Treffer
BGH Urteil

BGH: Zurückverweisung bei Prüfung beleidigender Äußerungen im Plädoyer

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 866/83
Datum
27.01.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt ein Urteil auf und verweist die Sache zur erneuten Entscheidung an eine andere Strafkammer. Anlass sind Äußerungen des Angeklagten im Verteidigungsplädoyer zu Juden im Warschauer Ghetto; das Landgericht habe deren Gesamtzusammenhang und mögliche Anknüpfung an nationalsozialistische Wertungen nicht ausreichend gewürdigt. Maßgeblich sei, ob die Äußerungen lebende Juden beleidigen oder das Andenken Verstorbener verunglimpfen oder unter den Schutz des § 193 StGB fallen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die auf Leugnungsäußerungen entwickelten Grundsätze sind nur dann maßgeblich, wenn der Äußernde das Verfolgungsschicksal oder die Zahl der Opfer in Zweifel zieht; gelten sie nicht, wenn eine Leugnung nicht vorliegt.

2

Bei der Prüfung von Beleidigungs- und §189-Delikten sind Inhalt, Tendenz und Wortwahl der Äußerung in ihrem Gesamtzusammenhang auszulegen.

3

Anknüpfungen an entmenschlichende oder nationalsozialistische Sprach- und Wertungsmuster sind ein Indiz dafür, dass Äußerungen ehrverletzend gegenüber Lebenden oder verunglimpfend gegenüber Verstorbenen sind.

4

Die Rechtfertigung nach §193 StGB kommt nur in Betracht, wenn die Äußerung erkennbar der Wahrnehmung berechtigter Interessen dient; dem Strafverteidiger ist zwar ein weiter Spielraum zur wirksamen Verteidigung einzuräumen, dieser endet jedoch vor der Verletzung strafrechtlich geschützter Ehreninteressen.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 27. Januar 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Rechtsanwalt Jürgen ███ █████ aus ███, geboren am ███ 1946 in ████, wegen Beleidigung in Tateinheit mit Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Januar 1984, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Schuster, Dr. Fuhrmann, Horstkotte,

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revisionen des Angeklagten, der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger ███ ██ MCD, ███████, ███ Kurt █████, Steffi ███████ wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 27. Januar 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur Rückverweisung, die auch über die Kosten der Revisionen zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Dem Angeklagten werden Äußerungen zur Last gelegt, die er in einer Strafsache wegen Beihilfe zum Mord als Verteidiger während seines Plädoyers gemacht hat. Er hat dabei u. a. erklärt, Grund für die Errichtung sowie für die mit einem Schießbefehl verbundene Absperrung des Warschauer Ghettos sei das Bestreben gewesen, den unter den Juden herrschenden Flecktyphus einzudämmen. Ferner hat er ausgeführt, die Hungersnot im Warschauer Ghetto wäre „bei ein bisschen Solidarität“ der dort lebenden „260.000 Juden, die Kapitalisten oder Arbeiter waren“, verhindert worden; es sei „durchaus fraglich, ob auch nur ein Jude an Hunger im Ghetto gestorben wäre, wenn es mehr Solidarität unter den Juden gegeben hätte“. Das Landgericht hat den Angeklagten im Hinblick auf die erste Äußerung wegen Beleidigung in Tateinheit mit Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener verurteilt; wegen der zweiten Äußerung hat es ihn mit Rücksicht auf § 193 StGB (Wahrnehmung berechtigter Interessen) nicht schuldig gesprochen.

Die Revision des Angeklagten richtet sich gegen seine Verurteilung. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger streben an, dass die Verurteilung auch auf die zweite Äußerung erstreckt wird; die Nebenkläger halten außerdem die verhängte Strafe für zu gering.

II. Alle Revisionen sind begründet. Auf die Verfahrensbeschwerden kommt es nicht an, weil das Urteil auf die Revisionen des Angeklagten, der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger aus sachlich-rechtlichen Gründen aufgehoben werden muss.

1. Die Revision des Angeklagten wendet sich zutreffend dagegen, dass der Tatrichter die Verurteilung auf die vom Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 18. September 1979 (BGHZ 75, 160 = NJW 1980, 45) genannten Grundsätze gestützt hat. Diese Grundsätze sind auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Das Urteil vom 18. September 1979 betrifft Äußerungen, mit denen die Ermordung von Millionen Juden während der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft als Erfindung bezeichnet worden war. Im vorliegenden Fall hat sich der Angeklagte damit verteidigt, dass er das Verfolgungsschicksal der Juden nicht geleugnet und die Zahl der Getöteten nicht in Zweifel gezogen habe (UA S. 46); die Urteilsgründe enthalten keine gegenteilige Feststellung.

2. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger beanstanden mit Recht, dass die Äußerungen des Angeklagten nicht erschöpfend gewürdigt worden sind. Allerdings kam es hier für die Anwendung der Beleidigungstatbestände nicht auf die historische Wahrheit (UA S. 51), sondern darauf an, ob der Angeklagte nach dem Inhalt, der zum Ausdruck gekommenen Tendenz und der Wortwahl seiner Ausführungen lebende Juden beleidigt und das Andenken ermordeter Juden verunglimpft hat (§§ 185, 189 StGB). Vor allem die Nebenkläger bemängeln mit Recht, dass die Äußerungen des Angeklagten nicht in ihrem Zusammenhang gewürdigt worden sind, um so ihren Sinngehalt zu ermitteln und die Prüfung zu ermöglichen, ob sie letztlich der Verteidigung des Mandanten oder der Herabsetzung anderer dienten. Anlass zu solcher Prüfung gab die Bemerkung des Tatrichters, der Angeklagte habe die jüdischen Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung verhöhnt (UA S. 50).

In dem vom Angeklagten ausdrücklich zitierten Bericht des Reichsleiters Sch[REDACTED] werden die Juden als „immune Bazillenträger der Seuche“ bezeichnet, vor denen die „deutsche Armee und Bevölkerung auf jeden Fall ... geschützt werden“ musste (UA S. 8). Das Merkmal, Verbreiter einer Seuche (Flecktyphus) zu sein, die mit Unsauberkeit, Läusen und dergleichen in Zusammenhang gebracht wird, erscheint darin als eine Eigenschaft aller Juden, darüber hinaus als ein Symbol „aller Gefahren, die von der Judenwelt ausströmen“ (aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen Sch[REDACTED]-Bericht, UA S. 57). In dem Sch[REDACTED]-Bericht heißt es weiter, die Trennung der Juden von den Deutschen und der nichtjüdischen polnischen Bevölkerung sei ein „politisch-moralisches Erfordernis“, nachdem „jüdisches Denken bisher die Bevölkerung des Ostraums in Besitz genommen“ hatte (UA S. 57); in dem Bericht ist von den „segensvollen“ Auswirkungen der „Beseitigung des Einflusses des Judentums“ die Rede (UA S. 57). Der Angeklagte hat den Sch[REDACTED]-Bericht als „genaue Darstellung der Entwicklung“ (UA S. 6) und als Schilderung der „Gründe“ für die Ghettobildung (UA S. 8) bezeichnet. Er hat den von Sch[REDACTED] verwendeten Ausdruck „politisch-moralisch“ aufgegriffen, um Gründe für die Errichtung und Abschließung des Ghettos zu kennzeichnen (UA S. 9). Der Angeklagte hat ferner in seinem Plädoyer erklärt: „Wenn das Ziel, die Flecktyphusseuche möglichst auf den Herd zu isolieren, erreicht werden sollte, mussten Strafdrohungen für das Verlassen des Wohnbezirks ausgesprochen werden“ (UA S. 14). Dies könnte den Eindruck erwecken, dass es spezifische Eigenschaften der Juden waren, die das Ghetto zum „Herd“ des Flecktyphus machten.

Der Angeklagte hat auch sonst an die Wortwahl und die Wertungen des Sch[REDACTED]-Berichts und anderer Schriftstücke aus der nationalsozialistischen Zeit angeknüpft: Er hat behauptet, dass die „Grenzüberschreitungen“ von Juden schon vor der Einrichtung des (vom Angeklagten als „jüdischer Wohnbezirk“ bezeichneten) Ghettos eine „große Gefahr in hygienischer und sicherheitspolitischer Hinsicht“ begründet hätten (UA S. 6), und von dem „gewünschten Erfolg“ (UA S. 11) der Ghettoerrichtung, von einer „Verbesserung der Abschließung“ (UA S. 11, 42), der „endgültigen Abdichtung des Ghettos“ (UA S. 16) sowie von dem „Abschussbefehl“ (UA S. 22 f.) gesprochen. Er hat ferner bemerkt, die „verbesserte Abschließung“ und insbesondere die damit verbundene Androhung der Todesstrafe habe die Juden „daran gehindert, sich in Todesgefahr zu begeben“ und insofern ihrem „Schutz“ gedient (UA S. 44).

Auch hat der Angeklagte gesagt, die Abschließung des Ghettos habe „neben diesen positiven Aspekten nur den einen negativen Aspekt“ gehabt, dass die Juden „sich durch Schleichhandel nicht mehr so viel Nahrungsmittel wie bisher verschaffen konnten“ (UA S. 40, 41).

Die Äußerungen des Angeklagten über ein unsolidarisches Verhalten von Ghettobewohnern während der Hungersnot ergeben ebenfalls Anhaltspunkte für eine Ehrenkränkung der lebenden Juden und für eine Verunglimpfung des Andenkens der im Ghetto Umgekommenen. Der Angeklagte hat die Hungersnot auf einen Mangel an Solidarität von Juden und nicht nur, wie das Landgericht unzutreffend bemerkt, auf ungleichmäßige Verteilung der verfügbaren Nahrungsmittel (UA S. 55) zurückgeführt. Das könnte bedeuten, dass damit mangelnde Solidarität als eine sittliche Fehleinstellung gemeint war, mit der die Haltung vieler Ghettobewohner und der Juden insgesamt gekennzeichnet werden sollte.

Der Senat muss sich auf diese Hinweise für die Auslegung des vom Angeklagten gehaltenen Plädoyers beschränken. Die Auslegung selbst obliegt dem Tatrichter. Sollte der Tatrichter zu der Überzeugung gelangen, dass der Angeklagte umgekommene und lebende Juden anlässlich einer Strafverteidigung verunglimpft hat, so wird eine Anwendung des § 193 StGB kaum in Betracht kommen. Anderenfalls wird zu beachten sein, dass dem Strafverteidiger im Interesse wirksamer Verteidigung grundsätzlich ein weiter Spielraum eingeräumt ist (BGHSt 31, 16/19, 21/7).

III. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision des Angeklagten zu verwerfen, das Urteil auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft sowie der Nebenkläger unter Aufrechterhaltung der dem Schuldspruch zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache im Umfang der Aufhebung an den Tatrichter zurückzuverweisen.

HerrmannFleischmannHorstkotte
SchusterFuhrmann