Revision: Aufhebung der Sicherungsverwahrung mangels Feststellungen (§20a StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 8/65
- Datum
- 16.02.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 20a StGB setzt die Wahrscheinlichkeit voraus, dass der Täter nach Verbüßung der Strafe weitere Straftaten begehen wird, die eine nicht unerhebliche Störung des Rechtsfriedens bedeuten.
Fehlen im Urteil Feststellungen, die eine derartige Wahrscheinlichkeit belegen, ist die Anordnung der Sicherungsverwahrung aus sachlich-rechtlichen Gründen aufzuheben.
Schlüsse des Tatrichters bei der Beweiswürdigung sind nur dann revisionsrechtlich beanstandungsfähig, wenn sie denkgesetzwidrig sind; denkgesetzlich mögliche Schlussfolgerungen sind nicht zu beanstanden.
Das Bewusstsein eines minderjährigen Opfers der geschlechtlichen Beziehung der Tat kann einen strafschärfenden Umstand darstellen, soweit es den Unrechtsgehalt der Tat erfasst.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 28. Oktober 1964
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Hans █████████████ aus ███, dort geboren am ██████ 1904, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Kindern
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 28. Oktober 1964 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Strafkammer die Sicherungsverwahrung des Angeklagten angeordnet hat.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Dem Beschwerdeführer wird die nach dem 28. Oktober 1964 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, hat nur teilweise Erfolg.
I. Der Schuldspruch sowie die Entscheidungen über die Anwendung des § 20a StGB, Art und Höhe der Strafe, Anrechnung der Untersuchungshaft und Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte sind ohne sachlichrechtlichen Mangel. Was die Revision hiergegen im einzelnen vorbringt, ist unbegründet.
II. Die Schlüsse, die die Strafkammer bei der Beweiswürdigung daraus gezogen hat, dass der Angeklagte zu dem Vater eines der verletzten Mädchen sagte, er solle ihn doch lieber totschlagen als zur Polizei zu gehen, sind denkgesetzlich möglich und daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dass Schlüsse, die der Tatrichter bei der Beweiswürdigung gezogen hat, nicht zwingend sind, ist entgegen der Meinung der Verteidigung kein Revisionsgrund.
Erfolglos ist auch der Einwand, die Strafkammer habe das sachliche Strafrecht deshalb verletzt, weil sie bei der Strafe für das an Marlies ███ verübte Verbrechen als strafschärfend verwertet habe, ████ das 9-jährige Mädchen den Unrechtsgehalt des Tuns des Angeklagten erkannte. Das Urteimeint mit der von der Revision angeführten Urteilsstelle nur, dass die Beziehung der Tat zum Geschlechtlichen, die ja gerade ihren Unrechtsgehalt ausmacht, dem Mädchen auch bewusst wurde. Das ist ein rechtlich zulässiger Strafschärfungsgrund.
III. Die auf § 20a StGB gestützte Anordnung der Sicherungsverwahrung hat dagegen aus sachlichrechtlichen Gründen keinen Bestand. Sie setzt die Wahrscheinlichkeit voraus, dass der Täter nach der Verbüßung der Strafe weitere Straftaten begehen wird, die eine nicht unerhebliche Störung des Rechtsfriedens bedeuten. Dass die Strafkammer eine Wahrscheinlichkeit des erwähnten Inhalts für diesen Zeitpunkt bejaht hätte, sagt das Urteil nicht. Derartiges ist auch nicht ohne weiteres dem Zusammenhang der Urteilsgründe zu entnehmen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Die Zurückverweisung an eine andere Strafkammer beruht auf § 354 Absatz 2 Satz 2 StPO.
Es empfiehlt sich, in der neuen Verhandlung die Feststellungen zu verlesen, die den rechtskräftigen Aussprachen über die Schuld und die Strafen zugrunde liegen. Sie brauchen jedoch im Urteil nicht wiederholt zu werden.
Koffka Schmidt Sarstedt Borker Schmitt