Treffer
BGH Urteil

Revision 5 StR 87/63: Tateinheit zwischen Fahren ohne Fahrerlaubnis und Widerstand gegen die Staatsgewalt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 87/63
Datum
04.05.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt und Fahrens ohne Fahrerlaubnis ein. Das BGH verwirft die meisten Verfahrensrügen, bestätigt die Anwendung der actio libera in causa und erkennt für ein Delikt Tateinheit statt Tatmehrheit (§ 73 StGB). Folge: Änderung des Schuldspruchs, Aufhebung mehrerer Strafaussprüche und Zurückverweisung zur neuen Strafzumessung; Maßregel und Einziehung bleiben bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zwischen einer Tat nach dem Straßenverkehrsgesetz (fortgesetztes Fahren ohne Fahrerlaubnis) und einem durch das Fahren verwirklichten Widerstand gegen die Staatsgewalt kann Tateinheit vorliegen, wenn beide Erscheinungen einen einheitlichen Handlungskomplex bilden; in diesem Fall ist Tatmehrheit zu verneinen (§ 73 StGB).

2

Bei freiwilliger Herbeiführung der Schuld- oder Rauschtat durch zuvor gefassten Entschluss (actio libera in causa) wirkt sich Alkoholisierung nicht entlastend aus; der Täter bleibt wegen des zuvor gebildeten Tatentschlusses strafbar.

3

Das Fernbleiben eines einzelnen Mitglieds des Berufsrichterrats aufgrund dienstlicher Verhinderung begründet keinen Verfahrensverstoß, sofern die Verhinderung glaubhaft ist und die gesetzlichen Besetzungs- und Vertretungsregeln gewahrt sind.

4

Die zusätzliche Anhörung eines weiteren Sachverständigen ist nur dann geboten, wenn konkrete Anhaltspunkte für erhebliche Mängel in der Sachkunde des vernommenen Gutachters oder für offen gebliebene, entscheidungserhebliche Tatsachen vorliegen.

Vorinstanzen

Schwurgericht Lübeck, 4. Mai 1962

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Installateur und Heizungstechniker Werner ███ aus ███████ (Westfalen), dort geboren ████████ 1933, wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt usw.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. April 1965, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Lübeck vom 4. Mai 1962

1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt in zwei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit fortgesetztem Fahren ohne Fahrerlaubnis, verurteilt wird,

2. mit Ausnahme der Einzelstrafe wegen des Vorfalls vom 4. Juli 1960 in allen Strafaussprüchen mit den jeweiligen Feststellungen dazu aufgehoben.

Die Maßregel und die Einziehungsanordnung bleiben bestehen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an die Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

I. Die Verfahrensangriffe der Revision des Angeklagten bleiben erfolglos.

1. Dass der Landgerichtsrat ███████████ der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten nicht teilgenommen hat, bedeutet keinen Verfahrensverstoß. Wie die Erklärungen des Landgerichtspräsidenten und des Landgerichtsrats ████████ ergeben, war dieser durch andere Dienstgeschäfte verhindert, an der Sitzung des Schwurgerichts teilzunehmen. Selbst die Revisionsbegründungsschrift zieht nicht in Zweifel, dass ein Fall der Verhinderung vorgelegen hat. Erst in der Erwiderung auf die Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft wird dies ohne nähere Begründung bestritten.

2. Die Aufklärungsrüge ist abwegig. Denn es ist nicht ersichtlich, weshalb sich dem Tatrichter die Anhörung eines Obergutachters hätte aufdrängen müssen. Dass dem vernommenen Sachverständigen Prof. Dr. Bürger-Prinz die erforderliche Sachkunde gefehlt habe, behauptet übrigens die Revision selbst nicht.

Von all dem abgesehen, ist festgestellt, dass der Beschwerdeführer bereits in nüchternem Zustand den Entschluss gefasst hatte, sich gegebenenfalls durch Gewaltanwendung einer polizeilichen Kontrolle zu entziehen; es kommt daher auf die Wirkung des genossenen Alkohols nicht an, weil eine sogenannte actio libera in causa vorliegt.

3. Offensichtlich unbegründet sind die Rügen, § 267 und § 258 StPO seien verletzt worden.

Auch für eine Verletzung des § 265 StPO besteht kein Anhalt. Nach der Sitzungsniederschrift ist der Angeklagte auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hingewiesen worden.

II. Die sachlichrechtlichen Einzelangriffe sind ebenfalls überwiegend offensichtlich unbegründet.

Erfolg hat lediglich die Rüge, der Verstoß gegen § 24 StVG stehe zu dem zweiten Vergehen gegen § 113 StGB nicht im Verhältnis der Tatmehrheit. Der Angeklagte hat hier den Widerstand gerade dadurch geleistet, dass er, obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen worden war, mit seinem Fahrzeug auf den Polizeibeamten zugefahren war. Unter diesen Umständen besteht allerdings zwischen beiden Straftaten das Verhältnis der Tateinheit (§ 73 StGB). Da auch schon der Eröffnungsbeschluss hiervon ausgeht, konnte der Schuldspruch vom Revisionsgericht entsprechend geändert werden.

Die jetzt zuständige Große Strafkammer wird – weil die dritte Einzelstrafe nunmehr wegfällt – für die zweite Tat eine neue Einzelstrafe festsetzen und dann wiederum eine Gesamtstrafe bilden müssen. Die Maßregel des § 42m Abs. 3 letzter Satz StGB sowie die Einziehungsanordnung werden hierdurch durch die Aufhebung der Gesamtstrafe nicht berührt.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SchmidtSarstedtBorker
KoffkaKersting