Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen – Unwesentliche Abweichung vom Kausalverlauf bei Totschlag

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 870/82
Datum
18.01.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte richtete Revision gegen das Urteil des Schwurgerichts Hildesheim wegen Totschlags. Zentral war, ob er die Möglichkeit gesehen habe, dass seine Schläge eine Entzündung der Atemwege hervorrufen konnten. Der BGH verwirft die Revision nach §349 Abs.2 StPO als unbegründet und hält eine etwaige Abweichung im Kausalverlauf für unwesentlich. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn keine rechtserheblichen Verfahrens- oder Rechtsfehler festgestellt werden.

2

Eine vom Angeklagten behauptete Abweichung des tatsächlichen Kausalverlaufs bleibt unbeachtlich, wenn sie unwesentlich ist und den vorgestellten Kausalverlauf nicht wesentlich in Frage stellt.

3

Das Revisionsgericht kann auf die Entscheidung darüber verzichten, ob der Täter bestimmte kausale Möglichkeiten für möglich hielt, wenn eine anderslautende Feststellung für die rechtliche Würdigung unerheblich wäre.

4

Bei der Prüfung des Vorsatzes kommt es auf die vom Täter vorgestellte Form des Kausalverlaufs an; unspezifische oder unerhebliche Abweichungen ändern die rechtliche Beurteilung nicht.

5

Die Kosten des Rechtsmittels hat der Unterlegene zu tragen.

Vorinstanzen

Schwurgericht Hildesheim, 7. September 1982

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den ████████ ████████ ████ ██ ███ G geboren am [REDACTED], zur Zeit ██ ██████████████████

wegen Totschlags u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 18. Januar 1983 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hildesheim vom 7. September 1982 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Ob der Angeklagte es für möglich gehalten hat, dass seine folgenreichen Schläge letztlich zu einer Entzündung der Atemwege seines Opfers führen konnten, diese oder herbeigeführt hat (UA S. 15), kann dahinstehen. Hierbei würde es sich um eine unwesentliche Abweichung vom vorgestellten Kausalverlauf handeln, die unbeachtlich wäre (RGSt 70, 257, 258/259).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[Unterschriften]

HerrmannFuhrmannNiepel
FleischmannHorstkotte