Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzung und Revision verworfen wegen unzulässiger Ablehnungsrüge

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 869/82 (alt: 5 StR 154/82)
Datum
12.08.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ergänzung der Revisionsbegründung und legte Revision gegen das Urteil des LG Hamburg ein. Das Wiedereinsetzungsgesuch wurde als unzulässig verworfen, weil die gesetzliche Frist (§45 Abs.1 StPO) nicht gewahrt und keine Hindernisse dargelegt wurden. Die Revision wurde nach §349 Abs.2 StPO als unbegründet verworfen, da die Ablehnungsrüge nicht ordnungsgemäß begründet war und sachlich nicht durchgreifen konnte. Die Kosten des Rechtsmittels wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig, wenn die hierfür maßgebliche Frist nicht eingehalten und kein grund für die Verspätung substantiiert vorgetragen wird (§45 Abs.1 StPO).

2

Die Frist zur Beantragung der Wiedereinsetzung beginnt mit der Kenntniserlangung vom Verfahrensmangel und ist binnen der gesetzlich bestimmten Frist zu wahren; eine nicht erläuterte Verzögerung schließt die Wiedereinsetzung aus (vgl. §345 Abs.2 StPO).

3

Eine Ablehnungsrüge ist nicht ordnungsgemäß ausgeführt, wenn die in ihr in Bezug genommenen Beschlüsse nicht einzeln mitgeteilt werden; an dieser Formvoraussetzung fehlt es nach §344 Abs.2 Satz 2 StPO, wenn die Beschlüsse nicht konkret benannt sind.

4

Ergibt sich bereits aus der Verfahrensrüge ihre materielle Unbegründetheit oder die Verfahrensrüge ist zugleich unzulässig, kann die Revision nach §349 Abs.2 StPO als unbegründet bzw. nicht hinreichend begründet verworfen werden.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 12. August 1982

Rubrum

5 StR 869/82 (alt: 5 StR 154/82)

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen ███ den kaufmännischen Angestellten Dieter aus ███████, geboren am ███ ███ 1939 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen sexueller Nötigung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und einstimmig am **12. Februar 1983

Tenor

1. Das Gesuch des Angeklagten, ihn zur Ergänzung der Revisionsbegründung in den vorigen Stand wieder einzusetzen, wird als unzulässig verworfen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 12. August 1982 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die Schriftsätze des Beschwerdeführers vom 1. und 2. Februar 1983 und der Schriftsatz seines Verteidigers vom 2. Februar 1983 haben vorgelegen.

Gründe

Es kann dahinstehen, ob die vom Angeklagten behauptete lückenhafte Protokollierung seiner Revisionsbegründung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist des § 345 Abs. 1 StPO zulassen könnte. Das Gesuch scheitert jedenfalls bereits daran, dass die Frist für seine Anbringung (§ 45 Abs. 1 StPO) nicht gewahrt ist. Der Generalbundesanwalt hat in seinem gemäß § 349 Abs. 2 StPO gestellten Antrag ausgeführt, dass die mit der Revision unter anderem erhobene Ablehnungsrüge nicht ordnungsgemäß ausgeführt sei (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil die im Ablehnungsantrag in Bezug genommenen Beschlüsse nicht im Einzelnen mitgeteilt sind. Den Antrag des Generalbundesanwalts haben der Angeklagte und sein Verteidiger am 20. Januar 1983 zugestellt erhalten. Die Wiedereinsetzung ist erst mit dem beim Senat am 7. Februar 1983 eingegangenen Gesuch des Angeklagten vom 2. Februar 1983, also erheblich später als eine Woche nach Kenntniserlangung von dem behaupteten Mangel der Protokollierung nach § 345 Abs. 2 StPO, beantragt worden. Umstände, die eine frühere Anbringung des Gesuchs gehindert hätten, sind nicht vorgebracht. Insbesondere ist nicht behauptet, dass der Angeklagte oder sein Verteidiger sich Abschriften der genannten Beschlüsse erst noch beschaffen müsste.

Im Übrigen fügt der Senat den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts an, dass die unzulässige Ablehnungsrüge aus den Gründen des das Ablehnungsgesuch zurückweisenden Beschlusses vom 9. August 1982 auch sachlich nicht durchgreifen könnte.

HerrmannHorstkotteNiepel
FuhrmannRebitzki