Revision verworfen – Beweiswürdigung und Strafzumessung nicht beanstandet; Untersuchungshaft angerechnet
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 8/66
- Datum
- 01.02.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision setzt die substantiiert dargelegte Rüge eines Verstoßes gegen materielles oder prozessuales Recht voraus; pauschale Behauptungen genügen nicht.
Angriffe, die sich ausschließlich gegen die richterliche Beweiswürdigung richten, sind in der Revision grundsätzlich unzulässig, soweit sie keine Rechtsverletzung aufzeigen.
Beanstandungen der Strafzumessung sind in der Revision unbeachtlich, sofern sie nicht auf einer gerügten Rechtsverletzung beruhen.
Die Berufungshöfe prüfen die Entscheidung der Vorinstanz auf Rechtsfehler; eine erneute freie Sachverhaltswürdigung findet nicht statt.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen; ferner wird Untersuchungshaft, die nach einem bestimmten Stichtag erlitten und drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Vorinstanzen
Landgericht Göttingen, 12. Oktober 1965
Rubrum
URTEIL
im Namen des Volkes
in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Dieter A ███ aus G[ÖTTINGEN], dort geboren am █ 1935, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls i. R.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Februar 1966, an der teilgenommen haben: Senatspräsident: Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin: Dr. Koffka, Bundesrichter: Schmidt, Bundesrichter: Dr. Borker, Bundesrichter: Kersting als beisitzende Richter, Staatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███████████████, Göttingen als Verteidiger, █████████████████ ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Göttingen vom 12. Oktober 1965 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die nach dem 12. Oktober 1965 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revision ist unbegründet. Was sie außer dem Satz vorträgt, dass die Verletzung materiellen Rechts gerügt werde, sind unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung und gegen die Strafzumessung. Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler ergeben.
| Schmidt | Sarstedt | Kersting | |||
| Koffka | Borker |