Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen fehlender Mindestfeststellung der Einzelakte bei fortgesetzter Unzucht (§176 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 87/64
Datum
21.04.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kind (§176 Abs.1 Nr.3 StGB) verurteilt worden. Das Urteil enthielt keine Feststellung der Mindestzahl der für die Tatserie angenommenen Einzelakte. Der BGH hebt das Urteil auf, weil ohne diese Mindestfeststellung der Umfang der schuldhaften Tat unklar bleibt. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen; zudem ergeht ein Hinweis zur Bemessung der Zuchthausstrafe in vollen Monaten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einer Verurteilung wegen eines fortgesetzten Verbrechens hat das Tatgericht die Mindestzahl der für die Tatserie angenommenen Einzelakte festzustellen.

2

Unterbleibt die erforderliche Mindestfeststellung, bleibt unklar, welchen Schuldumfang das Gericht als bewiesen angesehen hat; in diesem Fall ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

3

Ergibt die Sachrüge Aufhebungsgründe, bedarf es keiner gesonderten Entscheidung über eine Verfahrensrüge wie die Anhörungsrüge.

4

Bei der Bemessung einer Zuchthausstrafe ist die Dauer, soweit sie ein oder mehrere ganze Jahre übersteigt, in vollen Monaten anzugeben.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 17. Dezember 1963

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Arbeiter Erich ██ aus ███, geboren am █████ 1912 in █████, zurzeit in Untersuchungshaft, wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. April 1964, an der teilgenommen haben Bundesrichterin Dr. Koffka als Vorsitzende, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 17. Dezember 1963 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Verfahrensrüge (Aufklärungsrüge) braucht nicht erörtert zu werden, weil die Sachrüge durchgreift.

Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen eines fortgesetzten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB verurteilt. Dabei wird im Urteil zur Tat im Wesentlichen nur festgestellt, dass der Angeklagte „im Sommer 1963“ in seiner Wohnung mit seiner am 9. Juni 1956 geborenen Stiefgroßtochter Michaela █████████ „mehrmals“ unzüchtige Handlungen vornahm, die im Urteil ihrer Art nach näher beschrieben werden und bei allen Einzelakten der fortgesetzten Straftat gleichartig waren.

Die Urteilsgründe ergeben, dass die Jugendkammer die Zahl der Einzelakte nicht genau hat feststellen können. Das schließt zwar eine Verurteilung wegen eines fortgesetzten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht aus. In Fällen dieser Art muss der Tatrichter aber grundsätzlich die Mindestzahl der Einzelakte feststellen, weil sonst unklar bleibt, welchen Schuldumfang das Gericht als bewiesen angesehen hat. Dass die Jugendkammer hier eine solche Mindestfeststellung getroffen hat, lässt das Urteil nicht erkennen. Es muss daher in vollem Umfange aufgehoben werden.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des

Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, dass es sich empfiehlt, die Dauer der Zuchthausstrafe, soweit sie jeweils ein oder mehrere ganze Jahre übersteigt, nicht in Bruchteilen von Jahren, sondern in vollen Monaten zu bemessen.

Generalbundesanwalts.SchmidtBorker
KoffkaSchmittKersting