Berichtigungsbeschluss des BGH zu Durchführungsbestimmung Nr. 19 statt "Umstellungsverordnung"
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 87/57
- Datum
- 10.09.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Berichtigungsbeschluss dient der Korrektur offenkundiger Unrichtigkeiten im Urteilstext, ohne die materiellen Entscheidungsgründe zu verändern.
Die Berichtigung kann den Austausch unpräziser oder falscher Bezeichnungen durch die zutreffende normative Benennung umfassen, wenn dadurch die subsumierte Rechtsquelle klargestellt wird.
Eine formale Textberichtigung berührt die Wirksamkeit und Bindungswirkung des Urteils nicht, sofern sie keine inhaltliche Neuentscheidung darstellt.
Der Beschluss zur Berichtigung ist durch den Senat zu erlassen und dokumentiert die Änderung des Wortlauts des Urteils.
Vorinstanzen
Senats, 4. Juni 1957
Rubrum
5 StR 87/57
Beschluss
In der Strafsache gegen den Kaufmann Ernst █████████████ ███████ aus █████, geboren ██████████ 1895 in ███, wegen Betruges u. a. wird das Urteil des Senats vom 4. Juni 1957 wie folgt berichtigt:
Auf Seite 5 UA muss es statt der Worte „Umstellungsverordnung vom 4. Juli 1948“ heißen: „Durchführungsbestimmung Nr. 19 zur Umstellungsverordnung vom 4. Juli 1948“.
Berlin, den 10. September 1957
5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
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