Revision gegen Verurteilung wegen Kindesmißhandlung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 86/68
- Datum
- 09.04.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein in der Hauptverhandlung gestellter Hilfsbeweisantrag ist vom Verteidiger rechtzeitig zu kennzeichnen; andernfalls kann das Gericht die Entscheidung über den Antrag in den Urteilsgründen treffen, wenn der Verteidiger keine sofortige Entscheidung verlangt hat.
Die Ablehnung eines Hilfsbeweises durch das Gericht ist ausreichend, wenn sie in den Urteilsgründen ausführlich begründet wird (§ 244 Abs. 4 StPO).
Eine Aufklärungsrüge, die auf einer eigenen (und damit unzulässigen) erneuten Beweiswürdigung der Revisionspartei beruht oder keine konkreten Tatsachenbehauptungen enthält, ist unzulässig bzw. unbegründet.
Bei der Strafzumessung darf das Gericht die Schwere der Tat und die geschilderten Folgen sowie weitere tat- und täterbezogene Umstände heranziehen; die Verhängung der Höchststrafe ist sachgerecht, wenn diese Umstände die Tat in besonderem Maße negativ hervorheben.
Der Grundsatz in dubio pro reo ist nicht verletzt, wenn das Gericht aufgrund überzeugender Feststellungen zu dem Ergebnis gelangt, dass keine krankhaften Störungen vorliegen, die die Steuerungsfähigkeit beeinträchtigen, und die Verurteilung auf diesen Überzeugungen beruht.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 16. Oktober 1967
Rubrum
5 StR 86/68
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen
die ████████ Edith, geborene ██, 1. aus ██████, dort geboren am 1930, zur Zeit in Untersuchungshaft, aus ██████, 2. den ██████████ ███████, geboren am 1934, zur Zeit ██ ██████████████████, wegen Kindesmißhandlung.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. April 1968, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Schmidt als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Kersting, Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ in ███ ████████████, Staatsanwalt ███ ███ ███████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██ aus ████ als Verteidiger für die Angeklagte Edith ████, Rechtsanwältin C_________ aus ████ als Verteidigerin für den Angeklagten Günter ███, Justizobersekretär ███
Tenor
Die Revisionen der beiden Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 16. Oktober 1967 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Beiden Angeklagten wird die nach dem 16. Oktober 1967 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revisionen beider Angeklagten, die ihre Verurteilung wegen Kindesmißhandlung mit Verfahrensbeschwerden und mit der Sachrüge bekämpfen, haben keinen Erfolg.
A. Die Revision des Angeklagten Günter ███
I. Die Verfahrensbeschwerden
1. Die im Hilfsbeweisantrag der Verteidigung behauptete Tatsache, der Angeklagte habe Überstunden gemacht, sieht das Landgericht als erwiesen an (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO). Hiermit ist die Feststellung, der Angeklagte habe das Kind mindestens zweimal wöchentlich mißhandelt, ohne weiteres vereinbar. Nach UA S. 7 fand der Angeklagte außer an einem Wochentage auch an den Wochenenden Gelegenheit, das Kind zu schlagen.
2. Die Strafkammer lehnt den weiteren Hilfsbeweisantrag, eine Krankenschwester darüber zu hören, daß das Kind dem Angeklagten freudig entgegengetreten sei, als er es im Krankenhaus besucht habe, ebenfalls in den Urteilsgründen ab.
a) Für den Schuldspruch ist die behauptete Tatsache nach Ansicht des Landgerichts rechtlich ohne Bedeutung. Das bedurfte keiner näheren Begründung, weil der Angeklagte die Mißhandlungen zum Teil eingestanden hatte.
b) Bei der Strafzumessung ist die Strafkammer nach UA S. 26 auf Grund einer Wahrunterstellung davon ausgegangen, daß das Kind dem Angeklagten freudig entgegengetreten ist. Daß sie mit Rücksicht auf die Schwere der Tat und die geschilderten Folgen (Schlafstörungen, nächtliches Aufschreien) die Höchststrafe verhängt hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
II. Die Sachrüge
1. Die Prüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hat keine Rechtsfehler zu Tage gefördert.
2. Die Einzelangriffe der Revision gegen die Strafzumessung sind unbegründet.
a) Das Landgericht legt eingehend dar, weshalb sich die Mißhandlungen und Quälereien vom allgemeinen Bild des Tatbestandes erheblich zu Ungunsten des Angeklagten abheben. Entgegen der Auffassung der Revision durfte das Landgericht bei den eigentlichen Strafzumessungserwägungen auf diese Gründe zurückgreifen (vgl. BGH VRS 9, 351, 353). Im übrigen führt die Strafkammer eine ganze Reihe weiterer Umstände an, die für die Verhängung der Höchststrafe maßgebend waren.
b) Ein „unmenschlich brutales“ Einschlagen auf einen „zarten und wehrlosen drei Jahre alten Knaben“ gehört ebensowenig zum Tatbestand des Quälens oder rohen Mißhandelns, wie die Gefahr einer Fettmobilisierung. Was die Revision hiergegen vorbringt, beruht auf einer Verwechslung der verschiedenen Alternativen des § 223b Abs. 1 StGB.
c) Den § 228 StGB erwähnt das Landgericht mit Recht nicht. Er kennt mildernde Umstände nur für Absatz 1, nicht aber für Absatz 2 des § 223b StGB.
B. Die Revision der Angeklagten Raith ███
I. Die Verfahrensrügen
1. Die Vorschriften der Absätze 2, 4 und 6 des § 244 StPO sind nicht verletzt.
a) Das Landgericht durfte den Antrag der Verteidigung, ein Obergutachten einzuholen, in den Urteilsgründen bescheiden. Der Verteidiger hatte einen schriftlichen „Eventualantrag“ als Anlage zu Protokoll gegeben. Er hatte den Antrag während des Schlußvortrages gestellt, mit dem er Freisprechung begehrt hatte. Wenn der Verteidiger einen Antrag, der alle Kennzeichen eines Hilfsbeweisantrages aufwies, in der Hauptverhandlung beschieden wissen wollte, so hatte er es damals sagen müssen.
b) Die ausführliche Begründung, mit der das Landgericht den Hilfsbeweisantrag in den Urteilsgründen ablehnt, entspricht dem Gesetz (§ 244 Abs. 4 Satz 2 StPO). Was die Revision über den Inhalt des Gutachtens und angebliche Mängel in den mündlichen Ausführungen des Dr. Niedenthal vorbringt, findet in den allein maßgeblichen Urteilsgründen keine Stütze.
c) Mit der Aufklärungsrüge macht die Beschwerdeführerin auf Grund einer eigenen (und damit unzulässigen) Beweiswürdigung Zweifel an der Zuverlässigkeit des erstatteten Gutachtens geltend. Das Gericht hatte solche Zweifel nicht und brauchte sie nicht zu haben. Das ergibt sich aus der ausführlichen Wiedergabe und Würdigung des Sachverständigengutachtens in den Urteilsgründen.
2. Unzulässig ist die weitere Aufklärungsrüge, die sich auf den Vorsatz der Angeklagten bezieht. Die Rüge enthält keine bestimmte Tatsachenbehauptung. Sie kann ferner weder auf angebliche Widersprüche zwischen Urteilsgründen und Protokoll noch darauf gestützt werden, daß der Tatrichter es unterlassen habe, an die Angeklagte bestimmte Fragen zu stellen.
3. Ob ein richterliches Protokoll zu Recht und ob polizeiliche Protokolle überhaupt „verwertet“ worden sind, mag dahinstehen, denn die Urteilsfeststellungen beruhen allein auf dem Geständnis der Angeklagten in der Hauptverhandlung (UA S. 18).
4. Die Rüge, die „sachverständige Zeugin“ Dr. Gerda Palm hätte beeidigt werden müssen, geht daran vorbei, daß Dr. Palm ausweislich des Protokolls lediglich als Sachverständige vernommen worden ist.
II. Die Sachrüge
1. Sie bedarf nur in folgendem Punkte der Erörterung.
Das Landgericht hat den Satz in dubio pro reo nicht verletzt. Es sagt zwar auf S. 24, psychische Störungen von Krankheitswert seien bei der Angeklagten nicht festgestellt worden. Es ist aber überzeugt, daß die Angeklagte nicht an Störungen litt, die ihre Fähigkeit herabsetzten, sich von eigenen Mißhandlungen des Kindes zurückzuhalten. Nur hierauf kam es an, denn nur deswegen ist die Angeklagte verurteilt worden.
2. Die übrigen sachlichrechtlichen Einzelangriffe sind offensichtlich unbegründet.
Die Prüfung auf die allgemeine Sachrüge ergibt keinen sachlichrechtlichen Mangel.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Schmidt | Schmitt | Herrmann | |||
| Siemer | Kersting |