Revision wegen Totschlags: Zurückverweisung wegen nicht geprüfter § 213 StGB und fehlerhafter Notwehrwürdigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 8/63
- Datum
- 02.04.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei nachgewiesenen blutigen Einblutungen in der Halsmuskulatur schließt die Obduktion die Hypothese eines reflexartigen, überraschenden Herztods aus und kann die Annahme von Tötungsvorsatz stützen.
Ein Gericht darf die Annahme von Notwehr nicht allein auf einem allgemeinen Erfahrungssatz stützen, wonach ein sonst nicht zu Gewalttätigkeiten neigender Mensch niemals einen körperlich Überlegenen angreift.
Leugnet der Angeklagte die Tat und kann deshalb keine Milderungs- oder Rechtfertigungsgründe vortragen, ist die Kammer dennoch verpflichtet, anhand der tatsächlichen Anhaltspunkte die Anwendbarkeit einschlägiger Strafmilderungs- oder Rechtfertigungsnormen (z. B. § 213 StGB) zu prüfen.
Ergibt die urteilserhebliche Feststellungslage Anhaltspunkte für eine mögliche Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsregelung und unterlässt das Gericht deren Prüfung, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Flensburg, 26. September 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Feinmechanikerlehrling Detlef █████ aus HC, dort geboren am ███ 1943, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. April 1963, an der teilgenommen haben Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 26. September 1962 nebst den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Jugendkammer zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Totschlags zu sieben Jahren Jugendstrafe verurteilt; sie hat die Anwendung des § 213 StGB abgelehnt.
Dass der Angeklagte den Rolf ███ vorsätzlich getötet hat, hat die Jugendkammer nur auf Grund des Fundes, der Fundzeit und des Zustandes der Leiche sowie des Fundortes, auf Grund einer Reihe von Indizien festgestellt. Der Angeklagte hat die Tat geleugnet. Unmittelbare Tatzeugen waren nicht vorhanden. Die Jugendkammer hat auf Grund des Zustandes der Leiche lediglich feststellen können, dass der Angeklagte Rolf ███████ entweder mit den Händen oder mit einem Lederriemen erwürgt hat; nähere Feststellungen darüber, wie es zu der Tat gekommen ist, aus welchen Beweggründen der Angeklagte gehandelt hat, und wie die Tat im einzelnen ausgeführt worden ist, konnten nicht getroffen werden.
I. Die Angriffe der Revision gegen den Schuldspruch sind im Ergebnis gerechtfertigt.
1. Zwar sind die Ausführungen der Jugendkammer zum Vorsatz des Angeklagten aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Jugendkammer hält es nicht für denkbar, dass der Angeklagte versehentlich durch Erwürgen mit den Händen oder mit dem Lederriemen Rolf ██████ getötet habe. Das liegt im Rahmen der dem Tatrichter zustehenden Beweiswürdigung. Es trifft nicht zu, dass dabei allgemeingültige oder medizinische Erfahrungssätze verletzt worden seien. Der Tod durch Erwürgen tritt im Allgemeinen nur bei längerem Würgen ein, das ohne weiteres auf Tötungsvorsatz schließen lässt. Ausnahmsweise kann allerdings ein einmaliger kurzer Würgegriff zu einem für den Täter überraschenden Herztod (sogenannten Reflextod) des Opfers führen. Ein solcher Reflextod scheidet aber aus, wenn sich bei der Obduktion Blutungen in der Halsmuskulatur finden (Mueller, Gerichtliche Medizin 1953 S. 409; Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin 2. Aufl. 1957 S. 372). Hier haben sich, wie das Urteil feststellt, bei der Sektion der Leiche „blutige Durchtränkungen innerhalb der Halsmuskulatur“ ergeben (UA S. 22).
2. Rechtsfehlerhaft sind aber die Erwägungen, mit denen das Urteil eine Notwehrhandlung des Angeklagten ausschließt. Dass der Angeklagte nicht in Notwehr gehandelt habe, folgert die Jugendkammer nur daraus, dass █████ nicht zu Gewalttätigkeiten neigte und körperlich dem Angeklagten unterlegen war. Bei der Sachlage kann das nur bedeuten, dass die Jugendkammer von einem allgemeinen Erfahrungssatz ausgeht, ein nicht zu Gewalttätigkeiten neigender Mensch greife niemals einen anderen, ihm körperlich überlegenen Menschen an. Einen solchen Erfahrungssatz gibt es aber nicht. Dem Senat sind Fälle bekannt, in denen auch sonst nicht zu Gewalttätigkeiten neigende Menschen ihnen körperlich überlegene Personen tödlich angegriffen haben.
II. Rechtliche Bedenken bestehen auch gegen die Darlegungen, mit denen die Jugendkammer die Anwendbarkeit des § 213 StGB auf den Angeklagten abgelehnt hat. Die Kammer hat nicht feststellen können, wie es zu der Tat gekommen ist und welchen Verlauf sie im Einzelnen genommen hat. Sie hat auch die Motive des Angeklagten nicht feststellen können. Die Urteilsausführungen ergeben auch nicht, dass die Jugendkammer davon überzeugt war, ███████ habe den Angeklagten nicht durch eine der im § 213 StGB aufgeführten Handlungen zum Zorn gereizt und auf der Stelle zur Tat hingerissen. Die Jugendkammer meint nur, der Satz, dass im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden sei, könne nicht dazu führen, einen Sachverhalt zu unterstellen, der zur Anwendung des § 213 StGB nötig wäre, wenn keinerlei Anhaltspunkte in tatsächlicher Hinsicht gegeben seien. Das ist unrichtig. Zwar wird der Tatrichter daraus, dass der Angeklagte Strafmilderungsgründe nicht vorbringt und sich auch sonst kein Anhalt für sie ergibt, häufig schließen können, dass sie nicht vorgelegen haben. Hier hat der Angeklagte aber überhaupt geleugnet, Rolf ███ getötet zu haben. Bei dieser Art der Verteidigung war es für ihn unmöglich, Milderungsgründe gemäß § 213 StGB zu behaupten. Deshalb hat die Jugendkammer auch aus dem Fehlen entsprechender Schutzbehauptungen des Angeklagten nicht darauf geschlossen, die Voraussetzungen des § 213 StGB könnten nicht vorgelegen haben. Dann aber musste sie von § 213 StGB ausgehen.
| Sarstedt | Schmidt | Kersting | |||
| Koffka | Siemer |