Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung von Verurteilungen wegen Brandstiftung wegen fehlerhafter Beweiswürdigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 86/92
- Datum
- 17.03.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung darf nicht auf Indizien gestützt werden, die das Gericht nicht hinreichend darlegt oder die zur Überzeugungsbildung nicht geeignet sind.
Die Verwertung nicht feststehender Umstände (z. B. bloße Mutmaßungen über frühere Tatmotive) zum Nachteil des Angeklagten ist unzulässig.
Fehlt das Gericht in der Urteilsgründung an Angaben, ob und inwieweit Zeugenaussagen zutreffen und welche Schlüsse daraus gezogen werden, ist die Beweiswürdigung mangelhaft.
Führt die Aufhebung einzelner Schuldsprüche die Unbrauchbarkeit des gesamten Strafausspruchs herbei, ist auch der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuer Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 5. August 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
5 StR 86/92 vom 17. März 1992 in der Strafsache gegen ██ Wolfgang, geboren am ███████ 1958 in ████, zur Zeit in Haft, wegen schwerer Brandstiftung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2. auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 17. März 1992 einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 5. August 1991 aufgehoben a) im Schuldspruch, soweit der Angeklagte wegen Brandstiftung in zwei Fällen verurteilt wurde, b) im gesamten Strafausspruch. Die weitergehende Revision wird verworfen.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Der Angeklagte wurde wegen Brandstiftung in zwei Fällen sowie wegen Diebstahls in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision erhebt er die Sachrüge und beanstandet das Verfahren.
Das Rechtsmittel ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit der Angeklagte wegen Diebstahls verurteilt wurde. Im Übrigen hat es Erfolg.
Die Verurteilung wegen Brandstiftung in zwei Fällen beruht auf einer fehlerhaften Beweiswürdigung.
Der Senat verkennt nicht, dass gewichtige Umstände für die Täterschaft des Angeklagten sprechen. Das Landgericht stützt seine Überzeugung aber auch auf drei Umstände, die als Indizien für die Überzeugungsbildung nicht geeignet sind:
Als die Zeugin Hof[REDACTED] den Angeklagten nach Ausbruch des ersten Brandes alarmiert habe, habe dieser ihr erklärt, er habe gerade geschlafen. Das habe ihm die Zeugin „aber nicht recht geglaubt, da er u. a. mit einer Jogginghose bekleidet gewesen sei und eine Brille aufgehabt habe, außerdem sei Musik aus einem Gerät zu hören gewesen“ (UA S. 15). Dabei bleibt offen, ob die Annahme der Zeugin zutraf, welche Schlüsse das Landgericht aus dem Vorgang gezogen hat und ob der Vorgang überhaupt Schlüsse zum Nachteil des Angeklagten zuließ.
Ferner sei dem Angeklagten eine Brandstiftung zur Verdeckung eines Diebstahls „angesichts der Vorstrafe“ auch zuzutrauen (UA S. [REDACTED]). Damit verwertet die Strafkammer unzulässigerweise einen nicht feststehenden Umstand zum Nachteil des Angeklagten: Bei der der Verurteilung vom 13. April 1989 zugrunde liegenden Tat hatte der Angeklagte die Bettauflage einer Schlafcouch angezündet, „mutmaßlich, um die Diebesspuren zu verwischen“ (UA S. 7). Dass der Angeklagte damals in Verdeckungsabsicht gehandelt habe, steht also nicht fest.
Schließlich spricht nach Auffassung des Landgerichts gegen den Angeklagten auch, dass er gegenüber einem Kriminalbeamten erklärt habe, der Inhaber der angezündeten Wohnung, Kuschel, habe ihm gegenüber geäußert, „er wolle die Wohnung in Brand stecken und so der Zeugin █████ einen Schaden zufügen“ (UA S. 17). Ob der Zeuge K[REDACTED] freilich eine solche Äußerung tatsächlich gemacht hatte, teilt das Landgericht nicht mit.
Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht zu einem dem Angeklagten günstigeren Urteil gekommen wäre, wenn es diese Umstände nicht berücksichtigt hätte.
Die Aufhebung des Schuldspruchs in den beiden Fällen der Brandstiftung hat die Aufhebung des Strafausspruchs insgesamt zur Folge.
| Harms | Laufhütte | Schafer | |||
| Horstkotte | Nack |