Treffer
BGH Revisionsurteil

Revision: Aufhebung wegen Rechtsirrtum bei falscher Anschuldigung, Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 87/56
Datum
08.05.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht seine Verurteilung wegen politischer Verdächtigung und falscher Anschuldigung an. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück, da die Anzeige im wesentlichen nicht unwahr war und somit ein Rechtsirrtum vorliegt. Ferner beanstandet der Senat die enge Auslegung von "unwahre Behauptung" sowie widersprüchliche Feststellungen zur inneren Tatseite.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Anschuldigung ist nicht unwahr im strafrechtlichen Sinn, soweit der wesentliche strafrechtliche Gehalt der Anzeige zutrifft; bloße Übertreibungen oder unzutreffende Einzelheiten begründen nicht zwangsläufig den Tatbestand der falschen Anschuldigung.

2

Für Strafvorschriften mit verschärfter Sanktionierung wegen einer 'unwahren Behauptung' ist der Begriff der Unwahrheit eng auszulegen; nur eine im wesentlichen unzutreffende Darstellung erfüllt die Voraussetzungen.

3

Zur Verwirklichung eines vorsätzlichen Gefährdungsdelikts ist nicht genügt, dass der Täter die Möglichkeit des Eintritts einer Gefahr erkennen konnte; erforderlich ist, dass er die Gefahr tatsächlich erkannt hat (Vorsatz).

4

Widersprüchliche Feststellungen zur inneren Tatseite (z. B. Zielrichtung der Schadenszufügung versus bloßes In-Kauf-Nehmen) machen ein Urteil rechtsfehlerhaft und können dessen Aufhebung und Zurückverweisung rechtfertigen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 6. Dezember 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Fleischer Herbert G. ██ aus ███, dort geboren am ███████ 1902, wegen politischer Verdächtigung u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Mai 1956, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Surstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 6. Dezember 1955 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen politischer Verdächtigung gemäß § 1 Abs. 1 des Berliner Freiheitsschutzgesetzes in Tateinheit mit falscher Anschuldigung zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt. Sie hat den Verletzten Erna und Dieter ██ die Befugnis zugesprochen, den erkennenden Teil des Urteils binnen zwei Monaten nach Zustellung des rechtskräftigen Urteils an sie durch einmalige Bekanntmachung in die Westberliner Tageszeitung „Der Kurier“ auf Kosten des Angeklagten öffentlich bekanntzumachen.

Hiergegen hat der Angeklagte Revision eingelegt. Er rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

I.

Die Strafkammer hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

1.) Der Angeklagte hatte mit der 9 Jahre jüngeren Erna D. intime Beziehungen gehabt, die diese abgebrochen hatte. Der Angeklagte verfolgte sie darauf mit Eifersuchtshandlungen. Die in Westberlin wohnende Erna █████████ besuchte häufig ihre im Sowjetischen Sektor wohnende Mutter. Diese war im Februar 1955 von der „Volkspolizei“ etwa fünf Wochen lang wegen Lebensmittelschiebung inhaftiert worden. Die Strafkammer unterstellt zugunsten des Angeklagten, dass auch Erna D. wiederholt Lebensmittel aus dem Sowjetsektor nach Westberlin verbracht hat.

Am 14.7.1955 suchte Erna ██ ████████ mit ihrem Sohn Dieter wiederum ihre Mutter auf. Sie verließ das Haus gegen 24 Uhr. Der Angeklagte hatte vor dem Hause auf sie gewartet und forderte sie auf, mit ihm zu kommen. Als Frau ██ dies ablehnte, ging er mit den Worten fort: „Heute abend passiert was!“

Der Angeklagte lief nunmehr voraus zu der Grenzstelle zum Westsektor und teilte dort den diensttuenden „Volkspolizisten“ mit, dass in wenigen Minuten Frau █████ mit Lebensmitteln, die sie im Sowjetsektor ohne Erlaubnis gekauft habe, die Grenze passieren werde, und wies besonders darauf hin, dass sie in einer Schirmtasche, die sich am unteren Ende der Stadttasche befinde, immer Bier zu verstecken pflege.

Die „Volkspolizisten“ nahmen daraufhin eine eingehende Kontrolle bei Frau ███████ und ihrem Sohn vor. Es wurde aber nichts gefunden; beide durften ihren Heimweg fortsetzen.

2.) Der Angeklagte hatte sich damit verteidigt, er habe gewusst, dass Frau ███ ███ und ihrem Sohn an der Grenze keine Gefahr drohe. Er habe die „Volkspolizisten“ vorher befragt, ob jemandem, der nichts bei sich hatte, etwas passieren würde, was diese verneint hätten. Er habe gewusst, dass Frau ███ nichts bei sich gehabt habe.

3.) Die Strafkammer hält die Einlassung des Angeklagten insoweit für widerlegt, als er angibt, er habe Frau D. nur einen Schreck einjagen wollen, um sie von weiterem illegalem Einkauf von Lebensmitteln abzuhalten. „Er wollte ihr vielmehr“, so sagt das Urteil, „nachdem er annähernd drei Stunden vor dem Hause der Mutter auf sie gewartet und diese dann seine Aufforderung, mit ihm zu gehen, abgeschlagen hatte, aus Eifersucht, Wut und Enttäuschung einen empfindlichen Schaden zufügen.“

4.) Die Strafkammer führt aus, sie habe wegen der Widersprüche in den Angaben des Angeklagten Zweifel an der Richtigkeit seiner Behauptung gehabt, er habe die „Volkspolizisten“ vorher befragt, ob jemandem, der keine Lebensmittel bei sich habe, etwas passieren würde.

„Aber selbst wenn der Angeklagte“, so sagt das Urteil, „die Auskunft wenige Stunden vor der Tat ... eingeholt hatte, konnte dieser Umstand für ihn keine sichere Gewähr dafür sein, dass die von ihm beabsichtigte Kontrolle der beiden Zeugen harmlos verlaufen würde. Einmal konnte er nicht wissen, ob zu der Zeit, an der die Zeugen die Sektorengrenze überschreiten würden, dieselben ‚Volkspolizisten‘ Dienst tun würden, die ihm die angebliche Zusicherung gegeben hatten. Dann konnte er, wenn er davon ausging, dass die Zeugen keine illegal erworbenen Lebensmittel mit sich führten, nicht wissen, ob die ‚Volkspolizisten‘ nicht irgendwelche anderen Dinge finden würden, die sie zu einer Festnahme der Zeugen veranlassen konnten. Vor allem musste der Angeklagte aber auch tatsächlich damit rechnen, dass seine Anzeige ernstliche Folgen für die Zeugen haben würde, da die in ihr erhobenen Beschuldigungen erheblich schwerwiegender waren als der Tatbestand, den er den ‚Volkspolizisten‘ bei seiner angeblichen Anfrage dargelegt hatte. Denn nach seinen Angaben hatte er sich nur danach erkundigt, was passieren würde, wenn jemand illegal Lebensmittel über die Sektorengrenze zu verbringen versuche. Bei der Denunziation der Zeugin hat er aber u. a. auf das Versteck in der Schirmtasche hingewiesen, in dem die Zeugin ‚immer Eier zu verstecken pflege‘. Dadurch hat er gegen die Zeugin und damit auch gegen deren Sohn den Vorwurf eines ständigen oder zumindest häufigen illegalen Verbringens von Lebensmitteln nach Westberlin erhoben. Über die Reaktion der ‚Volkspolizisten‘ auf eine derart schwerwiegende Beschuldigung hatte er sich aber nach seiner eigenen Einlassung nicht erkundigt. Unter diesen veränderten Umständen musste der Angeklagte, auch wenn er vorher die angebliche Zusicherung eingeholt hatte, damit rechnen, dass die ‚Volkspolizei‘ weitere Ermittlungen anstellen und dabei aller Wahrscheinlichkeit nach feststellen würde, dass die Mutter der Zeugin bereits wegen Lebensmittelschiebung inhaftiert worden sei, was dem Angeklagten bekannt war. Der Angeklagte konnte sich infolgedessen durch die Auskunft der ‚Volkspolizisten‘, wie er sie eingeholt haben will, nicht die Gewissheit verschaffen, dass den Zeugen infolge seiner Anzeige nichts passieren würde. Seine Einlassung konnte ihn daher, auch wenn seinen tatsächlichen Angaben gefolgt wurde, nicht entlasten.“

II.

Rechtlich sieht die Strafkammer in dem Verhalten des Angeklagten zunächst eine politische Verdächtigung. Zur inneren Tatseite führt sie aus:

„Der Angeklagte handelte vorsätzlich, da ihm die möglichen Folgen seines Tuns bekannt waren, er ihren Eintritt zumindest bewusst in Kauf nahm und er wusste, dass es sich um eine unwahre Behauptung handelte.“

Gleichzeitig sieht die Strafkammer in dem Verhalten des Angeklagten eine wissentlich falsche Anschuldigung. Der Angeklagte habe, so meint das Urteil, die Zeugin ███ bei den „Volkspolizisten“, d. h. bei den im Sowjetsektor Berlins zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Beamten wider besseres Wissen einer strafbaren Handlung, nämlich eines Wirtschaftsdeliktes beschuldigt, in der Absicht, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen die Zeugin einzuleiten.

III.

1.) Das Urteil kann schon deshalb keinen Bestand haben, weil die Verurteilung wegen falscher Anschuldigung auf Rechtsirrtum beruht.

Die Strafkammer führt aus, der Angeklagte habe die Zeugin ██ ██████ Unrecht eines Wirtschaftsdeliktes beschuldigt. Nach ihren Feststellungen hat die Zeugin D. aber, offenbar kurze Zeit vor dem 14.7.1955, mehrfach Wirtschaftsdelikte begangen. Die Strafkammer unterstellt zugunsten des Angeklagten, dass die Zeugin öfter Lebensmittel ungenemigt von Ostberlin nach Westberlin verbracht habe.

Die Anzeige des Angeklagten war daher nicht unwahr. Es kommt nämlich nicht darauf an, ob eine Anschuldigung in allen Punkten richtig ist. Sie ist auch dann nicht unwahr, wenn sie aufgebauscht ist oder Einzelheiten nicht zutreffen. Vielmehr ist entscheidend, ob der wesentliche strafrechtliche Gehalt der Anzeige als unzutreffend festgestellt werden kann (vgl. BGH VI ZR 39/52 vom 7.1.1953, LM Nr. 3 zu § 823/Be7 BGB). Schon aus diesem Grunde muss das Urteil aufgehoben werden.

2.) Auch gegen die Verurteilung aus § 1 Abs. 5 des Berliner Freiheitsschutzgesetzes bestehen rechtliche Bedenken. Die Strafkammer wendet diese Vorschrift deshalb an, weil der Angeklagte in seiner Anzeige eine unwahre Behauptung aufgestellt habe.

Angesichts der erheblichen Strafschärfung des Abs. 5 gegenüber dem Abs. 1 muss der Begriff der unwahren Behauptung vorsichtig ausgelegt werden. Auch eine unwahre Behauptung im Sinne dieser Vorschrift liegt nur vor, wenn die Behauptung in ihrem wesentlichen Kern unwahr ist. Dagegen, dass dies hier der Fall ist, bestehen dieselben rechtlichen Bedenken wie gegenüber der Annahme einer falschen Anschuldigung.

3.) Bei dieser Sachlage kommt es nicht darauf an, ob der innere Tatbestand des § 1 Abs. 1 FrSchG einwandfrei festgestellt worden ist. Es sei in dieser Beziehung nur vorsorglich auf folgendes hingewiesen:

a) In den Feststellungen und Ausführungen zur inneren Tatseite liegt insoweit ein gewisser Widerspruch, als einerseits (UA 6) festgestellt wird, der Angeklagte habe der Zeugin D. aus Eifersucht, Wut und Enttäuschung einen empfindlichen Schaden zufügen wollen, während es andererseits (UA S. 8) heißt, der Angeklagte habe die möglichen Folgen seines Tuns, die ihm bekannt gewesen seien, mindestens bewusst in Kauf genommen. Die Schadenszufügung wird also an der einen Stelle als Ziel der Handlung des Angeklagten hingestellt, an der anderen als eine nur in Kauf genommene, also nicht in erster Linie gewollte Folge. Das ist ein Widerspruch.

b) Einige Stellen des Urteils könnten den Eindruck erwecken, als habe die Strafkammer nur feststellen wollen, der Angeklagte hätte die Gefahr für die Zeugin ███ erkennen müssen, nicht hingegen, er habe sie erkannt. Das wäre rechtsirrig. Zwar ist Abs. 1 FrSchG ein Gefährdungsdelikt. Täter dieses Vergehens ist aber nur, wer die Gefahr vorsätzlich herbeiführt. Hierzu genügt nicht, dass er die Möglichkeit ihres Eintritts erkennen kann; es ist vielmehr erforderlich, dass er sie erkannt hat. Das sagt das Urteil an anderer Stelle auch selbst.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

SurstedtSiemerBorker
Dr. KoffkaSchmitt