Revision verworfen: Urkundenfälschung und versuchter Betrug; Strafe zur Bewährung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 87/54
- Datum
- 09.04.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Urkundenfälschung (§ 267 StGB) liegt vor, wenn der Täter vorsätzlich eine unechte oder verfälschte, zur Beweiserhebung bestimmte und geeignete Urkunde herstellt oder gebraucht; es ist nicht erforderlich, dass die Urkunde tatsächlich den beabsichtigten rechtserheblichen Erfolg hervorruft.
Beim Versuch des Betrugs kommt es auf die Vorstellung des Täters an: Strafbar ist der Versuch, wenn der Täter nach seiner Vorstellung einen rechtswidrigen Vermögensvorteil für möglich hielt und mit der Ausführungshandlung den Versuch unternahm.
Eine Verfahrensrüge wegen Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) ist nur zulässig, wenn konkret dargelegt wird, welche vom Gericht nicht verwendeten Beweismittel dessen Tätigkeit erfordert hätten; allgemein beanstandete Schlussfolgerungen genügen nicht (§ 344 Abs. 2 StPO).
Das Revisionsgericht muss bei eingetretenen Gesetzesänderungen die neue Rechtslage berücksichtigen und kann selbst prüfen und anordnen, ob die Voraussetzungen für die Aussetzung der Strafe zur Bewährung (§§ 23 ff. StGB) vorliegen und die Strafe entsprechend aussetzen.
Vorinstanzen
Landgericht Verden (Aller), 5. August 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Bundesbahninspektor Walter ██████ aus ███, geboren am ██████ in ███, wegen Urkundenfälschung u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. April 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizamtmann █████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Verden (Aller) vom 5. August 1953 wird verworfen. Jedoch wird die gegen den Angeklagten verhängte Strafe zur Bewährung ausgesetzt.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Gefängnisstrafe von einem Monat verurteilt. Seine Revision, die das Verfahren beanstandet und die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, ist in der Hauptsache unbegründet.
I. Die Verfahrensrüge
Die Revision wirft dem Landgericht vor, es habe in zwei für die Entscheidung wichtigen Punkten seine Pflicht verletzt, von Amts wegen die Wahrheit zu erforschen (Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO). Was hierzu im einzelnen vorgetragen wird, läuft darauf hinaus, die Strafkammer habe aus den von ihr benutzten Beweismitteln nicht die richtigen Schlüsse gezogen. Damit kann die Aufklärungsrüge nicht begründet werden. Es bedarf vielmehr gerade der Angabe derjenigen Beweismittel, die von der Strafkammer nicht verwendet worden sind, obwohl sich deren Verwendung aufdrängte. Die Rüge ist daher nicht in der Form des § 344 Abs. 2 StPO erhoben (vgl. BGHSt 2, 168). Im übrigen gehört der größte Teil des im einzelnen zur Verfahrensrüge Vorgetragenen in Wirklichkeit zur Sachrüge.
II. Die Sachrüge:
Auch diese ist unbegründet.
Der Angeklagte hatte als Beamter der Bundesbahn Anspruch auf acht Freifahrscheine im Urlaubsjahr 1950/51. Er hatte hiervon in sechs Fällen Gebrauch gemacht, als er im März 1951 zur Teilnahme an zwei Vorstandssitzungen des Windhundzucht- und Rennverbandes nach Mannheim und Köln fuhr. Er hatte die für diese Fahrten erforderliche Dienstbefreiung bekommen, nachdem er wahrheitswidrig seinem Vorgesetzten erklärt hatte, er müsse wegen einer Dienstbeschädigung einen Spezialarzt aufsuchen. Er benutzte für beide Fahrten Freifahrscheine. Er wollte sie sich urspünglich auf das ihm zustehende Kontingent an Freifahrscheinen anrechnen lassen. Als er die abgefahrenen Freifahrscheine dem Sachbearbeiter zurückgeben wollte, wies dieser ihn darauf hin, dass die Fahrten zum Arzt nicht angerechnet würden, wenn er die Fahrscheine mit dem Stempel des behandelnden Arztes versehen ließe. Nunmehr beschaffte sich der Angeklagte einen Gummistempel mit dem erdachten Arztenamen „Dr. med. G██████, M██████“ und drückte diesen Stempel auf die zu den Reisen benutzten Fahrscheine. Er wollte auf diese Weise erreichen, dass ihm wenigstens eine der beiden Fahrten nicht angerechnet und dass sie – was an sich möglich war – auf das neue Urlaubsjahr übertragen würde. Hierzu kam es jedoch nicht, da die Verfehlung des Angeklagten aufgedeckt und er seines Dienstes vorläufig enthoben wurde.
1.) Hiernach ist zunächst die Verurteilung wegen Urkundenfälschung nicht zu beanstanden. Der Angeklagte hat dadurch, dass er den scheinbar von „Dr. med. G██████, ██████“, in Wahrheit von ihm selbst herrührenden Stempel wissentlich und willentlich auf die Fahrscheine gesetzt hat, vorsätzlich eine unechte Urkunde hergestellt. Was die Revision hiergegen vorbringt, ist offensichtlich unbegründet. Zu Unrecht vermisst die Revision die ausdrückliche Feststellung, dass die gefälschten Fahrscheine geeignet waren, irgendwelchen Beweis „in der dem Angeklagten zur Last gelegten Hinsicht“ zu erbringen, und dass die Fälschung bezweckt habe, „einen anderen zu einem rechtlich erheblichen Verhalten zu veranlassen“. Beides ist nicht Tatbestandsmerkmal des § 267 StGB. Es genügt, dass der Angeklagte eine unechte, irgendwie zum Beweise bestimmte und geeignete Urkunde hergestellt hat, von der er Gebrauch machen wollte. Das ist festgestellt. Darauf, ob die Urkunden nach Lage des Falles wirklich den gewünschten Erfolg herbeiführen konnten, kommt es nicht an.
2.) Aber auch die Verurteilung wegen versuchten Betruges ist nicht zu beanstanden. Auch das Urteil geht nunmehr zutreffend davon aus, dass dem Angeklagten für das Urlaubsjahr 1950/51, mit den beiden „Arztfahrten“, tatsächlich nicht mehr als die ihm zustehenden acht Freifahrten gewährt worden sind. Insofern ist also der Bundesbahn ein Schaden nicht entstanden. Das gilt auch für das folgende Urlaubsjahr, in dem der Angeklagte von seinen Dienstgeschäften vorläufig enthoben wurde, bevor er die ihm zustehenden Freifahrten in Anspruch nahm. Damit entfällt die Möglichkeit einer Verurteilung wegen vollendeten Betruges. Für die Verurteilung wegen versuchten Betruges kommt es aber nur darauf an, welchen Erfolg seiner Täuschungshandlung der Angeklagte sich vorgestellt hat. Selbstverständlich konnte der Angeklagte nicht die Absicht haben, sich noch eine Freifahrt für das vergangene Urlaubsjahr zu erschwindeln. Davon geht auch die Strafkammer nicht aus. Sie stellt aber rechtlich einwandfrei und damit für das Revisionsgericht bindend fest, dass der Angeklagte im nächsten Urlaubsjahr mindestens eine ihm nicht zustehende Freifahrt ausführen wollte. Dass dieses wie die Revision meint nach der Vorstellung des Angeklagten nicht möglich war, ist nicht einzusehen. Die Revision will anscheinend darauf hinaus, dass ohne eine dahingehende Verwaltungsanordnung der Bundesbahn eine Übertragung auf das nächste Urlaubsjahr überhaupt nicht möglich war, der Angeklagte damit also auch nicht rechnen konnte. Wie die Revision selbst vorträgt, war dieses im Vorjahr geschehen, so dass der Angeklagte sehr wohl davon ausgegangen sein konnte, ihm werde die Möglichkeit offenstehen, sich eine Fahrt mehr zu verschaffen, als ihm im Urlaubsjahr 1951/52 zustand. Hieraus ergibt sich auch schon, dass es nicht darauf ankommt, ob und in welchem Umfange später die Übertragung tatsächlich ermöglicht wurde. Entscheidend ist nur, dass nach der Vorstellung des Angeklagten der von ihm erstrebte, aber nicht eingetretene Erfolg möglich war.
Auch was die Revision sonst zur Verurteilung wegen versuchten Betruges vorträgt, liegt neben der Sache, insbesondere ob der Angeklagte nunmehr gegen die Bundesbahn einen Rückforderungsanspruch wegen der unter dem Eindruck des Strafverfahrens gezahlten Fahrgelder für die beiden „Arztfahrten“ hatte, oder ob er einen Anspruch gegen den Windhundzucht- und Rennverband gehabt hätte. Schließlich ist es auch nicht richtig, wie die Revision in anderem Zusammenhang andeutet, dass die Urkundenfälschungen für den beabsichtigten Betrug nur Vorbereitungshandlung sind, nicht schon den Anfang der Ausführung des nicht vollendeten Betruges enthalten.
3.) Auch die Strafzumessungsgründe lassen bei der im Ergebnis milden Strafe durchgreifende Bedenken zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen. Zu beachten war jedoch, dass nach dem Erlass des angefochtenen Urteils der § 23 StGB n. F. die Möglichkeit eröffnet hat, die gegen den Angeklagten verhängte Strafe von einem Monat Gefängnis zur Bewährung auszusetzen. Wie der Bundesgerichtshof schon mehrfach entschieden hat, ist diese Gesetzesänderung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB n. F., § 354a StPO auch noch vom Revisionsgericht zu berücksichtigen. Die Sache müsste als auf jeden Fall, da Hinderungsgründe nach § 23 Abs. 3 StGB nicht in Betracht kommen, in diesem Punkte an das Landgericht zurückverwiesen werden. Dieses erübrigt sich aber, da die Strafzumessungsgründe deutlich ergeben, dass die Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 StGB vorliegen. Das Landgericht stellt ausdrücklich fest, dass der Angeklagte bis zur ersten Verurteilung in diesem Verfahren unvorbestraft war, sich in langen Dienstjahren bei der Bundesbahn bewährt hat und zu der Tat durch seine „hundesportliche Passion“ verleitet worden ist. Außerdem ist anzunehmen, dass auf den Angeklagten als Beamten schon die bloße Tatsache, dass gegen ihn eine Gefängnisstrafe verhängt worden ist, in Verbindung mit dem schwebenden Dienststrafverfahren einen heilsamen Eindruck machen wird. Schließlich kann in diesem Falle bereits ausgeschlossen werden, dass das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe erfordert. Dies ergibt sich schon aus der Tatsache, dass es sich um eine kurzfristige Freiheitsstrafe handelt, deren Vollstreckung gerade durch die Einführung der §§ 23 ff. StGB in der Regel verhindert werden soll. Dies muss besonders im vorliegenden Falle gelten, wo es sich um ein Verfahren handelt, das nunmehr seit fast drei Jahren läuft. Unter diesen Umständen war der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst in der Lage, die Strafe zur Bewährung auszusetzen, nachdem der Oberbundesanwalt, dessen Intrigen der Senat auch im übrigen gefolgt ist, dem zugestimmt hat. Es wird nun Sache der Strafkammer sein, im Beschluss gemäß § 268a StPO über die Dauer der Bewährungsfrist (vgl. hierzu BGH NJW 1954, 522) und über die etwa dem Angeklagten gemäß § 24 Abs. 1 und 2 StGB aufzuerlegenden Pflichten zu entscheiden.
| Schmidt | Dr. Koffka | Siemer | |||
| Sarstedt | Schmitt |