Treffer
BGH Urteil

Revision bei versuchter schwerer Brandstiftung verworfen – Verfahrensrüge unzulässig

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 867/83
Datum
10.01.1984
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig wegen versuchter schwerer Brandstiftung ein. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision und erklärt die erhobene Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO für unzulässig. Es seien keine Rechtsfehler zuungunsten des Angeklagten erkennbar. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ist unzulässig, wenn die für sie geltenden gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

2

Die Revision ist zu verwerfen, wenn aus dem angefochtenen Urteil keine Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten ersichtlich sind.

3

Wird die Revision verworfen, hat der Revisionsführer die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, soweit das Gericht nichts Abweichendes anordnet.

Vorinstanzen

Landgericht Braunschweig, 7. Juni 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen Hens ████ aus WO, geboren am ███ 1943 in ███████ (Schlesien), zur Zeit einstweilen untergebracht, wegen versuchter schwerer Brandstiftung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Januar 1984, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Schuster, Horstkotte, Rebitzki als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██ als Verteidiger, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 7. Juni 1983 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Verfahrensrüge ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Das angefochtene Urteil lässt Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SchusterHerrmannHorstkotte
FleischmannRebitzki