Treffer
BGH Urteil

BGH: Umstellung von Uraltguthaben – Sitz, Geschäftsleitung und Fortbestand einer GmbH

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 87/57
Datum
04.06.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Betrugs in Tateinheit mit einem Umstellungsvergehen verurteilt, weil er die Umstellung eines RM-Uraltguthabens einer GmbH durch unzutreffende Angaben zum Sitz in Westberlin erwirkt haben soll. Der BGH hob die Verurteilung auf und verwies zurück, da die Feststellungen einen vollendeten Betrug und ein vollendetes Umstellungsvergehen nicht tragen. GmbHs mit Sitz in ehemals deutschen Ost-/polnisch verwalteten Gebieten sind nicht automatisch 1945 untergegangen, sondern können mit in Berlin belegenem Vermögen fortbestehen. Für die Umstellung genügt in solchen Fällen der Ort der Geschäftsleitung am Stichtag; zudem kann der Geschäftsführer als Liquidator weiter vertretungsberechtigt sein.

Abstrakte Rechtssätze

1

Gesellschaften mit Sitz in polnisch verwalteten Gebieten gehen mit dem Zusammenbruch 1945 nicht schlechthin unter, sondern bestehen im Bundesgebiet/Westberlin fort, soweit dort Vermögen vorhanden ist.

2

Für die Umstellung eines in Berlin belegenen Uraltguthabens einer solchen GmbH setzt die Umstellungsvorschrift nicht notwendig eine förmliche Sitzverlegung nach GmbHG voraus; ausreichend kann der Ort der Geschäftsleitung am Stichtag sein.

3

Eine GmbH hat eine Geschäftsleitung auch bei ruhender werbender Tätigkeit oder im Abwicklungsstadium, solange Vermögen vorhanden ist und eine zur Vertretung bereite Person die zur Vermögenserhaltung erforderlichen Geschäfte wahrnimmt.

4

Die Auflösung einer GmbH führt grundsätzlich nur in das Abwicklungsstadium; mangels anderweitiger Bestellung sind die Geschäftsführer regelmäßig Liquidatoren und damit zur Vertretung der Gesellschaft befugt.

5

Tateinheit zwischen Umstellungsvergehen und Betrug kommt nur in Betracht, wenn neben dem in der Umstellung liegenden Nachteil ein weiterer, selbständiger Vermögensschaden festgestellt ist.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 13. November 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Ernst █████████ de Ss aus ██, geboren ████████████ in ██, wegen Betruges u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Juni 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 13. November 1956 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.

Die Sache wird in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Betruges in Tateinheit mit Umstellungsvergehen zu einer Gefängnisstrafe von fünf Monaten und einer Geldstrafe von 15.000 DM verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe hat sie zur Bewährung ausgesetzt.

Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Angeklagte wurde 1943 zum allein vertretungsberechtigten Geschäftsführer der E[REDACTED]-Gemeinschaft-Ost GmbH bestellt. Die Gesellschaft hatte ihren Sitz in █████████ und XC. Dort war sie handelsgerichtlich eingetragen. Gesellschafter waren die HC AG in ███████ und die ██ Eisenwerke. Die Gesellschaft hatte in den letzten Kriegsmonaten den Angaben des Angeklagten zufolge ein Ausweichbüro in ████ KC. Sie besaß zur Zeit des Zusammenbruchs im Mai 1945 bei der RO-Gesellschaft AG (RKG) in ████████ ein Konto mit einem Guthaben von 589.420 RM.

Der Angeklagte zog im August 1945 nach █████. Er meldete sich für die Wohnung ██████████ ████████████ polizeilich an. Am 12. Februar 1946 erhielt er auf seinen Antrag vom Bezirksamt Berlin-Charlottenburg einen Gewerbeschein für die Firma „██████████ GmbH“ in ██. Es handelte sich bei dieser in das Handelsregister nicht eingetragenen Gesellschaft um eine Firma des Angeklagten, unter der er Handel trieb. 1947 wurde diese Firma in „████████████ Import & Export Company GmbH“ umbenannt. Gesellschafter dieser Firma waren der Angeklagte und seine Ehefrau. Die Firma war weder mit der E[REDACTED]-Gemeinschaft-Ost GmbH identisch noch ihr Rechtsnachfolger.

Der Angeklagte entschloss sich, die Umstellung des oben erwähnten Uraltguthabens der ███████████████████████████ GmbH zu betreiben, um in den Genuss des Umstellungsguthabens zu gelangen. Er beantragte daher im Juni 1952 bei der ███████████████████ wegen Versäumung der Anmeldefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und, nachdem diese bewilligt worden war, am 27. September 1952 bei dem ███ Altinstitut der RKG die Umstellung des Guthabens der ██ ████████████████ GmbH. In den Anträgen erklärte er, dass die ███████████████████████████ GmbH am Stichtag, nämlich dem 1. Oktober 1949, ihren Sitz in Westberlin gehabt habe. Zur Bekräftigung dieser Behauptung wies er unter Vorlage des oben erwähnten Gewerbescheins und Einreichung einer Fotokopie dieses Scheins darauf hin, dass die Gläubigerin seit Ende des Krieges unter der Bezeichnung „███ ████ GmbH“ in ██ ansässig sei. Die RKG verfügte die Umstellung des Uraltguthabens und leitete die Unterlagen an die ██ Bank als Nevinstitut weiter, die das Uraltguthaben von 589.420,39 RM auf 29.471 DM umstellte und in dieser Höhe ein Konto für die E[REDACTED]-Gemeinschaft-Ost GmbH eröffnete. Am 5. November 1952 ließ der Angeklagte das Guthaben nach Abzug der ██████████████████ an das Bankhaus ███████ ██ Co in ██ auf ein Konto „███████████“, das er sich unter der Bezeichnung „Prinz Graf de ████████ Sonderkonto 3 [REDACTED] Gemeinschaft-Ost GmbH“ einrichten ließ, überweisen. In der Zeit ab 14. April 1953 entnahm er diesem Guthaben Gelder für eigene Zwecke. Am 20. Oktober 1953 ließ er das Konto, das in diesem Zeitpunkt bis auf 15 DM verbraucht war, löschen.

Die Strafkammer ist der Auffassung, der Angeklagte habe sich eines vollendeten Betruges zum Nachteil des Landes Berlin und eines vollendeten Umstellungsvergehens schuldig gemacht, weil er durch Täuschung bewirkt habe, dass das Guthaben umgestellt wurde und das Land Berlin der umstellenden Bank (███ Bank) eine Ausgleichsforderung in Höhe des umgestellten Betrages gewährte, obwohl die Voraussetzungen der Umstellung nicht vorgelegen hätten. Von dem Vorwurf der Untreue und Unterschlagung, die der Angeklagte dadurch begangen haben soll, dass er ab 14. April 1953 über das Guthaben bei dem Bankhaus ████ ███ & Co in ███ verfügte, hat sie ihn mit der Begründung freigesprochen, dass er durch die Abhebungen kein neues Rechtsgut verletzt, sondern nur die Bereicherungsabsicht verwirklicht habe, durch die er sich bereits bei dem Betrug habe leiten lassen.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie ist begründet.

Die Verfahrensrüge (Aufklärungsrüge) deckt sich mit der Sachrüge. Sie bedarf daher keiner besonderen Erörterung.

Die Sachrüge greift durch. Die Verurteilung wegen vollendeten Betruges und vollendeten Umstellungsvergehens findet in den Feststellungen des Urteils keine Stütze.

Rechtlich bedenkenfrei ist allerdings die Annahme der Strafkammer, dass der Angeklagte getäuscht hat, indem er der ███████ Zentralbank und dem Altinstitut der RKG gegenüber behauptete, dass die Gläubigerin, nämlich die ████████ █ Gemeinschaft-Ost GmbH, seit Ende des Krieges unter der Bezeichnung „████████████ GmbH“ in ██████████ ansässig sei. Diese Erklärung war falsch. Das Urteil stellt fest, dass die „███████ GmbH“ in Berlin W 15 weder mit der ████ Gemeinschaft-Ost GmbH personengleich noch ihre Rechtsnachfolgerin war. An diese Feststellung ist das Revisionsgericht gebunden.

Nicht frei von Rechtsirrtum ist dagegen die Auffassung der Strafkammer, dass die Voraussetzungen der Umstellung nicht vorgelegen hätten.

Gesellschaften, die wie die Hüttengemeinschaft-Ost GmbH ihren Sitz in polnisch verwalteten Gebieten Deutschlands und in den ehemals deutscher Herrschaft unterworfenen Gebieten Polens hatten, sind im Gegensatz zur Rechtsansicht der Strafkammer mit dem Zusammenbruch im Mai 1945 nicht schlechthin untergegangen. Sie haben im heutigen Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und von Westberlin (bis zur Spaltung Berlins im Gebiet von Groß-Berlin) fortbestanden, soweit sie hier vor und nach dem Zusammenbruch Vermögen hatten (vgl. BGH NJW 1952, 540; Hachenburg GmbHG 6. Aufl. § 3 Anm. 7 zweiter Abs.; Vogel GmbHG 2. Aufl. § 3 Anm. 3 vierter Abs.). Das trifft im vorliegenden Falle zu. Die Forderung von 589.420,39 RM, die die ████████████████████████ GmbH gegen die RKG in Berlin hatte, war Vermögen, das sich in Berlin als dem Sitz der Schuldnerin befand (vgl. BGHZ 2, 209 [212]).

Rechtsirrig ist weiterhin auch die Auffassung der Strafkammer, die Voraussetzungen der Nr. 1 (1) a der Umstellungsverordnung vom 4. Juli 1948 (VOBl. für Groß-Berlin 1949 I, 509) hätten nicht vorgelegen, weil die ████████████████████████ GmbH am Stichtag (1. Oktober 1949) keinen handelsgerichtlich eingetragenen Sitz in Berlin gehabt habe. Hierauf kommt es nicht an.

Nach Nr. 1 (1) a aad ist allerdings Voraussetzung der Umstellung, dass der Gläubiger am 1. Oktober 1949 seinen Wohnsitz, Sitz oder Ort der Niederlassung in Berlin hatte. Richtig ist weiterhin auch, dass der Sitz einer GmbH durch den Gesellschaftsvertrag bestimmt wird, dass die Gesellschaft bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat, in das Handelsregister eingetragen wird und dass eine Änderung des Sitzes nur durch Beschluss der Gesellschafter erfolgen kann (§§ 3, 7, 53 GmbHG). Einen Sitz in Berlin, der diesen Vorschriften gemäß begründet worden wäre, hatte die E[REDACTED]-Gemeinschaft-Ost GmbH nicht. Eine Niederlassung (Zweigniederlassung im Sinne des § 12 GmbHG) in Berlin bestand am 1. Oktober 1949 gleichfalls nicht.

Die Vorschrift der Nr. 1 (1) a aad ist indessen nicht dahin zu verstehen, dass in Fällen wie dem vorliegenden, in denen eine GmbH ihren Sitz im polnisch verwalteten Gebiet Deutschlands und in den ehemals deutscher Herrschaft unterworfenen Gebieten Polens hatte, die Umstellung eines Uraltguthabens einer GmbH, das sich im Gebiet von Berlin befand, eine förmliche Sitzverlegung der Gesellschaft voraussetze. Eine solche Sitzverlegung, die einen Beschluss der Gesellschafter erforderte, wäre hier in der Regel unmöglich. Sie zu verlangen, würde zur Folge haben, dass bei den Unternehmen, die, wie es in vielen Fällen geschehen ist, enteignet wurden, in aller Regel das Westvermögen wegen fehlender Sitzverlegung herrenlos geworden wäre. Dass dies nicht rechtens sein kann, liegt auf der Hand (vgl. BGH NJW 1952, 540). Erforderlich und genügend ist daher, dass am Stichtag der Ort, von dem aus die Geschäfte der GmbH geleitet wurden, Berlin war. Dem entspricht es, dass § 1 Abs. 1 des Umstellungsänderungsgesetzes vom 21. September 1953 (BGBl. 1953 I 1439; GVBl. für Berlin 1955, 1476) es ausdrücklich auf den Wohnsitz, dauernden Aufenthalt, Sitz oder Ort der Geschäftsleitung des Gläubigers abstellt. Ort der Geschäftsleitung der K[REDACTED]-Gemeinschaft-Ost GmbH war aber am 1. Oktober 1949 Westberlin. Hier hatte der Angeklagte damals seinen Wohnsitz, und hier waren demgemäß damals auch die Geschäfte der GmbH zu leiten, die er für sie noch zu erledigen hatte, nämlich die Anmeldung des Uraltguthabens bei der RKG.

Dieser Auffassung steht nicht entgegen, dass, wie die Feststellungen des Urteils ergeben, die ████ Gemeinschaft-Ost GmbH mit dem Zusammenbruch im Mai 1945 ihren auf Erwerb gerichteten Geschäftsbetrieb eingestellt hatte.

Eine Gesellschaft – das gilt auch für eine GmbH – hat eine Geschäftsleitung nicht nur, solange sie werbend tätig ist, d. h. einen Geschäftsbetrieb oder eine Betriebsstätte unterhält, sondern auch dann, wenn die werbende Geschäftstätigkeit aus irgendwelchen Gründen ruht oder die Gesellschaft sich nach ihrer Auflösung im Zustand der Abwicklung befindet. Sie hat eine Geschäftsleitung, solange noch Vermögen und eine zur Vertretung berechtigte und bereite Person vorhanden ist, mag diese sich auch infolge der Einstellung der werbenden Tätigkeit darauf beschränken, die zur Erhaltung des vorhandenen Vermögens erforderlichen Geschäfte wahrzunehmen, wie z. B. die Anmeldung eines in Westberlin befindlichen Uraltguthabens (vgl. KG in Wertpapier-Mitteilungen 1955, 892/893; ebenso KG 1 W Umw 2229/55 vom 22. August 1955).

Der Angeklagte war im Gegensatz zur Auffassung der Strafkammer auch noch zur Vertretung der ███████ Gemeinschaft-Ost GmbH berechtigt. Hierbei kann unerörtert bleiben, ob die Gesellschaft mit dem Zusammenbruch im Mai 1945 nur ihren Geschäftsbetrieb einstellte oder ob sie aufgelöst wurde. Die Auflösung einer GmbH hat nur zur Folge, dass die juristische Person aus dem werbenden in das Abwicklungsstadium (Liquidation) überführt wird (vgl. Hachenburg GmbHG 5. Aufl. § 60 Anm. 1 und 2; Vogel GmbHG 2. Aufl. § 60 Anm. 1). Liquidatoren der GmbH sind aber nach § 66 GmbHG grundsätzlich die Geschäftsführer. Das war hier der Angeklagte als allein vertretungsberechtigter Geschäftsführer. Dass etwa die Liquidation durch den Gesellschaftsvertrag oder durch Beschluss der Gesellschafter anderen Personen übertragen worden wäre (§ 66 Abs. 1 zweiter Satzteil GmbHG), ist nicht festgestellt.

Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe sich eines vollendeten Betruges in Tateinheit mit vollendetem Umstellungsvergehen schuldig gemacht, beruht hiernach auf rechtsirrigen Erwägungen. Der Betrug (§ 263 StGB) setzt der äußeren Tatseite nach voraus, dass der Täter das Vermögen eines anderen beschädigt. Der äußere Tatbestand des Umstellungsvergehens (Nr. 6 (1) a der Umstellungsverordnung vom 4. Juli 1948) erfordert, dass der Täter eine Umstellung entgegen den Umstellungsvorschriften bewirkt. An beidem fehlt es nach den bisherigen Feststellungen. Tateinheit zwischen Umstellungsvergehen und Betrug ist im Übrigen nur möglich, wenn außer dem Schaden, den die Umstellung bedeutet, ein weiterer Vermögensschaden entstanden ist.

Das Urteil muss daher aufgehoben werden, soweit der Angeklagte verurteilt ist.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Für die neue Hauptverhandlung wird auf folgendes hingewiesen:

1.) Der Angeklagte könnte sich eines versuchten Umstellungsvergehens schuldig gemacht haben, falls er glaubte oder zum mindesten mit der Möglichkeit rechnete und billigte, dass die Umstellungsvoraussetzungen nicht gegeben seien. Dass der Angeklagte dies glaubte, stellt das Urteil zwar fest. Diese Feststellung kann aber durch die von rechtsirrigen Erwägungen bestimmte Annahme beeinflusst worden sein, dass die Umstellungsvoraussetzungen nicht vorgelegen hätten. Die Strafkammer wird die Frage erneut zu prüfen haben.

2.) Der Angeklagte könnte sich ferner der GmbH-Untreue (§ 81a GmbHG) unter Umständen in Tateinheit mit einem Betrug zum Nachteil der GmbH dadurch schuldig gemacht haben, dass er die Umstellung des Uraltguthabens und die Überweisung des umgestellten Guthabens auf das Konto bei dem Bankhaus ███████ & Co in ██ in der von vornherein vorgenommenen Absicht herbeiführte, über dieses Guthaben in eigenem Interesse zu verfügen. Auch dies wird die Strafkammer prüfen müssen.

SarstedtSiemer
Dr. KoffkaSchmitt