Revision wegen möglicher Notwehr; Urteil aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 87/77
- Datum
- 01.03.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine frühere Tätlichkeit des Angeklagten schließt eine spätere Notwehrlage nicht aus, wenn der Gegner in der erneuten Auseinandersetzung den Angriff setzt oder provoziert.
Derjenige, gegen den sich ein neuer Angriff mit Wurfgegenständen richtet, darf sich mit den erforderlichen Mitteln verteidigen; die Verhältnismäßigkeit ist im Einzelfall zu prüfen.
Die bloße Drohung mit Gewalt stellt nicht automatisch ein unverhältnismäßiges Abwehrmittel dar, sofern die Drohung nicht verwirklicht oder versucht wurde und Verteidigungswille vorliegt.
Lassen die Feststellungen offene, für die rechtliche Bewertung der Notwehrlage wesentliche Umstände, ist das Urteil aufzuheben und zur ergänzenden Aufklärung an den Tatrichter zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Itzehoe, 8. November 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Stellmacher Heinrich ██ aus ████, geboren am ██ 1933 in ███ (Pommern), wegen fahrlässigen Vollrausches
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 1. März 1977 einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Itzehoe vom 8. November 1976 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an das Landgericht Lübeck zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Die von dem Angeklagten erhobene allgemeine Sachrüge führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.
Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen lassen besorgen, dass es bei der Ablehnung einer die Rauschtat rechtfertigenden Notwehr nach § 32 StGB von falschen rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen ist. Der Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt:
"Nach den Feststellungen entspann sich nach dem 'Versöhnungstrunk' zwischen dem Angeklagten und der Zeugin █████ ein neuer Streit, bei dem sich beide mit Blumentöpfen, Sesseln und weiteren Einrichtungsgegenständen bewarfen (UA S. 5). Das Landgericht stellt zwar fest, dass diesen Streit der Angeklagte ausgelöst hat, lässt aber offen, wer von beiden mit dem Werfen von Wurfgegenständen begonnen hat. Geht man zugunsten des Angeklagten davon aus, dass dies die Zeugin war, so bestand für den Angeklagten eine Notwehrsituation, die ihn dazu berechtigte, die Zeugin mit allen erforderlichen Mitteln an weiteren Angriffen zu hindern. Daran ändert die Tatsache nichts, dass der Angeklagte den Streit begonnen hat, zumal die neuerliche Auseinandersetzung von der Zeugin provoziert war, die sich wiederum dem Radio zuwandte, von dem die frühere Auseinandersetzung ausgegangen war (UA S. 5). Sofern der Angeklagte mit Verteidigungswillen gehandelt hat, könnte die (bloße) Bedrohung mit einer Axt – eine weitergehende Willensrichtung kann das Landgericht nicht feststellen – gegenüber der gewalttätigen Zeugin nicht als ein unangemessenes Verteidigungsmittel gelten.
Darauf, dass die Zeugin zur Zeit (und unter der Einwirkung) der Bedrohung keinen Angriff mehr beabsichtigte, sondern aus Angst vor seinem Vorgehen zurückwich (UA S. 6), kann es nicht ankommen. Dies stünde der Anwendung des § 32 StGB nur dann entgegen, wenn der Angeklagte die Drohung verwirklicht oder dies versucht hätte.
Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine erneute Hauptverhandlung zu ergänzenden, den Schuldspruch tragenden Feststellungen führt, ist die Zurückverweisung an den Tatrichter geboten."
Diesen Ausführungen tritt der Senat bei.
| Sarstedt | Fleischmann | Fuhrmann | |||
| Herrmann | Schuster |