Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung des Urteils wegen nicht-öffentlicher Verkündigung des Ausschlussbeschlusses (§ 174 GVG)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 86/85
Datum
26.02.1985
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Angeklagte erhob Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin. Der BGH hob das Urteil für diesen Angeklagten auf, weil der Ausschluss der Öffentlichkeit nicht in öffentlicher Sitzung verkündet worden war. Dies verletzte § 174 Abs. 1 Satz 2 GVG und begründete den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO. Die Sache wurde an eine andere Jugendkammer zurückverwiesen, die auch über die Revisionskosten zu entscheiden hat.

Abstrakte Rechtssätze

1

Beschlüsse über den Ausschluss der Öffentlichkeit nach § 174 Abs. 1 Satz 2 GVG sind in öffentlicher Sitzung zu verkünden; eine Verkündung in nicht-öffentlicher Sitzung verletzt diese Formvorschrift.

2

Die Verletzung der in § 174 Abs. 1 Satz 2 GVG normierten Verkündungsform begründet einen absoluten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 6 StPO.

3

Erweist sich ein solcher Verfahrensmangel als gegeben, hat das Revisionsgericht das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an ein anderes Gericht zurückzuverweisen.

4

Die zurückverwiesene Kammer kann zugleich mit der inhaltlichen Entscheidung über den Fall auch über die Kosten der Revision zu entscheiden bestimmt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 15. August 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen ███ Richard aus ████ geboren am ███████ 1927 in ███ zur Zeit in Haft, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 26. Februar 1985 einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten ███████ wird gemäß § 349 Abs. 4 StPO das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. August 1984, soweit es diesen Angeklagten betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Insoweit wird die Sache an eine andere Jugendkammer des Landgerichts, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat, zurückverwiesen.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt: „Zur Aufhebung des Urteils in vollem Umfang nötigt die auf § 338 Nr. 6 StPO gestützte Verfahrensrüge.

Die Strafkammer hat für die Dauer der Vernehmung der Zeugin ███ die Öffentlichkeit ausgeschlossen (Bl. 186 R Bd. I d.A.) und in nicht-öffentlicher Sitzung die Zeugin vernommen. Nach Abschluss der Vernehmung und Entlassung der Zeugin und Aufruf des Zeugen █████ hat sie angeordnet, dass die Öffentlichkeit während der Vernehmung dieses Zeugen weiterhin ausgeschlossen bleibe. Im Anschluss an die Vernehmung dieses Zeugen wurde die Öffentlichkeit wieder hergestellt. Der Beschluss über den Ausschluss der Öffentlichkeit für die Dauer der Vernehmung des Zeugen ███ ist danach in nicht-öffentlicher Sitzung verkündet worden. Damit hat das Gericht gegen § 174 Abs. 1 Satz 2 GVG verstoßen. Das erfüllt den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO (vgl. BGH bei Holtz MDR 1976, 988).“

Dem stimmt der Senat mit Hinweis auch auf BGH NJW 1980, 2088 zu.

FuhrmannHerrmannHorstkotte
SchusterNiepel