Revision führt zur ergänzenden Verurteilung wegen Nötigung neben schwerer Körperverletzung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 86/86
- Datum
- 15.07.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nötigung durch körperliche Gewalt ist vollendet, wenn der Täter durch körperverletzende Zwangsmaßnahmen eine vom Opfer nicht gewollte Ortsveränderung erzwingt.
Bei engem zeitlich-räumlichem Zusammenhang mehrerer Gewaltakte liegt natürliche Handlungseinheit vor; diese schließt eine gesonderte Verfolgung als mehrere Körperverletzungen aus.
Ein freiwilliger Rücktritt vom Versuch einer weitergehenden Straftat schließt die Verurteilung wegen bereits vollendeter, im Versuch enthaltenener Delikte nicht aus.
Eine Schuldspruchänderung zu Lasten des Angeklagten ist nicht ausgeschlossen, wenn der Angeklagte sich gegen den minder schweren Vorwurf nicht anders verteidigen konnte (soweit dadurch Verfahrensrechte nicht verletzt werden).
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 21. Oktober 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen
den Kellner Ansgar Detlev Horst aus HO, dort geboren am [REDACTED] 1957, wegen schwerer Körperverletzung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Juli 1986, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Pleischmann, Fuhrmann, Dr. Horstkotte, Dr. Niepel als beisitzende Richter,
Bundesanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt [REDACTED] aus [REDACTED] als Verteidiger,
Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 21. Oktober 1985 im Schuldspruch gegen den Angeklagten dahin geändert, dass der Angeklagte der schweren Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung schuldig ist.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Landeskasse zur Last.
Angewendete Vorschriften: §§ 224, 240, 52 StGB.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Revision der Staatsanwaltschaft hat im Ergebnis keinen Erfolg.
Allerdings beanstandet sie mit Recht, dass der Angeklagte nicht außer wegen (schwerer) Körperverletzung auch wegen Nötigung verurteilt worden ist. Der Angeklagte hatte den Zeugen nicht nur durch Schläge und Tritte misshandelt, sondern ihn überdies an den Haaren in einen Hausflur gezogen, um ihn zu berauben.
Von dem versuchten Raub ist der Angeklagte freiwillig zurückgetreten. Dann blieb aber die vollendete Nötigung bestehen, die darin lag, dass der Angeklagte den Zeugen durch körperverletzende Gewalt – Zerren an den Haaren – gezwungen hat, eine Ortsveränderung zu dulden, die dem Raubplan diente.
Dagegen kann der Staatsanwaltschaft und der Bundesanwaltschaft nicht gefolgt werden, soweit sie meinen, der Angeklagte habe zwei Körperverletzungen begangen. Die anfängliche Misshandlung durch Schläge und Tritte ging räumlich und zeitlich in die Misshandlung durch das Wegzerren an den Haaren über, in dem zugleich die Nötigungshandlung lag. Bei so engem und unmittelbarem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang, wie ihn die Urteilsgründe ausweisen, besteht natürliche Handlungseinheit. Das brauchte die Strafkammer bei den eindeutigen Feststellungen nicht auszuführen. Soweit sie sagt, der Angeklagte habe erst nach den Schlägen und Tritten den Entschluss gefasst, „unter Einsatz weiterer Schläge“ (UA S. 4 i.V. mit UA S. 4) dem Zeugen Geld wegzunehmen, bezog sich dieser Entschluss nicht auf neue, gesonderte Körperverletzungshandlungen. Neu an diesem Entschluss war nur der Wegnahmevorsatz, der zum weiterbestehenden Körperverletzungsvorsatz hinzutrat.
Das Landgericht hat den Angeklagten daher mit Recht nur wegen einer Handlung verurteilt. Es hat lediglich übersehen, dass der Rücktritt vom Raub nicht die in ihm enthaltene vollendete Nötigung umfasste. Da die Feststellungen insoweit eindeutig sind, ändert der Senat den Schuldspruch entsprechend. § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen. Der Angeklagte, wegen versuchten Raubes angeklagt, hatte sich gegen den minderen Vorwurf der Nötigung nicht anders verteidigen können.
Auf die Strafe kann die Schuldspruchänderung keinen Einfluss haben. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Körperverletzung verurteilt, hat einen minder schweren Fall trotz der hochgradigen Alkoholisierung des Angeklagten von fast drei Promille verneint und nahezu ausschließlich auf das „brutale Vorgehen gegenüber dem Zeugen“ abgestellt. Dass daneben der kurzfristigen Willensbeugung des Zeugen irgend eine straferschwerende Bedeutung zukommen könnte, lässt sich nach den Urteilsgründen ausschließen.
Der Generalbundesanwalt hat Aufhebung und Zurückverweisung beantragt.
| Pleischmann | Herrmann | Niepel | |||
| Fuhrmann | Horstkotte |