mehrerer Wehrloser (§ 223b StGB) rechtlich unmöglich, bei den übrigen Straftaten nicht einwandfrei begründet. Diese Rechtsfehler können jedoch auf sich beruhen, weil der Angeklagte durch sie nicht beschwert ist. Es ist undenkbar, dass das Schwurgericht zu einer milderen Gesamtstrafe gekommen wäre, wenn es erkannt hätte, dass in Wahrheit nicht eine Tat, sondern eine Vielzahl von Taten vorliegt.
5. Auch im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keine Rechtsfehler ergeben, durch die der Angeklagte beschwert wäre.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Sarstedt | Dr. Koffka | Siemer | |||
| Dr. Geier | Schmidt |