Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Bestätigung der Mittäterschaft bei Diebstählen an Kraftwagen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 86/59
Datum
26.09.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte in der Revision die Verurteilung wegen Entwendung von Kraftfahrzeugen (§248b StGB) und bestritt seine Mittäterschaft. Der BGH verwirft die Revision und bestätigt die Würdigung als Mittäterschaft nach §47 StGB. Bei gemeinsamer Planung und arbeitsteiliger Durchführung reicht ein Beitrag, der den verbrecherischen Willen stärkt, für Mittäterschaft aus. Eine abweichende Normqualifikation (§242 statt §248b) ändert daran nichts.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei gemeinsamer Planung und arbeitsteiliger Durchführung genügt ein Tatbeitrag, durch den die Handlungen der anderen vervollständigt oder deren verbrecherischer Wille gestärkt wird, für Mittäterschaft nach §47 StGB.

2

Das Zurückstehen bei einzelnen Tätigkeiten (z. B. Öffnen oder Fahren eines Fahrzeugs) schließt Mittäterschaft nicht aus, wenn der Beteiligte den Gesamtvorsatz und den verbotenen Erfolg gewollt hat.

3

Die Beteiligung an Nebenhandlungen (z. B. Ausbau und Entwendung von Autouhren oder anderen Gegenständen) kann als Indiz dafür dienen, dass ein Beteiligter nicht lediglich passiv war, sondern zur Mittäterschaft beitrug.

4

Die Frage, ob statt einer besonderen Vorschrift eine allgemeine Tatbestandsqualifikation anzuwenden wäre, bedarf keiner Entscheidung, wenn der Angeklagte durch die alternative Qualifikation nicht schlechter gestellt wird.

Vorinstanzen

Landgericht Braunschweig, 26. September 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Maschinenschlosserlehrling Klaus ██████ aus ████, geboren am ██████ 1940 in ████, - Sachbezeichnung: Zuchthaus - wegen Diebstahls hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. April 1959, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten ██████ gegen das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 26. September 1958 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ██████ ist wegen Vergehens nach § 248b StGB in drei Fällen und wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Jugendstrafe von 9 Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung das Landgericht zur Bewährung ausgesetzt hat.

Seine Revision richtet sich nur gegen die Verurteilung aus § 248b StGB. Insoweit erhebt der Beschwerdeführer die allgemeine Sachrüge und beanstandet insbesondere, dass er als Täter bestraft worden ist, obwohl er bei der Entwendung der Fahrzeuge nicht geholfen und die Kraftwagen auch nicht selbst gefahren habe.

Diese Rüge greift nicht durch. Die Strafkammer stellt fest, dass die Angeklagten ihre Straftaten jeweils gemeinsam geplant hatten (UA S. 5). Weiterhin wird im Urteil wiederholt – auch im Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer ██████ – (UA S. 24) – davon gesprochen, dass jeder Teilnehmer bei dem strafbaren Tun eine bestimmte „Rolle zu spielen“ hatte. Hieraus und aus dem Zusammenhang der Sachdarstellung der einzelnen Fälle ergibt sich deutlich, dass entsprechend dem gemeinschaftlichen Entschluss auch der Angeklagte ██████ mit seiner Tätigkeit die Handlungen der anderen vervollständigen, sich deren Tatbeiträge zurechnen lassen und jeweils den ganzen verbotenen Erfolg als seinen eigenen wollte. Dass er – wie auch einige andere Beteiligte – beim Öffnen und Fahren der Kraftwagen weniger im Vordergrund stand als z. B. der Mitverurteilte ████, besagt bei dem festgestellten Sachverhalt nichts Entscheidendes gegen die Verurteilung als Mittäter; ersichtlich beruht dies vielmehr auf geringerer Kenntnis von Kraftwagen. Im Übrigen ergibt sich aus dem Ausbauen und Entwenden der Autouhr sowie aus den Diebstählen des Schreib- und des Zigarettenetuis ebenfalls deutlich, dass gerade der Beschwerdeführer ██████ bei dem Gesamtgeschehen nicht zurückgestanden hat und auch nicht zurückstehen wollte. Mit Recht ist daher sein Tatbeitrag, der vor allem in der Stärkung des verbrecherischen Willens der anderen zu sehen ist, von der Strafkammer als Mittäterschaft im Sinne des § 47 StGB gewürdigt worden.

Keiner Entscheidung bedurfte hier die Frage, ob das Landgericht die Vorschrift des § 248b StGB mit Recht angewendet hat. Denn der Angeklagte ██████ ist nicht dadurch beschwert, dass er möglicherweise gemäß § 242 StGB und nicht wegen Entwendungen von Kraftfahrzeugen zum unbefugten Gebrauche hätte bestraft werden müssen.

Entgegen der Meinung des Generalbundesanwalts konnte deshalb die Revision des Angeklagten ██████ keinen Erfolg haben.

SarstedtSchmidtBorker
Dr. KoffkaSchmitt