Revision bei versuchter schwerer Brandstiftung verworfen – Verfahrensrüge unzulässig
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 867/83
- Datum
- 10.01.1984
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ist unzulässig, wenn die für sie geltenden gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Die Revision ist zu verwerfen, wenn aus dem angefochtenen Urteil keine Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten ersichtlich sind.
Wird die Revision verworfen, hat der Revisionsführer die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, soweit das Gericht nichts Abweichendes anordnet.
Vorinstanzen
Landgericht Braunschweig, 7. Juni 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen Hens ████ aus WO, geboren am ███ 1943 in ███████ (Schlesien), zur Zeit einstweilen untergebracht, wegen versuchter schwerer Brandstiftung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Januar 1984, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Schuster, Horstkotte, Rebitzki als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██ als Verteidiger, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 7. Juni 1983 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Verfahrensrüge ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Das angefochtene Urteil lässt Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Schuster | Herrmann | Horstkotte | |||
| Fleischmann | Rebitzki |