Wilderei und Tierquälerei: Tateinheit möglich; teilw. Aufhebung des Strafausspruchs
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 86/54
- Datum
- 27.04.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zwischen Jagdvergehen nach § 292 StGB und Tierquälerei nach § 9 Abs. 1 Tierschutzgesetz besteht keine notwendige Gesetzeskonkurrenz; Tateinheit ist möglich, weil § 292 StGB bereits durch „Nachstellen“ erfüllt wird und keine Verletzung eines Tieres voraussetzt.
Eine Verfahrensrüge wegen Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) ist unzulässig, wenn in der Revisionsbegründung die sich aufdrängenden Beweismittel nicht konkret bezeichnet werden (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Eine auf unterbliebene Belehrung nach § 55 Abs. 2 StPO gestützte Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn die betroffenen Zeugen und die den Mangel begründenden Tatsachen nicht hinreichend bestimmt vorgetragen werden (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Das Leugnen eines Angeklagten darf nur dann strafschärfend berücksichtigt werden, wenn das Tatgericht daraus tragfähige Schlüsse auf innere Einstellung zur Tat, Schuldmaß oder Gefährlichkeit zieht und dies im Urteil erkennen lässt.
Ein besonders schwerer Fall i.S.d. § 292 Abs. 3 StGB liegt nur vor, wenn die Tat unter Würdigung aller Umstände den vom Gesetzgeber im Regelstrafrahmen mitbedachten Unrechtsgehalt so deutlich übersteigt, dass dieser Strafrahmen nicht ausreicht.
Vorinstanzen
Landgericht Hildesheim, 21. August 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen 1. den Dentisten Walter ████ aus ███, geboren ███████ ██ in █████, 2. den Schuhmacher Hermann ███ aus ███, dort geboren am ██████ ████, wegen fortgesetzten schweren Jagdvergehens u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. April 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter, Staatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizamtmann █████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 21. August 1953 im Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte ████ wegen erschwerten Jagdvergehens nach § 292 Abs. 2 und 3 StGB in Tateinheit mit unbefugtem Führen von Schusswaffen und Vergehen nach § 9 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes verurteilt ist.
Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft und die Revision des Angeklagten ███ werden verworfen.
Dem Angeklagten ████ wird die nach dem 21. August 1953 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft werden der Landeskasse auferlegt. Der Angeklagte ████ hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
II. Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil im Strafausspruch gegen diesen Angeklagten mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Jugendschöffengericht zurückverwiesen. Die weitergehende Revision des Angeklagten ███ wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat 1.) den Angeklagten ████ wegen fortgesetzten schweren Jagdvergehens, gewerbs- und gewohnheitsmäßig begangen, in Tateinheit mit unbefugtem Waffenbesitz zu 2 Jahren und 6 Monaten Gefängnis, 2.) den Angeklagten ███ wegen fortgesetzten schweren Jagdvergehens in Tateinheit mit unbefugtem Waffenbesitz zu 6 Monaten Gefängnis verurteilt.
Beide Angeklagte erheben verfahrens- und sachlich-rechtliche Einwendungen. Die Revision der Staatsanwaltschaft beschränkt sich auf das Urteil gegen den Angeklagten ████. Sie führt eine Verfahrensbeschwerde gegen den Strafausspruch und sachlich-rechtliche Angriffe gegen den Schuld- und Strafausspruch.
Die Revision des Angeklagten ███ ist unbegründet. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft führt nur zur Berichtung des Schuldspruchs gegen ihn. Die Revision des Angeklagten ███ dringt nur gegenüber dem Strafausspruch durch.
I. Die Verfahrensrügen.
1.) Soweit die Staatsanwaltschaft beanstandet, das Landgericht habe bei der Feststellung von Strafzumessungstatsachen seine Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO verletzt, gibt sie nicht die Beweismittel an, deren Gebrauch sich nach ihrer Auffassung dem Landgericht aufdrängte. Dies wäre zur ordnungsgemäßen Begründung der Verfahrensbeschwerde nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderlich (vgl. BGHSt 2, 168). Die Rüge ist daher unzulässig.
2.) Die Angeklagten machen geltend, einige Zeugen seien nicht nach § 55 Abs. 2 StPO über ihr Recht, die Auskunft zu verweigern, belehrt worden. Die Revision des Angeklagten ████ bezeichnet die Zeugen nicht näher, auf die die Rüge sich bezieht. Diese ist daher nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig, weil die den Mangel enthaltenden Tatsachen nicht angegeben sind. Die Revision des Angeklagten ███ macht die Zeugen namhaft. Ihr Angriff ist jedoch unbegründet; nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Revision nicht auf eine Verletzung des § 55 Abs. 2 StPO gestützt werden (vgl. BGHSt 1, 39).
3.) Die Revision des Angeklagten ███ rügt schließlich eine Verletzung des § 140 Abs. 2 StPO mit der Behauptung, diesem Angeklagten hätte von Amts wegen ein Verteidiger bestellt werden müssen. Die Beschwerde ist unbegründet. Die Entscheidung darüber, ob die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO gegeben sind, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Vorsitzenden. Ein rechtlicher Fehler bei der Ausübung dieses Ermessens ist nicht erkennbar. Der Vorsitzende konnte ohne Rechtsirrtum davon ausgehen, dass die Sach- und Rechtslage, soweit der Angeklagte ███ in Betracht kam, nicht schwierig und die diesem Angeklagten vorgeworfene Tat auch nicht so schwer war, dass die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erschien. Schließlich war nicht ersichtlich, dass der Angeklagte sich nicht selbst hätte verteidigen können.
II. Die Sachbeschwerden.
A) Die Revision der Staatsanwaltschaft.
1.) Das Landgericht lehnt es ab, auf die Tat des Angeklagten ████ neben dem § 292 StGB die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes vom 24.11.1933 (RGBl. I S. 987) und 23.5.1938 (RGBl. I S. 598) anzuwenden, weil Gesetzeskonkurrenz vorliege. Das ist rechtsirrig, wie die Revision der Staatsanwaltschaft mit Recht geltend macht. Der Tatbestand des Jagdvergehens enthält nicht notwendig zugleich den der Tierquälerei nach § 9 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes. Das gilt auch, wenn das Jagdvergehen in der erschwerten Form des § 292 Abs. 2 StGB, insbesondere „unter Anwendung von Schlingen oder in anderer nicht weidmännischer Weise“ verübt wird. Diese Arten der Wilderei führen zwar oft zu einem unnötigen Quälen des Wildes; der gesetzliche Tatbestand enthält aber schon deshalb nicht notwendig auch den der Tierquälerei, weil er bereits durch das „Nachstellen“ erfüllt wird, also nicht voraussetzt, dass überhaupt ein Tier erlegt, gefangen, verletzt oder sonst in Mitleidenschaft gezogen wird. Tateinheit zwischen Jagdvergehen und Tierquälerei ist daher rechtlich möglich.
Wie sich dem Urteil entnehmen lässt, hat der Angeklagte ████ den äußeren und inneren Tatbestand des § 9 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes erfüllt, soweit er ein Reh in einer Schlinge und eine Ente in einer Falle gefangen und etwa 10 Stück Schwarzwild krankgeschossen hat. Unterläuft ein solches Missgeschick dem weidgerechten Jäger, so nimmt er die Nachsuche mit Hilfe eines Jagdhundes vor. Diese führt in der Regel oder jedenfalls sehr oft dazu, dass das Wild aufgefunden wird und nötigfalls den Fangschuss erhält. Der Angeklagte musste auf die Nachsuche verzichten, weil er keinen Hund hatte und das Tageslicht scheute. Das war ihm, wie der festgestellte Sachverhalt ohne weiteres ergibt, jeweils schon bei der Abgabe des Schusses bekannt. Er jagte auf unweidmännische Weise in der Dunkelheit bei einer künstlichen Lichtquelle und nahm dabei in Kauf, dass er das Wild nur krankschoss, so dass es unter Qualen allmählich verendete, weil er nicht nachsuchen konnte. Auch dies geht aus dem Inhalt des Urteils hervor, zumal das Landgericht in den Strafzumessungsgründen von der „tierquälerischen Art der Wilddieberei“ spricht.
Das Hauptverfahren ist durch den Beschluss vom 20.6.1953 (Band I Bl. 199 d. A.) auch wegen Vergehens nach den §§ 1, 9 des Tierschutzgesetzes eröffnet worden. Der Senat kann daher den Schuldspruch berichtigen.
2.) Der Strafausspruch wird dadurch nicht berührt. Es ist ausgeschlossen, dass die Strafkammer eine höhere Strafe verhängt hätte, wenn sie nicht Gesetzeskonkurrenz, sondern Tateinheit zwischen dem erschwerten Jagdvergehen und dem Vergehen gegen das Tierschutzgesetz angenommen hätte; denn sie hat den Unrechtsgehalt der Tat auch insoweit ausdrücklich strafschärfend berücksichtigt (UA S. 18).
3.) Auch im Übrigen hält der Strafausspruch im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.
Die Strafkammer lehnt es ab, das gewerbs- und gewohnheitsmäßige Jagdvergehen des Angeklagten ████ als einen besonders schweren Fall im Sinne des § 292 Abs. 3 StGB anzusehen und demgemäß mit einer Zuchthausstrafe zu ahnden. Ihr Vergleich mit § 218 Abs. 4 StGB (Verschaffung von Abtreibungsmitteln) geht allerdings fehl; auch ihr Ausgangspunkt, es handele sich bei § 292 Abs. 3 StGB „um den Schutz der vernunftlosen Kreatur“, ist irrig. Beides ist der Revision der Staatsanwaltschaft zuzugeben.
Das Landgericht berücksichtigt jedoch bei der Ablehnung eines besonders schweren Falles auch die im Urteil kurz vorher hervorgehobenen allgemeinen Milderungsgründe. Diese sieht es darin, dass der Angeklagte „die Wilddieberei zu einem Zeitpunkt begann, als der Wildschaden infolge Fehlens wirksamer Mittel in ██████████ überhand zu nehmen drohte und deswegen die Bauern und auch die Jagdpächter dort es nicht ungern sahen, dass der Angeklagte 'den Mut hatte', die Waffe zur Hand zu nehmen“. Es rechnet ihm weiter mildernd an, dass er in erster Linie Schwarzwild schoss, mindestens nach der Währungsreform in ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen lebte und bisher unbestraft ist, abgesehen von einer politischen Strafe in den Jahren der nationalsozialistischen Herrschaft.
Auch unter Berücksichtigung der sodann wiedergegebenen Strafschärfungsgründe erscheint dem Landgericht offenbar der gewöhnliche Strafrahmen des § 292 Abs. 3 StGB ausreichend und eine Zuchthausstrafe der Persönlichkeit des Angeklagten und dem Unrechtsgehalt der Tat nicht angemessen. Damit entfällt ein besonders schwerer Fall im Sinne des § 292 Abs. 3 StGB; denn er liegt nur dann vor, wenn die Tat unter Berücksichtigung aller Umstände die Fälle, die erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommen und die der Gesetzgeber deshalb bei der Bemessung des ordentlichen Strafrahmens schon bedacht hat, an Strafwürdigkeit so sehr übertrifft, dass der ordentliche Strafrahmen zu ihrer Sühne nach dem Ermessen des Tatrichters nicht ausreicht. Dies hat das Landgericht im Ergebnis rechtlich einwandfrei verneint.
B) Revisionen der Angeklagten.
1.) Die Sachbeschwerde des Angeklagten ████ ist unbegründet.
a) Sie vertritt zu Unrecht die Auffassung, es liege kein Jagdvergehen vor, denn die Jagdpflichtigen ██ und ███████ hatten dem Angeklagten das Jagen stillschweigend erlaubt.
Zunächst ist hervorzuheben, dass der Angeklagte auch in anderen Jagdbezirken dem Wilde nachstellte (UA S. 6, 13). Die Jagdpflichtigen ██ und ███████ nahmen es allerdings bis zum Jahre 1948, solange sie selbst nicht die Jagd ausüben durften, stillschweigend hin, dass der Angeklagte in ihren Revieren Schwarzwild schoss (UA 13, 14). Sie sahen dies damals wegen des Wildschadens nicht ungern (UA 17). Das Landgericht entnimmt jedoch mit Recht dieser allenfalls stillschweigenden Duldung keine Jagderlaubnis, die das Tatbestandsmerkmal der „Verletzung fremden Jagdrechts“ ausschlösse. Der Angeklagte hatte die Jagdpächter nicht gefragt. Dass die Jagdpächter nichts gegen den Angeklagten unternahmen, beruhte auch darauf, dass sie Angst vor ihm hatten (UA 8). Die Zeitverhältnisse waren damals noch unsicher. Aus der bloßen Untätigkeit der Jagdberechtigten, die die Jagd noch nicht wieder ausüben durften, ergab sich daher keine Erlaubnis für den Angeklagten, in ihr noch bestehendes Jagdrecht einzugreifen. Dessen war sich der Angeklagte nach der erkennbaren Annahme des Landgerichts auch bewusst. Dass er auf eigene Faust, nicht als Jagdgast der Jagdberechtigten jagen wollte, ergibt sich schließlich daraus, dass er sich keineswegs auf Schwarzwild beschränkte und sogar die Schonzeit verletzte. In ihr schoss er einen Bock im Bast, eine Ricke, die vor dem Setzen stand, eine führende Ricke mit ihrem Kitz und ein weiteres Reh um die Osterzeit 1947 (UA 7).
Auf die von der Revision besonders angegriffene Erwägung des Landgerichts, der Angeklagte habe sich „überdies“ von keinem der beiden Jagdpächter jemals einen Erlaubnisschein ausstellen lassen, kommt es daher nicht mehr an.
b) Die Gewerbs- und Gewohnheitsmäßigkeit im Sinne des § 292 Abs. 3 StGB ist im Urteil rechtlich ausreichend begründet worden: Das Landgericht hat erkennbar angenommen, dass der Angeklagte sich durch wiederholte Wilddieberei eine Einnahmequelle verschaffen wollte. Dem steht die Bejahung eines Gesamtvorsatzes, also einer fortgesetzten Handlung nicht entgegen (vgl. RGSt 58, 19). Verbrauch größerer Mengen Wildbret im eigenen Haushalt in Zeiten der Fleischknappheit und der Umtausch gegen andere Mangelware schließen die Gewerbsmäßigkeit entgegen der Auffassung der Revision nicht aus.
c) Gegen die Fortgeltung des Waffengesetzes vom 18.3.1938 bestehen keine Bedenken (vgl. BGH vom 20.7.1951 – 5 StR 441/51). Ob daneben auch besatzungsrechtliche Bestimmungen in Betracht kamen, kann dahingestellt bleiben, denn die deutschen Gerichte haben grundsätzlich in erster Linie deutsches Recht anzuwenden (vgl. BGHSt 5, 1).
d) Die Einwendungen der Revision gegen die Strafzumessung richten sich unzulässig gegen das tatrichterliche Ermessen als solches.
2.) Auf die Sachbeschwerde des Angeklagten ███ ergeben sich nur gegen den Strafausspruch rechtliche Bedenken. Das Landgericht hat das Leugnen dieses Angeklagten in der Hauptverhandlung strafschärfend berücksichtigt. Das ist nur dann zulässig, wenn sich aus einem solchen Verhalten eines Angeklagten Anhaltspunkte für seine innere Einstellung zur Tat und damit für das Maß seiner Schuld oder den Grad seiner Gefährlichkeit ergeben (BGHSt 1, 105). Das Urteil lässt jedoch nicht erkennen, dass das Landgericht in dieser Richtung Schlüsse aus dem Verhalten des Angeklagten in der Hauptverhandlung gezogen hätte.
Der Angeklagte ███ war während des ersten Teils seiner fortgesetzten Handlung noch nicht 21 Jahre alt. Das Jugendschöffengericht, an das die Sache zurückverwiesen werden muss, wird daher in der neuen Hauptverhandlung die §§ 105, 32 des inzwischen in Kraft getretenen Jugendgerichtsgesetzes vom 4.8.1953 (BGBl. I S. 751) zu beachten haben. Es bestehen keine Bedenken, von dem Grundsatz des § 32 dieses Gesetzes auch dann auszugehen, wenn der Täter die rechtlich unselbständigen Teilakte einer fortgesetzten Handlung teils vor, teils nach der Vollendung seines 18. oder 21. Lebensjahres begangen hat (vgl. die zur Veröffentlichung bestimmte Entscheidung des BGH vom 24.3.1954 – 6 StR 84/54).
Sollte das Jugendschöffengericht auf den Angeklagten ███ das Strafrecht für Erwachsene anwenden, so wird es prüfen müssen, ob die Strafe nach § 23 StGB zur Bewährung auszusetzen ist.
Der Oberbundesanwalt hat beantragt, auf die Revision der Staatsanwaltschaft den Strafausspruch gegen den Angeklagten ████ aufzuheben. Im Übrigen entspricht die Entscheidung seinen Anträgen.
Schmidt pr. Koffka
| Sarstedt | Schmitt | ||
| Dr. Börker |