Treffer
BGH Urteil

Teilweise stattgegebene Revision: Strafausspruch mangels Darlegung der Gefährlichkeit (§20a StGB) aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 87/65
Datum
06.04.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen Unterschlagung und weiterer Taten ein. Das BGH hat die Revision teilweise stattgegeben: Der Strafausspruch und die zugrunde liegenden Feststellungen wurden insoweit aufgehoben, als sie den Angeklagten als "gefährlichen Gewohnheitsverbrecher" nach §20a StGB behandelten. Die Begründung des Landgerichts lege nicht dar, warum mit weiteren schweren Straftaten zu rechnen sei; deshalb erfolgte Zurückverweisung an eine andere Strafkammer. Eine Rüge wegen Verletzung der Aufklärungspflicht nach §244 StPO war hingegen unzulässig, weil sie keine konkreten Beweismittel benennt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Kennzeichnung eines Täters als "gefährlicher Gewohnheitsverbrecher" und die Heranziehung des Strafrahmens nach §20a StGB setzt voraus, dass das Gericht in seinen Strafzumessungsgründen darlegt, warum mit weiteren Straftaten von erheblicher Schwere zu rechnen ist.

2

Lehnt das Gericht die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach §42e StGB ab, so müssen die Beurteilungen zur Gefährlichkeit und zur voraussichtlichen Wirkung der Strafverbüßung auf den Angeklagten erkennbar miteinander in Einklang stehen; das Unterbleiben einer Erwägung zur Wirkung der Strafverbüßung kann die Annahme der Gefährlichkeit für §20a StGB entkräften.

3

Eine Rüge, das Gericht habe seine nach §244 StPO gebotene Aufklärungspflicht verletzt, ist in der Revision unzulässig, wenn nicht konkret angegeben wird, welche Beweismittel das Gericht noch hätte erheben oder verwerten sollen.

4

Steht fest, dass der Gewahrsamsbruch eines Dritten (z. B. der Ehefrau) nicht zugunsten des Angeklagten geklärt ist, ist zugunsten des Angeklagten davon auszugehen, der Dritte habe der Weitergabe zugestimmt; §242 StGB schützt sowohl den Gewahrsamsinhaber als auch den Eigentümer, sodass die Privilegierung des §247 Abs.2 nur greift, wenn das Verhältnis auch zum Eigentümer entsprechend vorliegt.

Vorinstanzen

Landgericht Braunschweig, 26. August 1964

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL in der Strafsache gegen ████ aus BC, den berufslosen Karl-Heinz ██████, geboren am ████████ 1929 in MC, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen Unterschlagung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. April 1965, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,

Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ████████████, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten Karl-Heinz ██████ wird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 26. August 1964 im Strafausspruch samt den Feststellungen aufgehoben, soweit diese nicht den Rückfall betreffen.

Im Übrigen wird das Rechtsmittel verworfen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts in Braunschweig zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Revision des Angeklagten Karl-Heinz ██████ hat nur zum Teil Erfolg.

I. Die in der Revisionsbegründung des Angeklagten vom 21. Oktober 1964 enthaltene Rüge, das Landgericht habe die ihm durch § 244 StPO gebotene Aufklärungspflicht verletzt, ist nicht in zulässiger Form erhoben. Es fehlt die Angabe der Beweismittel, deren sich die Strafkammer noch weiterhin hätte bedienen sollen (vgl. BGHSt 2, 168).

II. 1. Auf die Sachrüge hat der Senat ohne Beschränkung auf das Einzelvorbringen der Revision das Urteil seinem gesamten Inhalte nach geprüft. Hierbei haben sich, soweit die Schuldspruche in Betracht kommen, keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Das Rechtsmittel ist insoweit offensichtlich unbegründet. Das gilt auch für die Ausführungen über die Anwendbarkeit des § 51 Abs. 1 StGB.

Was die Revision zur Verurteilung wegen Unterschlagung vorgetragen hat, scheitert schon daran, dass die Revision zu Unrecht davon ausgeht, es sei (als sicher) festgestellt worden, der Angeklagte habe den Gewahrsam oder Mitgewahrsam seiner Ehefrau ohne deren Wissen und Wollen gebrochen. Das hat die Strafkammer nur zugunsten der (freigesprochenen) Ehefrau angenommen. Konnte diese Tatsache nicht aufgeklärt werden, so musste zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen werden, seine Frau sei mit der Weitergabe der unter Eigentumsvorbehalt gekauften Sachen einverstanden gewesen. Sollte die Revision davon ausgegangen sein, ein Diebstahl gegenüber der Ehefrau sei gemäß § 247 Abs. 2 StGB straflos und die Annahme eines Diebstahls deshalb für den Angeklagten günstiger als die Verurteilung wegen Unterschlagung, so wird darauf hingewiesen, dass § 242 StGB nicht nur den Gewahrsamsinhaber, sondern auch den Eigentümer schützt und deshalb – soll die Tat straflos bleiben – auch zu diesem das Verhältnis des § 247 (hier des Absatzes 2) bestehen müsste. Das ist nicht der Fall.

2. Der Strafausspruch kann dagegen, wie sowohl der Generalbundesanwalt als auch der Verteidiger in der Verhandlung vor dem Senat vorgetragen haben, nicht bestehen bleiben.

Die Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher angesehen und die verhängten Einzelstrafen daher dem Strafrahmen des § 20a Abs. 1 StGB entnommen, dessen formelle Voraussetzungen erfüllt sind. Die Strafkammer legt aber nicht einwandfrei dar, dass der Angeklagte, dessen Kennzeichnung als Gewohnheitsverbrecher nicht zu beanstanden ist, auch gefährlich im Sinne des § 20a StGB ist. Das würde voraussetzen, dass nach der Überzeugung des Landgerichts mit weiteren Straftaten des Angeklagten von erheblicher Schwere zu rechnen wäre (vgl. BGHSt 1, 94, 101). Hierüber sagt das Urteil in den Strafzumessungsgründen nichts.

Trotz der letzten erheblichen Vorstrafen lässt sich eine dahingehende Überzeugung des Landgerichts auch nicht dem Urteilszusammenhang entnehmen. Dem stehen die Ausführungen der Strafkammer entgegen, mit denen sie ablehnt, gemäß § 42e StGB die Sicherungsverwahrung gegen den Angeklagten anzuordnen. Denn die Strafkammer verneint die Anwendbarkeit des § 42e StGB deshalb, weil sie nicht mit zukünftigen erheblichen Angriffen des Beschwerdeführers gegen Rechtsgüter Dritter rechnet. Das wird wieder damit begründet, die jetzt abgeurteilten Straftaten seien nicht erheblich. Wenn es auch an sich bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 42e StGB erfüllt sind, auf die Gefahr erheblicher Angriffe für die Zeit nach der Strafverbüßung ankommt, so erwähnt doch die Strafkammer mit keinem Worte die voraussichtliche Wirkung der Strafverbüßung auf den Angeklagten und die danach von ihm zu erwartenden Taten.

Unter diesen Umständen sind aber nicht nur die Voraussetzungen des § 42e StGB zu verneinen, sondern es ist auch der Tatbestand des § 20a StGB nicht dargetan.

Das angefochtene Urteil war daher, soweit es den Angeklagten Karl-Heinz ██ betrifft, im Strafausspruch aufzuheben. Gleichzeitig waren gemäß § 353 Abs. 2 StPO die dem Strafausspruch zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben mit Ausnahme der Feststellungen zu § 264 StGB. Sie sind durch den Rechtsfehler nicht betroffen.

SarstedtSchmidtSiemer
KoffkaBorker