Revision: Schuldspruch zu Beihilfe bei schwerer Brandstiftung, Strafausspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 873/83
- Datum
- 17.01.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Sind die Feststellungen nicht ausschließend hinsichtlich der Beteiligung weiterer Personen und ist weitere Aufklärung nicht zu erwarten, ist zugunsten des Angeklagten von bloßer Beihilfe auszugehen.
Der Bundesgerichtshof kann eine rechtliche Umdeutung des Schuldspruchs selbst vornehmen (analog § 354 Abs. 1 StPO), wenn dadurch die Verteidigung des Angeklagten nicht in entscheidender Weise beeinträchtigt wird.
Die Vorschrift des § 265 Abs. 1 StPO steht einer Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen, wenn der Angeklagte auch nach einem rechtlichen Hinweis keine andere Verteidigungsführung hätte einnehmen können.
Sachverständigengutachten sind nur anzuordnen, wenn nach Lage der Sache zu erwarten ist, dass sie entscheidungserhebliche Fragen tatsächlich klären können; bloße theoretische Möglichkeiten rechtfertigen keine Gutachterbestellung.
Das Gericht muss sich nicht mit rein theoretischen Verteidigungsmöglichkeiten auseinandersetzen, wenn keine tatsächlichen Anhaltspunkte für deren Relevanz dargelegt sind.
Vorinstanzen
Landgericht Göttingen, 9. August 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen ███████ ███ den Kellner Salvatore, geboren am ███ 1955 in █████, wegen schwerer Brandstiftung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Januar 1984, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Dr. Fuhrmann, Rebitzki, Dr. Niepel als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ████ aus ██ als Verteidiger,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 9. August 1983
1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Beihilfe zur schweren Brandstiftung schuldig ist,
2. im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Zu neuer Straffestsetzung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat, zurückverwiesen.
Gründe
Von Rechts wegen.
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Seine Revision macht Verletzung der Aufklärungspflicht und des sachlichen Rechts geltend. Sie hat zum Teil Erfolg.
I. Die Aufklärungsrügen greifen nicht durch. Die Strafkammer war zu den vom Beschwerdeführer vermissten Beweiserhebungen nicht gedrängt. Sie geht entgegen dem Revisionsvorbringen nicht als sicher davon aus, dass die bei der Tat verwendeten explosiblen Brandbeschleuniger vom Gebäudeinnern aus gezündet worden sind. Dass die bei der Explosion entfachte Hitze infolge des Explosionsdrucks auch durch den schon zuvor zersplitterten Schaufensterteil schlagartig nach außen getrieben werden konnte, versteht sich von selbst. Zum Zerbersten der übrigen Scheiben desselben Schaufensters hatte der Druck nicht ausgereicht. Deshalb und weil nicht mehr rekonstruierbar war, an welchen Stellen noch Scheibenreste im Rahmen steckten und mit welcher Festigkeit, hätte die Heranziehung eines Sachverständigen nicht ergeben können, dass eine draußen an der Fensteröffnung stehende Person außer Brandverletzungen, wie sie der Angeklagte erlitten hat, auch Glassplitterverletzungen hätte davontragen müssen.
II. 1. Die Einzelausführungen zur Sachbeschwerde sind überwiegend offensichtlich unbegründet. Einer Erörterung bedürfen nur die folgenden Punkte:
a) Nach den Gründen hat der Angeklagte angegeben, er habe sich die Brandverletzungen zugezogen, als er einen Grill unter Verwendung von Brennspiritus oder Benzin habe anzünden wollen (UA S. 13, 20). Die Strafkammer brauchte daher nicht zu erwägen, ob der zur vernünftigen Bedienung des Geräts fähige Angeklagte unter Einfluss von Alkohol so leichtsinnig sein konnte, auf bereits glühende Grillkohle Benzin zu schütten.
b) Dafür, dass der Angeklagte die Verletzungen entgegen seiner Einlassung nicht in der Brandnacht, sondern schon früher erlitten haben könnte, sind den Urteilsgründen ebensowenig Anhaltspunkte zu entnehmen wie für die weiteren von der Revision für denkbar gehaltenen Verletzungsumstände. Mit diesen hiernach rein theoretischen Möglichkeiten musste sich die Strafkammer nicht auseinandersetzen.
2. Dagegen verhilft die umfassende sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils der Revision zu einem Teilerfolg. Die Feststellungen schließen nicht aus, dass an der Brandstiftung noch andere Personen beteiligt waren. Was den Angeklagten zu seinem Tun motivierte, hat die Strafkammer nicht ergründet. Wenn er nicht allein den Brand legte, kann er mit Gehilfenwillen gehandelt haben. Weitere Aufklärung ist von einer neuen Verhandlung nicht zu erwarten. Zugunsten des Angeklagten ist deshalb davon auszugehen, dass er nur Beihilfe geleistet hat.
Der Senat kann die erforderliche Änderung des Schuldspruchs selbst vornehmen (§ 354 Abs. 1 StPO analog). Die Vorschrift des § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte auch nach einem rechtlichen Hinweis nicht anders hätte verteidigen können.
Die Änderung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung des Strafausspruchs nach sich.
Der Generalbundesanwalt hat Verwerfung der Revision beantragt.
| Herrmann | Fuhrmann | Niepel | |||
| Fleischmann | Rebitzki |