Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Gewahrsamswechsel bei Wohnungsdiebstahl erst beim Verlassen des Hauses

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 86/63
Datum
02.04.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen schweren Diebstahls verurteilt; in der Revision stritt er insbesondere um den Zeitpunkt des Gewahrsamswechsels. Der BGH entscheidet, dass bei der Prüfung des Gewahrsamswechsels die Anschauungen des täglichen Lebens maßgeblich sind und das bloße Einstecken in einer bewohnten Wohnung in der Regel noch keinen Gewahrsamswechsel bewirkt. Im konkreten Fall war die Wegnahme erst vollendet, als der Täter das Haus verlassen hatte. Die Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der zur Vollendung des Diebstahls erforderliche Gewahrsamswechsel setzt voraus, dass der Wegnehmende die Herrschaft über die Sache so erlangt hat, dass sie ohne Behinderung durch den bisherigen Gewahrsamsinhaber ausgeübt werden kann.

2

Bei der Beurteilung des Gewahrsamswechsels sind die Anschauungen des täglichen Lebens maßgeblich.

3

Das bloße Einstecken einer Sache in die Tasche in Verkaufsräumen während der Geschäftszeit kann bereits den Gewahrsamswechsel begründen, weil der Täter dort regelmäßig unbehelligt das Geschäft verlassen kann.

4

Das Einstecken von Sachen in die Tasche innerhalb einer Wohnung, in der der Inhaber anwesend ist, begründet in der Regel noch keinen Gewahrsamswechsel; das Schlafen des Wohnungsinhabers schließt die Möglichkeit einer Behinderung nicht aus.

5

Erst wenn der Täter die Räumlichkeiten verlassen hat und ungehindert über die Sache verfügen kann, ist der Gewahrsamswechsel vollzogen und der Diebstahl vollendet; andernfalls bleibt ein Rücktrittsrecht nach § 46 Nr. 1 StGB grundsätzlich möglich.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 19. Oktober 1962

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Transportarbeiter Manfred ██ ███ aus ███, dort geboren am █████████████████████ 1937, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls i. R. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. April 1953, an der teilgenommen haben Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 19. Oktober 1962 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Ihm wird die nach dem 19. Oktober 1962 erlittene Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts rügt, hat keinen Erfolg. Der Senat würde das Rechtsmittel als offensichtlich unbegründet verworfen haben, wenn er es nicht für erforderlich gehalten hätte, folgendes zu erörtern:

Der Angeklagte stieg nach den Feststellungen des Urteils in den späten Abendstunden des 10. August 1962 in diebischer Absicht durch ein Fenster in eine im Erdgeschoss eines Reihenmiethauses gelegene Wohnung ein, deren Inhaber bereits schlief.

Der Angeklagte steckte sich in der Küche eine leere Geldbörse, eine weitere Geldbörse mit 13,93 DM, einen Personalausweis, Rabattkarten und andere Papiere in die Tasche, in die er einige Sachen zur Mitnahme bereitgestellt hatte. Außerdem begab er sich in das Schlafzimmer, wo er ein Tonbandgerät ergreifen wollte. Als der Wohnungsinhaber wach wurde, sprang er aus dem Bett und schlug den Angeklagten nieder.

Die Strafkammer meint, der Angeklagte habe sich eines vollendeten Diebstahls schuldig gemacht, weil er an den Sachen, die er sich in die Tasche steckte, bereits hierdurch den Gewahrsam des Wohnungsinhabers gebrochen und eigenen Gewahrsam begründet habe; denn nach der Verkehrsauffassung habe derjenige Gewahrsam, der eine Sache in der Tasche trage. Diese Begründung hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand.

Der zur Vollendung des Diebstahls erforderliche Gewahrsamswechsel setzt u. a. voraus, dass der Wegnehmende die Herrschaft über die Sache derart erlangt hat, dass sie ohne Behinderung durch den alten Gewahrsamsinhaber ausgeübt werden kann (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1955, 145). Bei Beantwortung der Frage, ob dies im Einzelfall zutrifft oder nicht, kommt es entscheidend auf die Anschauungen des täglichen Lebens an (vgl. BGHSt 16, 271, 273). Diese mögen die Auffassung rechtfertigen, dass bei einem Diebstahl, den der Täter in den Verkaufsräumen eines Warenhauses oder Selbstbedienungsladens oder in ähnlichen Räumen während der Geschäftszeit verübt, der Gewahrsamswechsel bereits in dem Zeitpunkt vollzogen ist, in dem der Täter sich eine Sache in die Tasche gesteckt hat (vgl. RGSt 52, 75; BGH NJW 1962, 1211). Hierfür spricht, dass in Fällen dieser Art der Täter in aller Regel die Verkaufsräume mit der Diebesbeute, die er bei sich verborgen hat, verlassen kann, ohne dabei der naheliegenden Gefahr ausgesetzt zu sein, dass der alte Gewahrsamsinhaber oder eine andere, zum Schutz des Gewahrsams bereite Person ihn hieran hindert.

Dies gilt jedoch nicht für den vorliegenden Fall. Es entspricht nicht den Anschauungen des täglichen Lebens, anzunehmen, dass jemand, der in eine Wohnung, deren Inhaber zugegen ist, einsteigt, um zu stehlen, allein dadurch eigenen Gewahrsam an einer Sache begriindet, dass er sie innerhalb der Wohnung in die Tasche steckt. Für ihn besteht, solange er sich noch in der Wohnung befindet, allgemein die naheliegende Gefahr, dass der Wohnungsinhaber ihn überrascht und ihn auch in der Ausübung der Herrschaft über die in die Tasche gesteckte Sache behindert. Sie wird dadurch, dass der Wohnungsinhaber schläft, nicht ausgeschlossen.

Die von der Strafkammer vertretene Meinung würde im Übrigen dazu führen, dass in allen Fällen, in denen der Täter in eine Wohnung, in welcher der Inhaber oder eine andere, zum Schutz der Wohnung bereite Person anwesend ist, einsteigt, einbricht oder in anderer Weise unbefugt eindringt, um dort zu stehlen, was er an Stehlenswertem findet, ein strafbefreiender Rücktritt vom unbeendigten Versuch (§ 46 Nr. 1 StGB) bereits von dem Zeitpunkt ab nicht mehr möglich wäre, in welchem der Täter sich nur eine einzige – vielleicht ganz geringwertige – Sache in die Tasche gesteckt hat.

Damit würde der Anwendungsbereich des § 46 Nr. 1 StGB in einem so großen Umfange eingeengt, dass dies mit dem Zweck des Gesetzes, dem Täter den Rücktritt nicht durch die Vorstellung zu verbauen, er werde auf alle Fälle strafbar bleiben, kaum vereinbart werden kann.

Der dargelegte Mangel vermag jedoch der Revision nicht zum Erfolge zu verhelfen, weil das Urteil nicht auf ihm beruht.

Die Feststellungen ergeben, dass der Angeklagte, nachdem er zunächst von dem Wohnungsinhaber niedergeschlagen worden war, derart floh, dass es ihm gelang, nicht nur die Wohnung, sondern auch das Haus zu verlassen. Erst auf dem Hof wurde er wieder gestellt. Dabei hatte er die Sachen, die er in die Tasche gesteckt hatte, noch bei sich. Der zur Vollendung des Diebstahls erforderliche Gewahrsamswechsel war in dem Zeitpunkt vollzogen, in dem der Angeklagte das Haus verlassen hatte und sich auf dem Hof befand.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des

Generalbundesanwalts.KoffkaSiemer
SarstedtSchmidtKersting