Revision verworfen: Verurteilung wegen Raubes bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 87/61
- Datum
- 25.04.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 267 StPO verlangt nicht die vollständige Wiedergabe jeder Zeugenaussage in den Urteilsgründen; eine zusammenfassende Darlegung der Tatsachen kann ausreichen.
Eine allgemeine Sachrüge der Revision ist nur begründet, wenn sie konkrete Widersprüche in den Feststellungen oder Rechtsmängel der Beweiswürdigung substantiiert darlegt.
Zur Feststellung des Tatbestands Raub genügen widerspruchsfreie Feststellungen zur Gewaltanwendung; das Gericht darf zwischen anfänglicher Gewalt und späterem Verhalten differenzieren.
Die Überprüfung durch das Revisionsgericht beschränkt sich darauf, ob die tatsächlichen Feststellungen mit der Beweiswürdigung vereinbar und frei von entscheidungserheblichen Widersprüchen sind; ist dies der Fall, ist die Revision zu verwerfen.
Vorinstanzen
Landgericht Kiel, 27. Oktober 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Schlosser Karl-Heinz ████████████████████ █████████, dort geboren am ███████ 1936, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Raubes u. a.,
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. April 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kiel vom 27. Oktober 1960 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Dem Angeklagten wird die nach dem 27. Oktober 1960 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die in vollem Umfange eingelegte Revision des Angeklagten erhebt die allgemeine Sachrüge und greift im einzelnen die Verurteilung wegen Raubes an.
Das Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet, soweit es sich gegen die Verurteilungen wegen Unterschlagung, wegen einfachen Diebstahls und wegen eines fortgesetzten, teils schweren, teils einfachen Diebstahls richtet.
Auch die Verurteilung wegen Raubes ist mit Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Mit Unrecht meint die Revision, es fehle an widerspruchsfreien Feststellungen darüber, dass der Beschwerdeführer Gewalt angewendet habe. Die Feststellungen über die Gewaltanwendung befinden sich bei der allgemeinen Sachdarstellung auf Seite 5 UA. Sie sind in sich widerspruchsfrei und auch zwanglos mit der Beweiswürdigung des Urteils (UA S. 9) vereinbar; an dieser Stelle behandelt das Landgericht die Verteidigung des Angeklagten lediglich in großen Zügen. Da der Beschwerdeführer sogar bestritten hatte, in die offene Kasse gegriffen und Geld weggenommen zu haben, wendet sich die Beweiswürdigung vor allem gegen diese Einlassung und setzt sich mit seiner Behauptung, er habe keine Gewalt angewendet, nicht im Einzelnen, sondern nur allgemein auseinander. Das wird durch die Ausführungen des Landgerichts bei der rechtlichen Würdigung bestätigt. Hier unterscheidet die Strafkammer wieder ausdrücklich zwischen der anfänglichen Gewaltanwendung durch den Angeklagten und dem „anschließenden Hinausschlüpfen aus seinem Pullover ohne besondere Gewaltanwendung“ (UA S. 10).
Mit Unrecht meint die Revision, „der Abschnitt Beweiswürdigung“ müsse „den Abschnitt tatsächliche Feststellungen“ dergestalt „decken“, dass für alle Feststellungen der Inhalt der jeweiligen Zeugenaussage angeführt werde. Eine solche Vorschrift besteht weder im sachlichen noch im Verfahrensrecht (vgl. § 267 StPO). Eine vollständige Mitteilung der Zeugenaussage ███████████ war hier auch nicht etwa deshalb erforderlich, weil diese Zeugin „sich nicht mehr an alle Einzelheiten des Auftretens des Angeklagten erinnern konnte“. Im Übrigen betrafen diese Erinnerungslücken lediglich das „Auftreten“ des Angeklagten, d. h. im Wesentlichen die Vorgänge vor der gewaltsamen Wegnahme des Geldes.
Da auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge keine Rechtsmängel erkennen ließ, war die Revision des Angeklagten entsprechend dem Antrag des Generalanwalts in vollem Umfange zu verwerfen.
| Schmidt | Koffka | Siemer | |||
| Sarstedt | Börker |