Revision: Aufhebung der Unterbringungsentscheidung (§63 StGB) und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 869/83
- Datum
- 29.11.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Anordnung der Unterbringung nach §63 StGB sind tragfähige Feststellungen zur gegenwärtigen Gefährlichkeit des Täters und zur Grundlage der Prognose erforderlich.
Bei der Gefährlichkeitsprognose ist zu prüfen, ob deliktisches Verhalten eng mit besonderen Umständen (z. B. dem unmittelbaren Wohnumfeld) verbunden war und ob der Wegfall dieser Umstände die Gefährdung verringert.
Kleine Diebstahlsdelikte begründen für sich allein nicht die Voraussetzungen einer Unterbringung nach §63 StGB; es bedarf eines Nachweises krankheitsbedingter Gefährlichkeit.
Zur Beurteilung der Voraussetzungen des §20 StGB sind klare, verständliche und aussagekräftige gutachterliche Befunde notwendig; unklare Diagnosen genügen nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 16. August 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen ██ aus █, den Steinmetz Rudi ██, dort geboren am ███████ 1938, zur Zeit einstweilen untergebracht, wegen Beleidigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 29. November 1983 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. August 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Die Annahme des Tatrichters, dass von dem Verurteilten infolge seines Krankheitszustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten seien und dass der Angeklagte deshalb für die Allgemeinheit gefährlich sei (§ 63 StGB), findet in den bisherigen Feststellungen keine tragfähige Grundlage.
Seine Befürchtung, dass der Angeklagte „bei krankheitsbedingter zunehmender Wesensveränderung ernsthafte Gewaltdelikte gegenüber seinen Mitmenschen begeht“ (UA S. 13), begründet der Tatrichter mit den „zunächst verbal zum Ausdruck gekommenen Aggressionen gegenüber Mitmenschen“, denen „auch sehr bedrohliche Handlungen gefolgt sind“ (UA S. 12). Damit sind ersichtlich die zum Teil mit Bedrohungen verbundenen Beleidigungen der Zeuginnen ███ und ████ und die durch rechtskräftigen Strafbefehl abgeurteilte Bedrohung des Zeugen Eifler gemeint, während die Diebstähle für die vom Tatrichter angenommene Gefährlichkeit des Angeklagten nicht symptomatisch sind.
Die Beleidigungen und Bedrohungen sind im Oktober 1982 begangen worden; sie richteten sich sämtlich gegen Bewohner der Laubenkolonie „Guter Wille“, in der der Angeklagte damals eine Parzelle bewohnte. Der Angeklagte lebt nach dem Verkauf der Wohnlaube im März 1983 nicht mehr in der Laubenkolonie. Dass der Angeklagte im Jahre 1983, insbesondere seit dem Verkauf der Wohnlaube, mit Aggressionstaten aufgefallen ist, ergeben die Feststellungen nicht. Unter diesen Umständen musste sich der Tatrichter mit der Frage auseinandersetzen, ob die mit Androhung von Gewalt verbundenen Aggressionen des Angeklagten nicht derart eng mit dem Zusammenleben in der Laubenkolonie verbunden waren, dass mit dem Wegzug des Angeklagten aus der Kolonie ein wesentlicher Grund für die Befürchtung, dass der Angeklagte zu stärkeren Aggressionen fortschreiten werde, entfallen ist. Die durch die Tat vom 8. Mai 1973 (Wegnahme von 25 Exemplaren einer Zeitung) ausgewiesene Neigung zu kleinen Diebstählen würde für sich allein die Unterbringung nicht rechtfertigen können (§ 62 StGB).
In der erneuten Hauptverhandlung wird der Tatrichter auch Gelegenheit haben, nach sachverständiger Beratung genauere Feststellungen zu den Voraussetzungen des § 20 StGB zu treffen. Die in dem angefochtenen Urteil verwendete Kennzeichnung der Krankheit („akute endogene oder exogene Schizophrenie, die erst durch verstärkten Alkoholmissbrauch... erkennbar und klinisch zum Ausdruck gekommen ist“ – UA S. 12) ist nicht ohne weiteres verständlich.
| Horstkotte | Schuster | Niepel | |||
| Herrmann | Rebitzki |