Treffer
BGH Urteil

Aufhebung und Zurückverweisung wegen Fehlens notwendigen Pflichtverteidigers

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 86/62
Datum
03.04.1962
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg ein. Streitpunkt war, ob bei schwieriger Sachlage ein Pflichtverteidiger nach § 140 Abs. 2 StPO notwendig war und ob die Verhandlung ohne den abwesenden Wahlverteidiger fortgesetzt werden durfte. Der BGH hob das Urteil auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück, weil die Anwesenheit des notwendigen Verteidigers bei wesentlichen Verhandlungsabschnitten erforderlich ist. Die Entscheidung entsprach dem Antrag der Bundesanwaltschaft.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Vorliegen einer schwierigen Sachlage ist nach § 140 Abs. 2 StPO ein Pflichtverteidiger zu bestellen; in solchen Fällen gilt die Verteidigung als notwendig.

2

Ist die Verteidigung notwendig, darf das Gericht nicht über für die Entscheidung wesentliche Teile der Hauptverhandlung ohne Anwesenheit des notwendigen Verteidigers verhandeln oder urteilen.

3

Der notwendige Verteidiger muss grundsätzlich auch an der Urteilsverkündung teilnehmen; seine Abwesenheit kann die Aufhebung des Urteils rechtfertigen.

4

Die Annahme, ein Verhandlungsabschnitt sei unwesentlich und ermögliche ausnahmsweise Verzicht auf die Anwesenheit des Pflichtverteidigers, bedarf einer nachvollziehbaren Begründung.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 26. Januar 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Arbeiter Kurt ██ ████ aus HC, geboren am ████ 1915 in █████, wegen Unzucht mit einer Abhängigen u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. April 1962, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 26. Januar 1961 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

— Von Rechts wegen —

Gründe

Die Verfahrensrüge hat Erfolg.

Die Verteidigung war wegen der Schwierigkeit der Sachlage notwendig (§ 140 Abs. 2 StPO). Die Strafkammer durfte sich daher nicht damit abfinden, dass sich der Wahlverteidiger inzwischen entfernt hatte, als sie nach ihrer Beratung die Verhandlung wieder eröffnete und den Angeklagten darauf hinwies, dass er statt wegen einer fortgesetzten, wegen dreier selbständiger Handlungen verurteilt werden könne. Dies war entgegen den Ausführungen in dem Beschluss, mit dem die Strafkammer von der Bestellung eines Pflichtverteidigers absah, kein so unwesentlicher Teil der Hauptverhandlung, dass dabei ausnahmsweise auf die Anwesenheit des notwendigen Verteidigers hätte verzichtet werden können, der übrigens grundsätzlich auch an der Urteilsverkündung teilnehmen muss (BGH vom 25.10.1955 bei Dallinger MDR 1956, 11).

Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.

SchmidtSarstedtSchmitt
KoffkaDr. Börker