Treffer
BGH Beschluss

Revision: §50 StGB schränkt nicht pauschal die Strafzumessung bei Provokation ein

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 870/84
Datum
22.01.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen den Strafausspruch wegen Totschlags. Der BGH hob den Strafausspruch auf, weil der Tatrichter §50 StGB fehlinterpretiert hatte: Die Annahme eines minder schweren Falls nach §213 StGB setzt keine erhebliche Minderung der Schuldfähigkeit voraus. Eine kumulative Berücksichtigung von Zorn/Erregung bei Strafrahmenmilderung nach §§21,49 StGB ist nicht generell ausgeschlossen; die Sache wurde zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Annahme eines minder schweren Falls nach §213 StGB genügt, dass der Täter ohne eigene Schuld durch Misshandlung oder schwere Beleidigung zum Zorn gereizt und auf der Stelle zur Tat hingerissen wurde; eine erhebliche Verminderung der Hemmungsfähigkeit ist nicht erforderlich.

2

Ein Umstand, der für die Annahme eines minder schweren Falls nach §213 StGB maßgeblich ist, kann bei der Strafzumessung zusätzlich berücksichtigt werden, indem der Richter den Strafrahmen nach §§21,49 Abs.1 StGB weiter mindert.

3

§50 StGB steht grundsätzlich nicht dem Fall entgegen, dass dieselbe provozierende Handlung sowohl zur Annahme des minder schweren Falls als auch darüber hinaus zur zusätzlichen Milderung nach §§21,49 StGB herangezogen wird, soweit die Voraussetzungen des §50 StGB nicht vorliegen.

4

Bei der rechtlichen Würdigung ist zu unterscheiden zwischen der Tatqualifikation (minder schwerer Fall) und der strafzumessenden Berücksichtigung besonderer Wirkung der Provokation; beide Erwägungen können unabhängig zu einer milderen Sanktion führen.

Vorinstanzen

Schwurgericht Hildesheim, 3. September 1984

Rubrum

5 StR 870/84 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen Cong ███ YO aus ge ██ geboren am ████████ 1950 in [REDACTED] (Vietnam), zur Zeit in Haft, wegen Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 22. Januar 1985 einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Hildesheim vom 3. September 1984 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

Die sachlich-rechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils führt nur zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der Tatrichter hat die Strafe nach § 213 1. Alternative StGB gemildert, weil das Tatopfer, der Vietnamese T. ████ DO, den Angeklagten, einen Landsmann, durch Missachtung berechtigter Geldforderungen und des nach vietnamesischer Vorstellung bedeutsamen sozialen Rangunterschiedes gekränkt und sodann durch demonstrative Ungehörigkeiten zum Zorn gereizt und auf der Stelle zur Tat hingerissen hat. Nach Auffassung des Tatrichters kommt eine „weitere Milderung gemäß §§ 21, 49 StGB ... nicht in Betracht“, weil „gerade die Provokation durch Binh ... zur erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten“ geführt hat und „andere Umstände, die für sich allein betrachtet die Annahme eines minder schweren Falles rechtfertigen“, nicht vorliegen (UA S. 28).

Die zuletzt genannte Strafzumessungserwägung lässt besonders erkennen, dass der Tatrichter von einer falschen Rechtsansicht ausgegangen ist. Die Voraussetzungen, unter denen ein Umstand nach § 50 StGB nur „einmal“, nämlich entweder für die Annahme eines minder schweren Falles oder für die Milderung nach § 49 Abs. 1 StGB berücksichtigt werden darf, liegen nicht vor. Die Schuldfähigkeit des Angeklagten war nach Auffassung des Tatrichters erheblich vermindert, weil der angetrunkene Angeklagte, der sich bereits über die Respektlosigkeit des T. ████ DO erregt hatte, durch dessen Ungehörigkeit (Werfen von Bierflaschen gegen das Fernsehgerät des Angeklagten) in „hochgradige“ Erregung und „eröse Wut“ versetzt worden ist (UA S. 23, 24). Eine derartige erhebliche Beeinträchtigung der Hemmungsfähigkeit ist nicht notwendige Voraussetzung für die Annahme eines minder schweren Falles nach § 213 StGB (BGH, Urteil vom 24. August 1976 – 1 StR 482/76, mitgeteilt bei Holtz MDR 1977, 106, 107). Hierfür genügt es, dass der Täter ohne eigene Schuld durch eine Misshandlung oder schwere Beleidigung zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden ist (§ 213 StGB, 1. Alternative). Der Tatrichter kann dem Umstand, dass der „Zorn“ des Angeklagten über die in § 213 StGB vorausgesetzte Wirkung hinaus eine hochgradige, die Hemmungsfähigkeit erheblich beeinträchtigende Erregung ausgelöst hat, bei der Strafzumessung zusätzlich berücksichtigen, indem er die aus dem Strafrahmen des § 213 StGB hergeleitete Strafe nach den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB weiter mildert. § 50 StGB hindert ihn daran nicht (vgl. auch BGH NStZ 1980, 950).

HerrmannSchusterNiepel
FleischmannHorstkotte

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