Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen wegen fehlender wirksamer Rücknahmevollmacht nach Mandatsniederlegung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 87/87
Datum
31.03.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision ein; sein früherer Wahlverteidiger erklärte später die Rücknahme. Diese Rücknahme war nicht rechtswirksam, weil die zuvor erteilte Rücknahmevollmacht durch die Niederlegung des Wahlmandats erloschen war. Nach Bestellung eines Pflichtverteidigers erforderte die Rücknahme eine neuerliche Ermächtigung nachzuweisen, die nicht erbracht wurde. Die Revision wurde daher als unbegründet verworfen; Kostenentscheidung getroffen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine durch schriftliche Vollmacht erteilte Ermächtigung eines Wahlverteidigers zur Rücknahme eines Rechtsmittels erlischt mit der Niederlegung des Wahlmandats.

2

Nach Bestellung eines neuen Verteidigers bedarf es einer erneuten, gegenüber dem Revisionsgericht nachgewiesenen Ermächtigung zur Rechtsmittelrücknahme.

3

Der Nachweis der Ermächtigung zur Rücknahme kann durch eine anwaltliche Versicherung erbracht werden.

4

Formulierungen wie "namens und in Vollmacht" oder nachträgliche Übersendung einer Ablichtung ersetzen nicht den erforderlichen Nachweis der wirksamen Vollmacht, wenn diese zuvor erloschen ist.

Vorinstanzen

Schwurgericht Bremen, 21. November 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen █ Klaus-Dieter dort geboren am ██ ██ 1950, wegen versuchter räuberischer Erpressung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 31. März 1987 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Bremen vom 21. November 1986 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Senat hat über die Revision des Angeklagten entschieden, weil diese durch das Schreiben des Rechtsanwalts █████ vom 23. Februar 1987 nicht rechtswirksam zurückgenommen worden ist.

Zwar hatte der Angeklagte in einer schriftlichen Vollmachtserklärung vom 21. Januar 1985 Rechtsanwalt ███ als damaligen Wahlverteidiger ermächtigt, Rechtsmittel zurückzunehmen (Bl. 94 d. A.). Diese Vollmacht ist jedoch mit der Niederlegung des Wahlmandats erloschen (BGH Beschluss vom 31. Januar 1978 – 5 StR 29/78, mitgeteilt bei Holtz MDR 1978, 461; Beschluss vom 8. Juli 1983 – 3 StR 204/83; Beschluss vom 7. Oktober 1986 – 5 StR 493/86).

Nach der Bestellung des Rechtsanwalts █████ zum Pflichtverteidiger durch den Vorsitzenden der Strafkammer am 21. November 1986 (Bl. 189 d. A.) hatte es einer neuerlichen Ermächtigung zur Rechtsmittelrücknahme bedurft. Diese muss dem Revisionsgericht gegenüber nachgewiesen sein, wobei der Nachweis durch anwaltliche Versicherung erbracht werden kann (BGH NJW 1952, 273).

In der im Schriftsatz des Rechtsanwalts █████ vom 25. November 1986 (Bl. 217 d. A.) gebrauchten Formulierung, die Revision werde „namens und in Vollmacht“ des Angeklagten eingelegt, ist ein solcher Nachweis ebensowenig zu sehen wie in der erneuten Übersendung der Rücknahmeerklärung vom 23. Februar 1987 in Ablichtung, nachdem der Senat auf § 302 Abs. 2 StPO hingewiesen hatte.

HerrmannSchusterHorstkotte
FleischmannFuhrmann