Revision: Aufhebung der Gesamtstrafe nach Einstellung eines Anklagefalls (§154 Abs.2 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 87/81
- Datum
- 17.03.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird ein in die Strafzumessung eingegangener Anklagefall nach §154 Abs.2 StPO eingestellt, und kann nicht ausgeschlossen werden, dass die für diesen Fall verhängte Einzelstrafe die Bildung der Gesamtstrafe beeinflusst hat, ist die Gesamtstrafe aufzuheben und die Entscheidung über die Gesamtstrafe neu zu treffen.
Die Revision kann nach §349 Abs.4 StPO insoweit stattgegeben werden, dass nur der Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben wird, während andere Teile des Urteils Bestand haben können.
Ist eine weitergehende Revision offensichtlich unbegründet, kann sie gemäß §349 Abs.2 StPO verworfen werden.
Bei Aufhebung der Gesamtstrafe ist die Sache zur erneuten Festsetzung der Gesamtstrafe und zur Entscheidung über die Kosten der Revision an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen, wenn die Unabhängigkeit der ursprünglichen Strafzumessung nicht gewährleistet erscheint.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 28. Oktober 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen Karl-August ███ aus ███, geboren ███████ 1943 in ███, wegen Betruges u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 1 und 3 auf Antrag des Generalbundesanwalts am 17. März 1981, zu 2 bis 4 einstimmig,
Tenor
1. Das Verfahren wird im Fall III 7 der Urteilsgründe (Punkt 4 der Anklage; UA 8.18) nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 28. Oktober 1980 nach § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch der Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
3. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.
4. Zur Festsetzung der Gesamtstrafe wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Da das Verfahren im Fall III 7 der Urteilsgründe nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist, hat die Gesamtstrafe keinen Bestand. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten, die das Landgericht im Fall III 7 der Urteilsgründe verhängt hat, Einfluss auf die Gesamtstrafe gehabt hat.
| Herrmann | Fuhrmann | Niepel | |||
| Schuster | Horstkotte |