Treffer
BGH Beschluss (Berichtigungsbeschluss)

Berichtigungsbeschluss des BGH zu Durchführungsbestimmung Nr. 19 statt "Umstellungsverordnung"

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 87/57
Datum
10.09.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
In der Strafsache gegen den Angeklagten wegen Betrugs berichtigt der Bundesgerichtshof den Wortlaut des Senatsurteils vom 4. Juni 1957. Auf Seite 5 ist statt „Umstellungsverordnung vom 4. Juli 1948“ die Formulierung „Durchführungsbestimmung Nr. 19 zur Umstellungsverordnung vom 4. Juli 1948“ zu setzen. Die Berichtigung ändert nichts an der inhaltlichen Entscheidung und klärt lediglich die Bezeichnung der Rechtsquelle.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Berichtigungsbeschluss dient der Korrektur offenkundiger Unrichtigkeiten im Urteilstext, ohne die materiellen Entscheidungsgründe zu verändern.

2

Die Berichtigung kann den Austausch unpräziser oder falscher Bezeichnungen durch die zutreffende normative Benennung umfassen, wenn dadurch die subsumierte Rechtsquelle klargestellt wird.

3

Eine formale Textberichtigung berührt die Wirksamkeit und Bindungswirkung des Urteils nicht, sofern sie keine inhaltliche Neuentscheidung darstellt.

4

Der Beschluss zur Berichtigung ist durch den Senat zu erlassen und dokumentiert die Änderung des Wortlauts des Urteils.

Vorinstanzen

Senats, 4. Juni 1957

Rubrum

5 StR 87/57

Beschluss

In der Strafsache gegen den Kaufmann Ernst █████████████ ███████ aus █████, geboren ██████████ 1895 in ███, wegen Betruges u. a. wird das Urteil des Senats vom 4. Juni 1957 wie folgt berichtigt:

Auf Seite 5 UA muss es statt der Worte „Umstellungsverordnung vom 4. Juli 1948“ heißen: „Durchführungsbestimmung Nr. 19 zur Umstellungsverordnung vom 4. Juli 1948“.

Berlin, den 10. September 1957

5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs

Dr. KoffkaSiemerSchmitt
SarstedtBorker