Revision wegen unzureichender Feststellungen zur Fahrlässigkeit bei Isolatorenschaden
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 861/52
- Datum
- 12.02.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Beurteilung von Fahrlässigkeit ist auf die konkrete Gefahrenlage abzustellen, die der pflichtwidrige Zustand tatsächlich geschaffen hat; allgemeine Aussagen über die Gefährlichkeit elektrischer Anlagen genügen nicht.
Fahrlässiges Handeln setzt voraus, dass der Täter bei pflichtgemäßer Sorgfalt voraussehen konnte, dass gerade die konkret eingetretene Beschädigungsart (z. B. Isolatorenschaden) die Gefahr für Menschenleben erhöht.
Zur Feststellung der Vorhersehbarkeit sind die für den Täter erkennbaren Umstände, insbesondere Verhalten oder Äußerungen sachverständiger Dritter und Berichte, zu berücksichtigen, soweit sie den Eindruck erwecken konnten, eine Reparatur sei aus Sicherheitsgründen erforderlich oder entbehrlich.
Fehlen tragfähige Feststellungen über die konkrete Vorhersehbarkeit und die dem Täter erkennbaren Umstände, so ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Feststellung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 19. August 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Angestellten Friedrich K. ████ aus █████████, geboren am ██████ 1910 in ███, wegen fahrlässiger Tötung,
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Februar 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ███████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten ████████ wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 19. August 1952, soweit es diesen Angeklagten betrifft, samt den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen.
Gründe
I.
Der Angeklagte war Bürgermeister und Gemeindedirektor der Gemeinde ████. Diese Gemeinde hat eine gemeindeeigene Wasserversorgung. Zwischen Pumpstation und Hochbehälter befindet sich eine ca. 600 m lange Schlechtleitung, die als Freileitung gebaut ist. Diese Freileitung ist auf Porzellanisolatoren an Holzmasten als blanke Kupferleitung verlegt und führt eine Spannung von 220 Volt gegen Erde.
Am 17.12.1951 sind der Schumachermeister █████ und der Landwirt █████ dadurch tödlich verunglückt, dass sie von einem Draht dieser Freileitung, der von einem Mast auf die Erde herabhing und eine Spannung von 220 Volt gegen Erde hatte, einen elektrischen Schlag erhielten.
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung der beiden genannten Personen verurteilt. Die Fahrlässigkeit des Angeklagten sieht sie in folgendem:
Er habe nicht ausreichend dafür gesorgt, dass mehrere Isolatoren, deren Beschädigung ihm seit langem bekannt war, ausgewechselt wurden. Das Unglück sei dadurch entstanden, dass einer der beschädigten Isolatoren von seiner in den Mast geschraubten Eisenschraube gefallen und in einzelnen Teilen zu Boden gefallen sei. Dadurch seien die Drähte, die an diesem Eckmast mit Schlussbunden versehen waren, ebenfalls herabgefallen. Der Eintritt des Erfolges sei für den Angeklagten voraussehbar gewesen. Zwar sei er kein Fachmann auf diesem Gebiet, er habe jedoch gewusst, dass ein schadhafter Isolator einen Schaden der Leitung darstelle, da er sonst eine Reparatur nicht für nötig befunden hätte. Dass ein Schaden an einer elektrischen Anlage eine Gefahr für Menschenleben darstelle und dadurch auch der Tod von Menschen verursacht werden könne, sei auch für jeden Laien voraussehbar.
II.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt. Sie hat Erfolg.
Die Strafkammer geht zutreffend davon aus, dass der Angeklagte für rechtzeitige Reparatur der Isolatoren hätte sorgen müssen, und dass seine pflichtwidrige Unterlassung ursächlich für den eingetretenen Erfolg war. Sie hat aber die Fahrlässigkeit des Angeklagten nicht rechtsirrtumsfrei begründet.
Für die Beurteilung, ob der Täter fahrlässig gehandelt hat, ist stets von der konkreten Gefahrenlage auszugehen, die er pflichtwidrig herbeigeführt hat. Diese Gefahrenlage bestand im vorliegenden Fall in der Beschädigung der Isolatoren, nicht in einer sonstigen Leitungsbeschädigung. Die Strafkammer durfte also die Frage nicht so stellen, ob jeder und damit auch der Angeklagte wissen kann, dass beschädigte elektrische Leitungen den Tod eines Menschen herbeiführen können. Vielmehr musste sie fragen, ob der Angeklagte bei der ihm zuzumutenden pflichtgemäßen Sorgfalt voraussehen konnte, dass gerade die Beschädigung der Isolatoren die Gefahr für Menschenleben erhöhen werde, die von jeder, auch unbeschädigten, Starkstromleitung ausgehen kann. Hierfür kommt es vor allem darauf an, ob etwa das Verhalten sachverständiger Personen, insbesondere Angaben des früheren Mitangeklagten oder Berichte der [REDACTED] GmbH in dem Angeklagten den Eindruck erweckt haben und erwecken durften, die Reparatur sei nicht aus Gründen der allgemeinen Sicherheit erforderlich, sondern nur im Interesse der Ordnung oder, um die ungestörte Wasserversorgung der Bevölkerung zu gewährleisten.
Da hierüber ausreichende Feststellungen bisher nicht getroffen sind, muss das Urteil aufgehoben und die Sache an die Strafkammer zurückverwiesen werden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Geier | Dr. Koffka | Siemer | |||
| Dr. Sarstedt | Schmidt |