Treffer
BGH Urteil

BGH: Aufhebung wegen fehlerhafter Beweiswürdigung bei Anzeichenbeweis

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 8/71
Datum
23.02.1971
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen zweier Angeklagter gegen Verurteilungen wegen gemeinschaftlichen Raubes haben Erfolg; der BGH hebt die Verurteilungen auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Entscheidend waren Mängel der Beweiswürdigung, insbesondere die Überschätzung von Einzelgegenüberstellungen, unzulässige Schlussfolgerungen aus fehlendem Alibi und die Verwertung einer anonymen Anzeige. Die Verurteilung eines Angeklagten wegen unbefugten Waffenbesitzes bleibt bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verwertbarkeit einer Einzelgegenüberstellung ist gegenüber einer Wahlgegenüberstellung geringer; Gerichte müssen diese geringere Beweiskraft bei der Würdigung berücksichtigen und begründen.

2

Aus der bloßen Nichterbringung eines Alibis folgt keine Verurteilung; der Angeklagte ist nicht verpflichtet, einen Aufenthaltsnachweis zu führen, und unbewiesene Alibihinweise dürfen nicht allein zuungunsten bewertet werden.

3

Anonyme Anzeigen besitzen nur einen geringen Beweiswert; vermutungsbasierte Zuschreibungen des Anzeigenerlasses dürfen nicht ohne stützende Anhaltspunkte als Indiz verwertet werden.

4

Bei verurteilender Entscheidung aufgrund eines Anzeichenbeweises müssen die einzelnen Indizien und ihr zusammengesetzter Gewichtungszusammenhang hinreichend verlässlich sein; erhebliche Zweifel an mehreren Beweismitteln rechtfertigen die Aufhebung der Verurteilung.

5

Der Revisionsgerichtshof hebt ein Urteil auf, wenn das Tatgericht maßgebliche Grundsätze der Beweiswürdigung, insbesondere bei Wiedererkennensaussagen und Indizienketten, nicht beachtet hat.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 23. April 1970

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen

1. den Kellner Friedrich ███ aus ██████, dort geboren am ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. den Kellner Horst █████ aus ██████, geboren ███████████ 1933 in ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen gemeinschaftlichen Raubes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Februar 1971, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident: Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Herrmann, Bundesrichter Fleischmann als beisitzende Richter,

Staatsanwalt ███ als Vertreter der ███████████████████,

Rechtsanwältin █████ █████ als Verteidigerin des Angeklagten ███████,

Rechtsanwalt Dr. ███ aus ███ als Verteidiger des ██████████████ ██████,

Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten █████ und ███████ wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 23. April 1970 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit beide Angeklagte wegen gemeinschaftlichen Raubes verurteilt sind, und hinsichtlich der gegen den Angeklagten █████ verhängten Gesamtstrafe sowie der Entscheidung gemäß § 31 StGB.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts in Berlin zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Rechtsmittel zu entscheiden hat.

Gründe

Das Landgericht hat beide Angeklagte wegen gemeinschaftlichen Raubes verurteilt, den Angeklagten █████ außerdem wegen unbefugten Waffenbesitzes. Beide Angeklagte haben ihre Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Raubes angefochten, der Angeklagte ██████ hat somit die Verurteilung wegen unbefugten Waffenbesitzes nicht angefochten.

Beide Beschwerdeführer beanstanden das Verfahren des Landgerichts und rügen die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Beide Revisionen haben Erfolg.

I. Die Verfahrensbeschwerden

Die Verfahrensbeschwerden bedürfen keiner Erörterung, weil die Sachrüge durchgreift.

II. Die Sachrüge

Das Landgericht hat beide Angeklagte auf Grund eines Anzeichenbeweises verurteilt. Es führt insgesamt sieben Tatsachen an, aus denen es auf die Täterschaft der Angeklagten schließt. Die Prüfung des Urteils auf die Sachrüge ergibt durchgreifende Bedenken gegen mehrere der angeführten Tatsachen.

1. Die Strafkammer verwertet für ihre Überzeugung von der Täterschaft der Angeklagten u. a., dass beide Angeklagte von den unmittelbaren Tatzeugen, wenn auch mit unterschiedlichem Sicherheitsgrad, als Täter erkannt worden sind. Die weiteren Ausführungen hierzu, also zum Wiedererkennen durch die Tatzeugen, geben Anlass zu der Befürchtung, die Strafkammer habe dabei gesicherte Erfahrungen und Erkenntnisse zum Beweiswert von Gegenüberstellungen nicht erkannt.

a) Hinsichtlich des Angeklagten ███████ ist sich allerdings die Strafkammer der Bedenken gegen den Beweiswert des wiederholten Wiedererkennens im Rahmen der Wahlgegenüberstellung vom 6. Mai 1969 bewusst gewesen. Sie hat daher dem Ergebnis der Wahlgegenüberstellung „keine so entscheidende Bedeutung“ beigemessen. Das Landgericht hat deshalb jedoch besonderes Gewicht auf die mit Hilfe des venezianischen Spiegels durchgeführte Einzelbeobachtung vom 24. April 1969 gelegt. Der Beweiswert einer Einzelgegenüberstellung ist aber durchweg geringer als der einer Wahlgegenüberstellung, weil nur diese die Möglichkeit einer Irreführung und Beeinflussung der Zeugen ausschließt. Sie sollte daher auch stets zuerst angewandt werden. Demgegenüber ist die Einzelgegenüberstellung geeignet, die Aufmerksamkeit des Zeugen auf eine bestimmte Person hinzulenken. Die Strafkammer hat sich hiermit nicht auseinandergesetzt, so dass der Verdacht begründet ist, sie sei sich der möglichen Bedenken gegen die geringere Verlässlichkeit der Einzelgegenüberstellung nicht bewusst gewesen. Dabei war im vorliegenden Fall die Beweiskraft der Einzelgegenüberstellung auch noch deshalb eingeschränkt, weil ███████ dabei – anders als bei der Wahlgegenüberstellung – anscheinend nicht mit einem Hut und einer Damenstrumpfmaske bekleidet war. Auch darüber hat das Landgericht keine Erwägungen angestellt.

b) Was die Beweisführung gegen █████ anlangt, so ist die Beweiskraft der mit ihm am 1. Mai 1969 durchgeführten Einzelbeobachtung schon aus den zu a) dargelegten Gründen fragwürdig. Ohnehin haben die Zeugen ██████████ und ██ den Angeklagten █████ dabei █████████████ nach den zuvor im Fernsehen erschienenen Fahndungsfotos identifiziert. Dazu kommt noch folgendes: Die Strafkammer erwähnt auch im Hinblick auf █████ die Bekundung des Zeugen ███, ohne zu sagen, ob sie uneingeschränkt ███████████ sei. Bei der Beweiswürdigung im Hinblick auf █████ wird die Aussage ██ ██ als „nur bedingt verwertbar“ bezeichnet, und zwar aus Gründen, die auch für █████ zutreffen. ███

Im Übrigen hat der Zeuge █████ nach den Urteilsgründen █████ „heute auf Grund der Statur mit größerer Sicherheit als er bezeichnen können“. Auch hierbei geht die Strafkammer nicht darauf ein, ob der Zeuge möglicherweise unbewusst nicht das Erinnerungsbild von dem Täter, sondern des ihm am 1. Mai 1969 gegenübergestellten Angeklagten █████ vor sich gehabt hat (vgl. zum Beweiswert des Wiedererkennens in der Hauptverhandlung BGHSt 16, 204 ff.).

2. Unter III. 4. (UA S. 3) verwertet das Landgericht gegen die Angeklagten u. a., dass sie „beide kein Alibi für die Tat“ haben. Auch das begegnet rechtlichen Bedenken. Es ist nicht die Pflicht der Angeklagten anzugeben, wo sie sich zur Tatzeit aufgehalten haben, geschweige denn, es zu beweisen. Gibt der Angeklagte ein „Alibi“ an und wird es nicht bewiesen, so kann hieraus allein noch nichts gegen ihn geschlossen werden. Anders ist es, wenn bewiesen wird, dass der Angeklagte nicht an der angegebenen Stelle war und er bewusst falsche Angaben gemacht hat. Das kann unter Umständen im Rahmen eines Indizienbeweises gegen ihn verwendet werden.

a) So scheint es an sich bei dem Angeklagten ███████ zu liegen. Dieser hatte behauptet, er habe sich mit dem Zeugen ███ gegen 24 Uhr am 5. März 1969 in der „Roten Mühle“ ███████████ aufgehalten. Demgegenüber stellt das Landgericht fest, ███████ sei stattdessen am 5. März 1969 (nicht wie von ihm behauptet, am Vortage) im „Schotten“ gewesen. Die zu diesem Punkt vernommenen Zeugen hatten das Erscheinen des Angeklagten übereinstimmend auf kurz vor Mitternacht festgesetzt, so dass dem Angeklagten genügend Zeit blieb, vom Tatort nach Hause, nämlich in die ███ Straße, und von dort in das ganz in der Nähe gelegene Lokal „Zum ███████“ zu gelangen. Das Gericht hätte nun zwar unter Umständen aus den falschen Angaben des Angeklagten ███████ Schlüsse zu seinem Nachteil ziehen können. Es fehlt aber jedes Eingeben auf die zu seiner Entlastung von ihm aufgestellte Behauptung, er sei zur gleichen Zeit mit ███ ██ in der „Roten Mühle“ gewesen. Das Landgericht sagt nur, der behauptete Besuch in der „Roten ██████“ stehe seiner Täterschaft ebenso wenig entgegen wie der Besuch im ███. Damit ist aber die Behauptung des ████████████ ███████ nicht widerlegt.

b) Was den Angeklagten █████ anlangt, so sagt die Strafkammer nur, dieser habe am Abend vor der Tat nur sehr kurz gearbeitet und sich dann mit Krankheit entschuldigt. Am 5. März 1969 habe er seiner Einlassung nach dann mit Erkältung im Bett gelegen und die Wohnung nur verlassen, um essen zu gehen und ein Telegramm an seinen Arbeitgeber aufzugeben. Dazu äußern sich die Urteilsgründe überhaupt nicht, so dass nicht einzusehen ist, inwiefern der Angeklagte „kein Alibi für die Tat hatte“. Jedenfalls ist es ihm bisher nicht widerlegt.

3. Schließlich ist nicht einzusehen, warum auch der anonymen Anzeige ein „wenn auch geringer Beweiswert“ zukommt. Der Urheber des Schreibens konnte nicht ermittelt werden. Er konnte, wie es im Urteil heißt, allein den Zweck verfolgen, den Angeklagten durch gegen ihn eingeleitete Ermittlungen Unannehmlichkeiten zu bereiten. Das hält die Strafkammer für schwer glaubhaft, sie meint, „wahrscheinlicher ist vielmehr, dass der Anzeigende berechtigten Anlass hatte, die Angeklagten als Täter zu bezeichnen“. Das sind bloße Vermutungen, die als Glied eines Anzeichenbeweises nicht geeignet sind.

III.

Da die Strafkammer ausdrücklich sagt, dass keines der Beweisanzeichen für sich allein genommen geeignet wäre, die Angeklagten zu überführen, lässt sich nicht ausschließen, dass die Verurteilung der Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Raubes auf den aufgezeigten Rechtsfehlern beruht. Diese Verurteilung war daher aufzuheben.

Ebenfalls aufzuheben war die gegen den Angeklagten █████ verhängte ██████████████████████. Bestehen bleibt die Verurteilung des Angeklagten ███████ wegen unbefugten Waffenbesitzes zu einer Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten, wobei auch die Einziehung der Pistole bestehen bleibt.

Die Entscheidung entspricht den Anträgen der Bundesanwaltschaft.

Sarstedt Schmitt Siemer i. A.

Herrmann
Fleischmann